BGer 8C_854/2016
 
BGer 8C_854/2016 vom 21.04.2017
8C_854/2016   {T 0/2}
 
Urteil vom 21. April 2017
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Grunder.
 
Verfahrensbeteiligte
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Alex Beeler,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 18. November 2016.
 
Sachverhalt:
A. Der 1959 geborene A.________ war seit 1991 bei der B.________ AG vollzeitlich als Bauarbeiter angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 24. Juli 2015 stürzte er von der Ladebrücke eines Lieferwagens (vgl. Schadenmeldung UVG vom 28. Juli 2015). Die Ärzte des gleichentags aufgesuchten Spitals C.________ diagnostizierten eine Kontusion des Hemithorax bei Verdacht auf eine Rotatorenmanschettenläsion rechts sowie eine verheilte laterale Claviculafraktur rechts (Bericht vom 24. Juli 2015). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld). Wegen des ausgeprägten Schulter-Arm-Syndroms rechts bei ausgedehnter Defektarthropathie der Rotatorenmanschette mit Bicepstendinitis und Status nach lateraler Claviculafraktur, respektive mit Anomalie und Deformität im AC-Gelenk führte Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Chirurgie, Chefarzt, Spital C.________, am 16. Oktober 2015 eine Arthroskopie durch (Berichte vom 19. und 23. Oktober 2015). Laut kreisärztlichen Auskünften des Dr. med. E.________, Facharzt Orthopädie und Unfallchirurgie, Suva, vom 27. Januar und 2. Februar 2016 erlitt der Versicherte beim Sturz vom 24. Juli 2015 überwiegend wahrscheinlich eine Schulterkontusion, die ausweislich der radiologischen Befunde keine objektivierbaren strukturellen Schädigungen zur Folge hatte, weshalb angesichts des erheblichen degenerativen Vorzustandes davon auszugehen war, dass der vor dem Unfall bestehende Gesundheitszustand nach vier bis sechs Wochen erreicht gewesen war. Mit Verfügung vom 10. Februar 2016 eröffnete die Suva dem Versicherten, sie stelle die Versicherungsleistungen auf den 29. Februar 2016 mangels eines weiter bestehenden unfallbedingten Gesundheitsschadens ein. Die Einsprache wies sie ab (Entscheid vom 6. Mai 2016).
B. In Gutheissung der vom Versicherten eingereichten Beschwerde hob das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz den Einspracheentscheid vom 6. Mai 2016 und die Verfügung vom 10. Februar 2016 auf (Entscheid vom 18. November 2016).
C. Die Suva führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben; eventualiter sei die Sache an sie oder die Vorinstanz zur weiteren Abklärung zurückzuweisen.
A.________ lässt das Rechtsbegehren stellen, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an   (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6  S. 280; vgl. auch BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung hingegen ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
 
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht den Einspracheentscheid der Suva vom 6. Mai 2016 und die Verfügung vom 10. Februar 2016 aufgehoben hat, mit welcher die Suva ihre Leistungspflicht für den Unfall vom 24. Juli 2015 per 29. Februar 2016 eingestellt hatte.
2.2. Die Vorinstanz hat die gesetzliche Bestimmung über den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 UVG) und die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod: BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.3. Zu betonen ist, dass dann, wenn die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst entfällt, sobald der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326, U 180/93  E. 3b). In diesem Zusammenhang hat das kantonale Gericht weiter richtig festgehalten, dass es im Rahmen der zu prüfenden Frage, ob die Leistungspflicht dahingefallen sei, für die Bejahung des Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für die fragliche gesundheitliche Störung immer noch eine Teilursache darstelle (mit Hinweis auf das Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Schweizerisches Bundesgericht] U 287/02 vom 18. Februar 2003 E. 4.4 1 S. 4).
2.4. Weiter ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass im unfallversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen).
 
