BGer 6B_1178/2016
 
BGer 6B_1178/2016 vom 21.04.2017
6B_1178/2016
 
Urteil vom 21. April 2017
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Boog.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rony Kolb,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh., Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Anstiftung zu Falschaussagen, versuchte Anstiftung zu Falschaussage; Strafzumessung; Beweiswürdigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, vom 5. April 2016.
 
Sachverhalt:
 
A.
X.________ war Verwaltungsratspräsident und Mitglied der Geschäftsleitung der Firma "A.________ AG", B.________. Am 13. Oktober 2009 überschritt der Lenker des auf diese Gesellschaft eingelösten Personenwagens in C.________ die zulässige Höchstgeschwindigkeit um - nach Abzug der Sicherheitsmarge - 19 km/h. Die Übertretung wurde durch das automatische Verkehrsüberwachungsgerät fotografisch dokumentiert. Am 22. Dezember 2009 lud das Verhöramt Appenzell Ausserrhoden die damalige Angestellte der A.________ AG D.________ als Zeugin zur Einvernahme betreffend diese Geschwindigkeitsüberschreitung vor. Die Einvernahme fand am 6. Januar 2010 in E.________ statt. Am 4. Januar 2011 sprach der damalige Mitarbeiter der A.________ AG F.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden vor und informierte diese darüber, dass Frau D.________ ein falsches Zeugnis abgelegt habe.
X.________ wird vorgeworfen, er habe im Zusammenhang mit dem Strafverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung verschiedene Mitarbeiter der A.________ AG aufgefordert, gegenüber dem Verhöramt auszusagen, dass das Firmenfahrzeug von allen Mitarbeitern habe benutzt werden können. Er habe insbesondere D.________ mündlich zur Falschaussage angestiftet. Zudem habe er am 6. Januar 2010 an die Mitarbeiter G.________, H.________ und I.________ ein E-Mail mit dem Wortlaut versandt: "Falls mal jemand vom Gericht in E.________ anruft wegen unseren Geschäftsfahrzeugen, dann sagt bitte, dass sie allen zur Verfügung stehen - auch den temporären." Der fragliche Personenwagen wurde im fraglichen Zeitraum in Wahrheit ausschliesslich von X.________ gelenkt.
Mit Strafbefehl vom 15. Oktober 2013 wurde D.________ wegen falschem Zeugnis verurteilt. Der Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden stellte das Verfahren betreffend Geschwindigkeitsüberschreitung vom 13. Oktober 2009 mit Verfügung vom 21. Januar 2014 ein.
 
B.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden verurteilte X.________ mit Strafbefehl vom 15. Oktober 2013 wegen Anstiftung zu falschem Zeugnis zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 150.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 5'000.--. Auf Einsprache des Beurteilten hin hob der Einzelrichter des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden den Strafbefehl auf und wies die Akten zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück. Am 2. April 2015 sprach der Einzelrichter des Kantonsgerichts X.________ von der Anklage der Anstiftung zur Falschaussage sowie der versuchten Anstiftung zur Falschaussage frei. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft erklärte das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden X.________ mit Urteil vom 5. April 2016 der Anstiftung zur Falschaussage sowie der versuchten Anstiftung zur Falschaussage schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 220.-- sowie zu einer Busse von CHF 8'000.--. Den Vollzug der Geldstrafe schob es unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren auf. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse setzte es auf 36 Tage fest.
 
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Ferner ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für seine Beschwerde.
 
Erwägungen:
 
1.
Der Beschwerdeführer rügt u.a. eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (Beschwerde S. 13, 16). Er begründet seine Beschwerde in diesem Punkt indes nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Insofern ist darauf nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. BGE 140 III 86 E. 2; 133 IV 150 E. 1.2).
 
2.
2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Hauptbelastungszeugin D.________ sei zu Unrecht als Zeugin im Sinne von Art. 162 StPO einvernommen worden. Frau D.________ sei ihrerseits wegen falscher Zeugenaussage verurteilt worden, weshalb sie lediglich als Auskunftsperson hätte befragt werden dürfen. Als solche wäre sie nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet gewesen. Die beschuldigte Person behalte nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ihre Verfahrensrolle grundsätzlich bei. Sie könne deshalb in einem späteren Verfahren gegen Mitbeteiligte nicht als Zeugin, sondern nur als Auskunftsperson einvernommen werden. Zudem habe D.________ nie ausgesagt, dass sie von ihm zur falschen Zeugenaussage angestiftet oder bestimmt worden sei. Ihre Aussagen seien somit als solche einer Auskunftsperson zu würdigen und dürften daher nicht als Beweis für seine Schuld verwertet werden (Beschwerde S. 5 ff.).
