BGer 9C_71/2017
 
BGer 9C_71/2017 vom 24.04.2017
9C_71/2017   {T 0/2}
 
Urteil vom 24. April 2017
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin
Melanie Schneider-Koch,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Luzern,
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Luzern vom 6. Dezember 2016.
 
Sachverhalt:
A. Nachdem ein erstes Leistungsgesuch des 1957 geborenen A.________ abgewiesen worden war (Verfügung vom 23. Juni 2005, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2006 und Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 19. September 2009), meldete er sich im Mai 2008 resp. August 2009 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle Luzern mit Verfügung vom 9. Dezember 2015 einen Anspruch mangels eines "IV-relevanten" Gesundheitsschadens.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 6. Dezember 2016 ab.
C. A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des Entscheids vom 6. Dezember 2016 und der Verfügung vom 9. Dezember 2015 seien ihm die gesetzlichen Leistungen, namentlich eine Invalidenrente "von mindestens 50 %" zuzusprechen. Eventualiter sei ein "unabhängiges Gutachten betreffend die Indizien und die Frage der persönlichen Ressourcen und der Restarbeitsfähigkeit" in Auftrag zu geben. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz oder die Verwaltung zwecks Vervollständigung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung zurückzuweisen.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt  (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Urteil 9C_61/2014 vom 23. Juli 2014 E. 2.3 mit Hinweisen). Tatsachen oder Beweismittel, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder entstanden sind (sog. echte Noven), können nicht durch dieses Erkenntnis veranlasst worden sein und sind deshalb von vornherein unzulässig (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548;  MEYER/DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 43 zu Art. 99 BGG).
Die vom Beschwerdeführer nachträglich eingereichten Berichte des Spitals B.________ vom 7. Dezember 2016 und vom 12. Januar 2017 bleiben als echte Noven im bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtet.
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht  (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2. Bei einer Neuanmeldung zum Leistungsbezug finden die Grundsätze zur Rentenrevision analog Anwendung (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV [SR 831.201]; BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77), weshalb zunächst eine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts erforderlich ist. Erst in einem zweiten Schritt ist der (Renten-) Anspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend - gegebenenfalls anhand der neuen Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen gemäss BGE 141 V 281 - zu prüfen (Urteil 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E. 5 und 6.4).
 
3.
3.1. In concreto sind keine Anhaltspunkte für eine massgebliche Veränderung in erwerblicher Hinsicht aktenkundig. Somit fällt einzig eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in Betracht. Die Vorinstanz hat diesbezüglich gestützt auf das multidisziplinäre Gutachten des Swiss Medical Assessment- and Business-Centers (SMAB) vom 21. November 2014 festgestellt, es sei im Vergleich zur letzten materiellen Rentenprüfung (Einspracheentscheid vom 14. Juli 2006) keine anspruchsbegründende gesundheitliche Veränderung auszumachen.
3.2. Das SMAB-Gutachten genügt in Bezug auf die Frage nach einer erheblichen Veränderung den Anforderungen an die Beweiskraft (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Insbesondere erfolgte auch die psychiatrische Begutachtung lege artis, zumal die Dauer der Untersuchung grundsätzlich der Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum des Experten unterliegt (vgl. Urteile 9C_275/2016 vom 19. August 2016 E. 4.3.2; 9C_246/2010 vom   11. Mai 2010 E. 2.2.2; 9C_664/2009 vom 6. November 2009 E. 3). Dass der Versicherte durch seine erwachsenen Kinder, die über eine Ausbildung als Pflegefachfrau resp. -mann verfügen, unterstützt wird, lässt nicht per se auf eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes schliessen. Sodann zog die IV-Stelle auf Antrag des Versicherten hin weitere Berichte behandelnder Ärzte bei. Indessen erschüttert weder der Bericht des Dr. med. C.________ vom 5. September 2015 noch jener der Frau Dr. med. D._______ vom 18. Juni 2015 die Beweiskraft des SMAB-Gutachtens (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb und cc S. 353). Sie enthalten auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine nach der Begutachtung eingetretene anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes.
Somit beruhen die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung nicht auf einer Rechtsverletzung. Sie sind auch nicht offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1  S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2), weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich bleiben (E. 1.2).
3.3. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Abs. 3) erledigt.
4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. April 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Dormann