3.
3.1. Das kantonale Gericht hat nach einlässlicher Darstellung der medizinischen Akten erkannt, es stehe unbestritten fest, dass der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalles vom 24. Juli 2015 an einem relevanten Vorzustand in Form einer Defektarthropathie der Rotatorenmanschette resp. einer Cuff-Arthropathie sowie einer Pseudarthrose resp. Verkalkung der lateralen Clavicula rechts gelitten habe. Dr. med. F.________, Co-Chefarzt Orthopädie, Klinik G.________, habe im Bericht vom 13. Januar 2016 erwähnt, durch die Traumatisierung des Schultergelenks sei es möglicherweise zu einem weiteren und endgültigen Einreissen der Rotatorenmanschette gekommen, wozu sich   Dr. med. E.________ in seiner kreisärztlichen Beurteilung vom 2. Februar 2016 nicht geäussert habe. Entgegen der Auffassung der Suva sei keine Einschätzung von versicherungsexternen Fachärzten zu finden, wonach der Gesundheitsschaden im Zeitpunk der Leistungseinstellung objektiv ausschliesslich dem krankhaften Vorzustand zuzurechnen sei. Soweit die Suva vorbringe, der Unfallhergang könne objektiv betrachtet nicht als Ursache des aktuellen Beschwerdebildes betrachtet werden, übersehe sie, dass auch "inadäquate" Traumata, deren Intensität beim gesunden und jungen Menschen keinen wesentlichen Schaden verursachen könne, wie beispielsweise ein direkter Anprall gegen die Schulter, zu einer Ruptur der Rotatorenmanschette führen könnten, wenn deren Strukturen durch Alterungs- und Verschleissprozesse bereits vorgeschädigt gewesen seien (mit Hinweisen auf die medizinische Literatur). Zusammenfassend liessen die vorhandenen medizinischen Akten keinen klaren Entscheid darüber zu, ob der geltend gemachte gesundheitliche Schaden ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruhe. Mangels zuverlässiger medizinischer Beurteilungen zur Frage des Wegfalls der Unfallkausalität per 29. Februar 2016 habe die Suva zu Unrecht die Leistungspflicht eingestellt. Daher seien in Gutheissung der Beschwerde der Einspracheentscheid vom 6. Mai 2016 sowie die Verfügung vom 10. Februar 2016 aufzuheben.
 
3.2.
3.2.1. Entgegen den Ausführungen der Suva zum Hauptbegehren ihrer Beschwerde bestehen hinsichtlich des Beweisthemas zumindest geringe Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung des Dr. med. E.________ vom 2. Februar 2016. Es kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Insbesondere vermag mit dem kantonalen Gericht der Bericht des Dr. med. F.________ solche Zweifel aufkommen zu lassen. Dieser erachtete es als möglich, dass es durch die Traumatisierung zu einem weiteren und endgültigen Einreissen der Rotatorenmanschette gekommen sei. Das Vorbringen, Dr. med. E.________ habe sich mit der von Dr. med. F.________ nebenbei erwähnten These nicht auseinandersetzen müssen, ist nicht stichhaltig, zumal die Suva bezogen auf den konkreten medizinischen Sachverhalt ihre Auffassung, dass definitionsgemäss die Diagnose einer Defektarthropathie der Rotatorenmanschette vollständige Risse der Supra- und Infaspinatussehnen beinhalte, nicht mit medizinischen Auskünften untermauert. Sie übersieht mit ihrer Argumentation, dass sie für den Wegfall des kausalen Zusammenhangs im gegebenen Fall beweispflichtig ist.
3.2.2. Allerdings trifft zu, dass die Vorinstanz angesichts ihrer Erwägungen ein versicherungsexternes medizinisches Gutachten zur Frage hätte einholen müssen, ob die vom Beschwerdegegner über den   29. Februar 2016 hinaus geklagten gesundheitlichen Einschränkungen noch unfallkausal waren (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.). Im Sinne des Eventualbegehrens der Beschwerde der Suva ist die Sache daher an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Der Beschwerdegegner übersieht mit seinen Vorbringen, dass die Beweislastverteilung und die damit verbundenen materiellrechtlichen Folgen erst dann greifen, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 222). Dies ist hier nicht der Fall, nachdem weitere Abklärungen noch möglich sind.
 
4.
4.1. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
4.2. Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer I, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. April 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grunder