2.2. Die Vorinstanz nimmt an, die Anklageschrift werfe dem Beschwerdeführer vor, er habe seine Mitarbeiterin D.________, welche rechtskräftig wegen falschem Zeugnis verurteilt worden sei, zur Falschaussage angestiftet. Die Staatsanwaltschaft sei der Aufforderung des Einzelrichters des Kantonsgerichts in seiner Aufhebungsverfügung vom 5. März 2014, D.________ als Zeugin zu befragen, nicht nachgekommen. Diese habe auf telefonische Anfrage lediglich ausgerichtet, sie habe alles gesagt, was sie wisse. In der Folge sei die Einvernahme auch vor dem Einzelrichter des Kantonsgerichts unterblieben. Aufgrunddessen hat die Vorinstanz D.________ in der mündlichen Berufungsverhandlung als Zeugin einvernommen (angefochtenes Urteil S. 16 f.).
2.3. Gemäss Art. 405 Abs. 1 i.V. mit Art. 343 StPO erhebt das Gericht im Berufungsverfahren neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise (Abs. 1) und erhebt im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise noch einmal (Abs. 2).
Gemäss Art. 162 StPO ist Zeugin oder Zeuge eine an der Begehung einer Straftat nicht beteiligte Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und nicht Auskunftsperson ist. Die zeugnisfähige Person ist nach Art. 163 Abs. 2 StPO zum wahrheitsgemässem Zeugnis verpflichtet (vgl. Art. 307 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 178 lit. d StPO wird als Auskunftsperson einvernommen, wer ohne selber beschuldigt zu sein, als Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann.
2.4. Das angefochtene Urteil verletzt in diesem Punkt kein Bundesrecht. Die Belastungszeugin ist am 6. Januar 2010 im Verfahren betreffend Geschwindigkeitsüberschreitung als Zeugin unter Wahrheitspflicht einvernommen worden (Untersuchungsakten act. B 5/2.3). Mit Strafbefehl vom 15. Oktober 2013 wurde sie im gegen sie geführten Verfahren von der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden wegen falschem Zeugnis schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe verurteilt (Untersuchungsakten act. B 5/2.11). Ihre hiegegen erhobene Einsprache zog sie am 27. November 2013 zurück (Untersuchungsakten act. B 5/2.15). Der Strafbefehl ist mithin in Rechtskraft erwachsen.
Die Einvernahme einer Person als Zeugin kommt in Frage, soweit keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass diese an dem im Strafverfahren abzuklärenden Geschehen in strafrechtlich relevanter Weise beteiligt war. Massgebend ist, ob die betreffende Person, wenn sie als Zeuge befragt wird, wegen der Wahrheitspflicht in die Zwangslage geraten würde, entweder die Unwahrheit zu sagen und damit falsches Zeugnis abzulegen oder sich bei wahrheitsgetreuer Aussage selbst zu belasten (JÜRG BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 12 zu Art. 162; N ATHALIE DONGOIS, in: Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N 7 zu Art. 162). Dies ist namentlich für Personen von Bedeutung, bei denen gewisse Verdachtsgründe für eine Verwicklung in die abzuklärende Straftat vorhanden sind. Diese sind daher nach Art. 178 lit. d-f StPO zwingend als Auskunftspersonen einzuvernehmen (NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., N 4 zu Art. 162 und N 14 zu Art. 178). Die Einvernahme einer derartigen Person als Zeuge ist so lange ausgeschlossen, als das Verfahren gegen sie nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Abgeschlossen ist das Verfahren u.a., wenn eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt (JÜRG BÄHLER, a.a.O., N 12 zu Art. 162; vgl. auch A NDREAS DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, hrsg. von Donatsch et al., 2. Aufl. 2014, N 36 Art. 178; SCHMID, a.a.O., 2 Aufl., N 2 zu Art. 162; CAMILLE PERRIER, in: Code de procédure pénale suisse, 2011, N 23 zu Art. 178). Das Verfahren gegen D.________ wegen falschem Zeugnis wurde, wie ausgeführt, mit Strafbefehl vom 15. Oktober 2013 rechtskräftig abgeschlossen. Ihre Einvernahme im gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahren wegen Anstiftung zu falschem Zeugnis in der Berufungsverhandlung als Zeugin ist daher nicht zu beanstanden.
 
3.
3.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Verfahren sei in Bezug auf die ursächliche Anlasstat, nämlich die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 13. Oktober 2009, mit Verfügung vom 21. Januar 2014 rechtskräftig eingestellt worden. Die Aussagen von Frau D.________ hätten daher nie auf ihre Wahrheit oder Unwahrheit überprüft werden können. Selbst wenn von einer falschen Aussage ausgegangen würde, wäre dies nicht relevant, da jenes Verfahren ohne Sanktion geendet habe und sich mithin nicht auf die richterliche Entscheidung ausgewirkt habe. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, seine Schuld werde einfach aus der Rechtskraft des Strafbefehls gegen Frau D.________ abgeleitet. Dieser Schluss sei unhaltbar. Aus den Aussagen der Zeugin ergebe sich, dass sie zwar über die Usanzen der Fahrzeugbenutzung im Betrieb informiert, indes nie zu einer falschen Aussage aufgefordert oder bestimmt worden sei. Auch die weiteren Zeugen hätten nicht bestätigen können, dass jene zu einem falschen Zeugnis aufgefordert worden wäre. Frau D.________ sei zudem auch nicht Adressatin des fraglichen E-Mails an Mitarbeiter der A.________ AG gewesen. Die Aussagen von Frau D.________ in der vorinstanzlichen Verhandlung führten zu keinem anderen Ergebnis. Die Zeugin habe dort lediglich ausgesagt, dass sie eine Liste der Mitarbeiter erhalten habe, die das Fahrzeug hätten benutzen dürfen. Diese Liste sei indes ein blosses Arbeitsinstrument der A.________ AG gewesen, die allen Mitarbeitern zur Verfügung gestanden habe (Beschwerde S. 7 ff., 16 f.).
3.2. Die Vorinstanz nimmt an, aufgrund des rechtskräftigen Strafbefehls gegen D.________ könne davon ausgegangen werden, dass diese vor dem Verhöramt bezüglich der Benutzung des Geschäftswagens der A.________ AG falsch ausgesagt habe. Daraus lasse sich aber noch nichts über die Rolle des Beschwerdeführers als möglichen Anstifter zu diesem Delikt ableiten. In dieser Hinsicht gelangt die Vorinstanz zum Schluss, aus den Aussagen der Zeugin in der Berufungsverhandlung habe sich zweifelsfrei ergeben, dass der Beschwerdeführer seine damalige Mitarbeiterin mit Hilfe von nicht den Tatsachen entsprechenden Informationen, namentlich einer Liste von Mitarbeitern, welche angeblich den PW Volvo grundsätzlich hätten benutzen dürfen, veranlasst habe, vor den Untersuchungsbehörden in E.________ falsch auszusagen. Dass die vom Beschwerdeführer gegenüber D.________ gemachten Angaben betreffend Benutzung des Volvos nicht der Wahrheit entsprochen hätten, folge zudem aus der Antwort von H.________ per E-Mail vom 7. Januar 2010 sowie den weiteren Zeugenaussagen. Mit seinem Verhalten habe der Beschwerdeführer seine damalige Mitarbeiterin somit dazu angestiftet, vor den Untersuchungsbehörden falsch auszusagen (angefochtenes Urteil S. 19 f.).
3.3. Der Beschwerdeführer macht in diesem Punkt sinngemäss eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend. Eine solche kann im bundesgerichtlichen Verfahren nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht prüft die Rüge der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine blosse appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt es nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3; 138 I 171 E. 1.4; je mit Hinweisen).
3.4. Die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden stellte das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft betreffend Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit am 21. Januar 2014 ein (Akten des Obergericht act. B 18 /10). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 7) lässt sich aus dieser Verfahrenseinstellung nichts für seinen Standpunkt ableiten. Denn in jenem Verfahren bildete nicht Gegenstand der Beurteilung, ob die Aussage der Zeugin richtig oder falsch war. Die Frage der Richtigkeit der Aussage steht in keinem Zusammenhang mit der Einstellung des SVG-Verfahrens. Es ist auch gar nicht erforderlich, dass eine falsche Zeugenaussage den Ausgang des Verfahrens massgeblich beeinflusst. Es genügt, dass der Zeuge in einem gerichtlichen Verfahren eine gültige Aussage macht und diese zur Sache ganz oder teilweise unrichtig ist. Dies beurteilt sich nach einem objektiven Massstab (Urteil 6B_465/2010 vom 30. August 2010 E. 5.3). Ob die Aussage wahr oder falsch war, hängt im zu beurteilenden Fall mithin nicht vom Ausgang des Verfahrens betreffend Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz ab. Es ist daher auch ohne Bedeutung, dass das Verfahren ohne Sanktion geendet hat. Dies ergibt sich schon aus Art. 307 Abs. 3 StGB. Es ist auch nicht erforderlich, dass sich die vernehmende Person hat in die Irre führen lassen, zumal auch offensichtlich unrichtige Aussagen den Tatbestand erfüllen (BGE 106 IV 194 E. 5).
Das angefochtene Urteil ist auch nicht zu beanstanden, soweit die Vorinstanz zum Schluss gelangt, die Aussagen der Belastungszeugin hätten nicht der Wahrheit entsprochen. Insbesondere ist nicht unhaltbar, wenn die Vorinstanz dies auch aus dem Umstand ableitet, dass Frau D.________ ihre Einsprache gegen den Strafbefehl zurückgezogen hat. Die Vorinstanz schliesst aber entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers aus diesem Umstand nicht auf seine Täterschaft als Anstifter, sondern stützt sich hiefür auf die Aussagen der befragten Personen. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er beschränkt sich vielmehr auf den pauschalen Einwand, das angefochtene Urteil sei in diesem Punkt nicht nachvollziehbar. Dies genügt indes für den Nachweis von Willkür nicht. Seine Beschwerde geht insoweit nicht über eine unzulässige appellatorische Kritik hinaus (vgl. BGE 141 IV 49 E. 3.4, 70 E. 2.2 und 249 E. 1.3.1; 140 III 167 E. 2.1 und 264 E. 2.3; 140 I 201 E. 6.1).
 
4.
4.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Aussagen von H.________ seien nicht verwertbar. Sein Verteidiger habe an dessen Einvernahme wegen der Wahrnehmung eines anderweitigen Gerichtstermins nicht teilnehmen können. Sein Gesuch auf Verschiebung der Einvernahme habe die Staatsanwaltschaft abgewiesen. Zudem habe diese entgegen seinem ausdrücklichen Antrag keine Konfrontationseinvernahme mit F.________ und H.________ durchgeführt. Dem Anspruch auf konfrontative Zeugenbefragung komme im vorliegenden Fall besondere Bedeutung zu, denn die Vorinstanz habe für den Schuldspruch indirekt auch auf die Aussagen dieser beiden Zeugen abgestellt, wobei sich die Aussagen von F.________ in vagen Mutmassungen erschöpft hätten. Die Aussage zum Inhalt der Beziehung zwischen den beiden Zeugen und ihm selbst sei zwar angeblich erhoben worden, doch habe er die beiden nicht mit den erhobenen Vorwürfen und Darstellungen konfrontieren können. Der Staatsanwaltschaft habe den Beweisantrag als irrelevant bezeichnet und die Vorinstanz habe ihm unterstellt, er habe lediglich eine nochmalige Einvernahme verlangt. Die Zeugenaussagen seien demnach fehlerhaft zustande gekommen und dürften nicht verwertet werden (Beschwerde S. 9 ff., 11 ff.).
4.2. Die Vorinstanz führt aus, sämtliche Vorladungen für Einvernahmen, insbesondere auch diejenigen betreffend F.________ und H.________, seien entweder dem Beschwerdeführer oder dessen Verteidiger zugestellt worden. An der Einvernahme von F.________ habe der Verteidiger des Beschwerdeführers persönlich teilgenommen. Art. 147 StPO sei daher nicht verletzt (angefochtenes Urteil S. 11). Ferner nimmt die Vorinstanz an, der Verteidiger habe bei der Staatsanwaltschaft mit seiner Eingabe vom 30. August 2013 den Beweisantrag gestellt, H.________ und F.________ zu ihrer Beziehung zum Beschwerdeführer und zueinander zu befragen. An der Einvernahme von F.________ am 27. Januar 2011 sei das Verhältnis des Zeugen zum Beschwerdeführer sowohl vom Staatsanwalt als auch vom Verteidiger thematisiert worden. Desgleichen sei auch H.________ in seiner Einvernahme vom Staatsanwalt nach seiner Beziehung zum Beschwerdeführer und zum Zeugen F.________ befragt worden. Die Beziehungen zwischen jenem und den beiden Zeugen sei daher ausreichend erhoben worden. Die Teilnahmerechte des Beschwerdeführers seien in beiden Fällen gewahrt worden, zumal es dem Verteidiger frei gestanden habe, auch an der Einvernahme von H.________ teilzunehmen und eigene Fragen an den Zeugen zu richten. Ein Anspruch auf eine mehrfache Befragung ein und desselben Zeugen bestehe nicht (angefochtenes Urteil S. 11 f.).
4.3. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten (Abs. 2). Nach Abs. 3 derselben Bestimmung können die Partei oder ihr Rechtsbeistand die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Der Verzicht auf das Anwesenheitsrecht schliesst eine Wiederholung der Beweiserhebung aus (WOLFGANG WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, hrsg. von Donatsch et al., 2. Aufl. 2014, N 8 zu Art. 147; DORRIT SCHLEIMINGER METTLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 11 zu Art. 147). Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nach Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
Gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der Beschuldigte Anspruch darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen (vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BV). Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Um sein Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss der Beschuldigte in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen (BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1, je mit Hinweisen). Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 481; 129 I 151 E. 3.1).
4.4. Die Staatsanwaltschaft befragte am 27. Januar 2011 F.________, den damaligen Mitarbeiter der Firma "A.________ AG", der am 4. Januar 2011 bei der Staatsanwaltschaft vorgesprochen und diese über ein falsches Zeugnis von Frau D.________ informiert hatte (angefochtenes Urteil S. 4), als Zeugen. Bei der Einvernahme war der Verteidiger des Beschwerdeführers anwesend und stellte Ergänzungsfragen (Untersuchungsakten act. B 5/3.2). Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern in Bezug auf diese Einvernahme die Teilnahmerechte des Beschwerdeführers beeinträchtigt gewesen sein sollen. Dasselbe gilt in Bezug auf die Einvernahme von H.________ vom 16. Februar 2016. Die Vorladung wurde am 8. Februar 2011 von der Staatsanwaltschaft auch dem Verteidiger des Beschwerdeführers zugestellt (Untersuchungsakten act. B 5/5.1). Zwar nahm der Verteidiger nicht an der Einvernahme teil, doch führt dies, wie die kantonalen Instanzen zutreffend feststellen, nicht zu deren Unverwertbarkeit (angefochtenes Urteil S. 11; erstinstanzliches Urteil S. 8), zumal es dem Verteidiger freigestanden hat, an der Einvernahme teilzunehmen und Ergänzungsfragen zu stellen. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, sein Verteidiger habe wegen eines anderen Termins an der Einvernahme nicht teilnehmen können und die Staatsanwaltschaft habe ein mündliches Ersuchen um Verschiebung der Befragung abgewiesen (Beschwerde S. 11 f.; vgl. Plädoyer des Verteidigers, Akten des Obergerichts B 21 S. 4). Doch wird dies vom Beschwerdeführer nicht näher belegt. Zudem besteht gemäss Art. 147 Abs. 2 StPO kein Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung. Schliesslich hat die Einvernahme keine wesentlichen Erkenntnisse für die Abklärung des Sachverhalts erbracht. Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn die Staatsanwaltschaft (Untersuchungsakten act. B 5/7) und die Vorinstanz (angefochtenes Urteil S. 12) annehmen, die Aussage sei für das Verfahren irrelevant. Das ergibt sich schon daraus, dass die Vorinstanz explizit festhält, dass keiner der Zeugen, insbesondere auch nicht F.________ und H.________, mitbekommen hätten, dass der Beschwerdeführer seine Mitarbeiterin D.________ vor deren Einvernahme aufgefordert hätte, bezüglich der Benutzung des Geschäftsautos falsch auszusagen. Aus ihren Aussagen liessen sich allenfalls indirekte Hinweise auf eine Beeinflussung von D.________ ableiten, was indes rein spekulativ wäre und für eine Verurteilung nicht ausreichen würde (angefochtenes Urteil S. 19). Ob und in welcher Hinsicht die beiden Zeugen mit dem Beschwerdeführer im Streit lagen und ob sie gegen diesen einen "Rachefeldzug inszeniert" haben, ist mithin ohne Bedeutung. Demgemäss änderte sich am Beweisergebnis nichts, wenn auf die Einvernahme von H.________ nicht abgestellt würde. Jedenfalls ist dieser Schluss nicht willkürlich. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von einer Wiederholung der Einvernahme von H.________ abgesehen hat. Schliesslich begründet der Beschwerdeführer nicht, inwiefern es für ihn selbst nicht möglich gewesen wäre, an der Einvernahme teilzunehmen.
Nicht zu beanstanden ist das angefochtene Urteil auch, soweit die Vorinstanz annimmt, der Beschwerdeführer habe in seiner Eingabe vom 30. August 2013 Untersuchungsakten act. B 5/1.8) und seiner Berufungsantwort vom 24. August 2015 (Akten des Obergerichts act. B 7 S. 6 f.) nicht eine Gegenüberstellung mit den beiden Zeugen F.________ und H.________ beantragt, sondern die Wiederholung der Einvernahmen zu den von ihm mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft aufgeworfenen Fragen (angefochtenes Urteil S. 12). Die Vorinstanz kommt in diesem Kontext mit zureichenden Gründen zum Schluss, die Zeugen F.________ und H.________ seien hinreichend zu ihren Beziehungen zum Beschwerdeführer und zu ihrer damaligen Arbeitgeberin befragt worden (angefochtenes Urteil S. 11). Im Übrigen handelt es sich bei den Aussagen der Zeugen F.________ und H.________ nicht um solche von Hauptbelastungszeugen.
 
5.
5.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die auf dem Verteiler des E-Mails vom 6. Januar 2010 aufgeführte Mitarbeiterin I.________ sei durch den Verhörrichter im Verfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz nicht einvernommen worden. Sie habe daher auch keine falschen Aussagen machen können. Wenn Frau I.________ bei einer Vernehmung richtig ausgesagt hätte, hätte sich die Anstiftung zur Falschaussage als untauglich erwiesen. Die versuchte Anstiftung wäre dann wirkungslos gewesen. Dies hätten die Untersuchungsbehörden oder die Vorinstanz abklären und Frau I.________ als Zeugin befragen müssen. Da dies nicht geschehen sei, verblieben wesentliche Zweifel, die zu einem Freispruch führen müssten (Beschwerde S. 13 f.).
5.2. Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer habe mit dem Versand der E-Mail vom 6. Januar 2010 an G.________, H.________ und I.________ alles Notwendige unternommen, um als Vorgesetzter diese drei seiner Mitarbeiter in Bezug auf die Benutzung des Geschäftsfahrzeuges Volvo zu einer Falschaussage gegenüber dem Verhöramt Appenzell Ausserrhoden zu veranlassen. Dieses E-Mail stelle materiell eine Anstiftung zur Falschaussage dar. Es sei nach dem Erhalt der Vorladung und der Einvernahme von D.________ als Zeugin versandt worden, und somit zu einem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer mit weiteren Vorladungen seiner Mitarbeiter zu einer Einvernahme vor dem Verhöramt Appenzell Ausserrhoden habe rechnen müssen. Da es dem Beschwerdeführer aber offensichtlich nicht gelungen sei, bei seinen Mitarbeitern einen Tatentschluss zu wecken, liege lediglich der Versuch einer Anstiftung zur Falschaussage im Sinne von Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 307 StGB vor.
Die Vorinstanz nimmt weiter an, dass zumindest eine der drei Adressaten des E-Mail vom 6. Januar 2010, nämlich I.________, vom damaligen Verhörrichter mit Sicherheit als Zeugin einvernommen worden wäre. Denn auf allen Radarfotos sei zweifelsfrei erkennbar, dass es sich beim Lenker um einen Mann gehandelt habe. I.________ sei daher von vorneherein als mögliche Beschuldigte im Sinne von Art. 111 Abs. 1 StPO ausser Betracht gefallen. Zumindest in Bezug auf diese habe der Beschwerdeführer somit den objektiven Tatbestand der versuchten Anstiftung zur Falschaussage erfüllt (angefochtenes Urteil S. 23 ff.).
5.3. Gemäss Art. 24 Abs. 1 StGB wird, wer jemanden vorsätzlich zu dem von ihm verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung wird, wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.
Der Tatentschluss des Täters muss auf das motivierende Verhalten des Anstifters zurückzuführen sein. Nicht erforderlich ist, dass beim Anzustiftenden Widerstände überwunden werden müssen. Hinreichend ist eine psychische, geistige Beeinflussung, eine unmittelbare Einflussnahme auf die Willensbildung des andern. Dabei kommt als Anstiftungsmittel jedes motivierende Verhalten in Frage, welches beim andern den Handlungsentschluss hervorrufen kann, wie etwa eine blosse Bitte, Anregung, oder konkludente Aufforderung. Die Tat, zu der angestiftet wird, braucht nicht in allen Einzelheiten bestimmt zu sein. Die Einzelheiten der Ausführung können dem Angestifteten überlassen werden (BGE 128 IV 11 E. 2a; 127 IV 122 E. 2 b/aa; 124 IV 34 E. 2c; 116 IV 1 E. 3c, je mit Hinweisen).
Ein vollendeter Versuch der Anstiftung (zu einem Verbrechen) liegt vor, wenn der Anstifter alles nach seiner Vorstellung Notwendige getan hat, um beim Täter den Tatentschluss hervorzurufen (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB). Aus welchen Gründen die Anstiftung scheitert, ist ohne Bedeutung.
5.4. Das angefochtene Urteil verletzt auch in diesem Punkt kein Bundesrecht. Dass Frau I.________ vom Verhörrichter im Verfahren der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz nicht einvernommen wurde, ist ohne Bedeutung. Die Vorinstanz nimmt aus zureichenden Gründen an, dass jene von der Untersuchungsbehörde als Zeugin im Sinne von Art. 162 StPO betrachtet worden wäre, da aufgrund der Radarfotos ausgeschlossen werden konnte, dass als Lenker des fraglichen Fahrzeugs eine Frau in Frage kam. Dies wird dadurch bestätigt, dass die Staatsanwaltschaft aus diesem Grund D.________ vorgeladen hatte (angefochtenes Urteil S. 26). Dazu äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Schliesslich ist auch nicht zu beanstanden, dass Frau I.________ im Berufungsverfahren nicht als Zeugin befragt worden ist, da die Vorinstanz sich für ihren Schuldspruch ausschliesslich auf das E-Mail vom 6. Januar 2010 stützt. In diesem liegt zweifelsfrei eine Aufforderung, gegebenenfalls falsche Aussagen zu machen. Dass die Anstiftung ohne Erfolg blieb, weil Frau I.________ nicht vorgeladen wurde, führt nicht zu einem Freispruch, sondern zu einem Schuldspruch wegen Versuchs.
 
6.
6.1. Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen die Strafzumessung. Er bringt vor, das Verfahren hätte in wesentlich kürzerer Zeit erledigt werden können. Er macht insofern eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend. Die Vorinstanz hätte die lange Verfahrensdauer von rund 6 Jahren strafmindernd berücksichtigen müssen. Zudem sei der Strafsatz mit jedem Entscheid ohne Begründung erhöht worden. Die Vorinstanz berücksichtige auch nicht, dass die Aussage der Zeugin D.________ im Verfahren wegen Verletzung der Strassenverkehrsregeln keine Auswirkungen gehabt habe, da dieses Verfahren mit Verfügung vom 21. Januar 2014 eingestellt worden sei. Es komme daher der Strafrahmen von Art. 307 Abs. 3 StGB zur Anwendung, der für die Anstiftung eine Strafe von maximal 180 Tagessätzen vorsehe. Diesen Rahmen habe die Vorinstanz vollumfänglich ausgeschöpft, obwohl sie sein Verschulden lediglich als leicht bis mittelschwer eingestuft habe. Die Strafe müsste bei korrekter Würdigung der Tat- und Täterkomponenten deutlich unter 120 Tagessätzen liegen (Beschwerde S. 17 ff.).
6.2. Die Vorinstanz geht in der Strafzumessung von einem Strafrahmen gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe aus. Der Beschwerdeführer habe als Vorgesetzter eine Mitarbeiterin mit falschen Informationen dazu angestiftet, bezüglich Benützung eines Geschäftsautos vor dem Verhöramt Appenzell Ausserrhoden als Zeugin falsch auszusagen sowie mindestens bezüglich einer weiteren Mitarbeiterin mittels E-Mail den Versuch dazu unternommen. Er habe mithin bewusst Vorkehrungen getroffen, um mit falschen Angaben die laufenden Ermittlungen in einem Verfahren betreffend Geschwindigkeitsüberschreitung zu beeinflussen. Erst durch die Aussagen eines seiner Mitarbeiter seien seine Machenschaften publik geworden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheine das Verschulden des Beschwerdeführers als leicht bis mittelschwer. In Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens sei für das vollendete Delikt eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen und für die versuchte Anstiftung eine solche von 65 Tagessätzen, angemessen. In Nachachtung der vorliegend gestützt auf Art. 26 i.V.m. Art. 48a Abs. 1 StGB vorzunehmenden Strafmilderung sei die Geldstrafe auf 180 Tagessätze herabzusetzen (angefochtenes Urteil S. 27 f.).
6.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis).
6.4. Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Was der Beschwerdeführer vorbringt, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. So liegt etwa die Dauer des Verfahrens auch im Umstand begründet, dass die Untersuchungsbehörden den Ausgang des Verfahrens gegen Frau D.________ wegen falschem Zeugnis abgewartet haben. Dieses war mit Rückzug der Einsprache vom 27. November 2013 abgeschlossen (Untersuchungsakten act. 5/2.15). Angesichts dieses Umstands ist die Verfahrensdauer nicht zu beanstanden. Es verletzt mithin kein Bundesrecht, dass die Vorinstanz die Verfahrensdauer nicht strafmindernd berücksichtigt hat. Sodann ist ohne Bedeutung, dass die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe gegenüber derjenigen von der Staatsanwaltschaft im Strafbefehl vom 15. Oktober 2013 ausgefällten Strafe in Bezug auf die Höhe des Tagessatzes und der Busse abweicht. Gegenstand der bundesgerichtlichen Überprüfung bildet allein das angefochtene Urteil. Im Übrigen erhebt der Beschwerdeführer gegen die Bemessung der Busse und der Höhe des Tagessatzes keine Einwendungen. Schliesslich lässt sich auch nicht sagen, aufgrund des Umstands, dass das Verfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz eingestellt worden ist, komme der Strafrahmen von Art. 307 Abs. 3 StGB zur Anwendung, da die Aussagen der Belastungszeugin offensichtlich keine Auswirkungen auf den richterlichen Entscheid gehabt hätten. Nach Art. 307 Abs. 3 StGB kommt der tiefere Strafrahmen nur zum Zug, wenn sich die falsche Aussage auf Tatsachen bezieht, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind. Dies ist in Bezug auf die Aussagen von D.________ vor der Staatsanwaltschaft nicht der Fall. Diese waren sehr wohl geeignet, den Entscheid zu beeinflussen. Die Aussage ist nur dann unerheblich, wenn sie von vornherein nicht geeignet war, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen (BGE 93 IV 24 E. II 1a; einschränkend TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Aufl., 2013, N 20 zu Art. 307; URSULA CASSANI, Commentaire du droit pénal suisse, Partie spéciale, vol. 9, N 52 f. zu Art. 307).
Insgesamt erscheinen die Erwägungen der Vorinstanz ohne weiteres als nachvollziehbar und leuchten die daraus gezogenen Schlüsse ein. Im Übrigen könnte das Bundesgericht das angefochtene Urteil, wo sich die Strafe unter Beachtung aller relevanten Faktoren offensichtlich im Rahmen des weiten sachrichterlichen Ermessens hält, auch bestätigen, wenn dieses in Bezug auf die Erwägungen zum Strafmass einzelne Unklarheiten und Unvollkommenheiten enthielte. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe ist mithin nicht zu beanstanden. Jedenfalls hat die Vorinstanz ihr Ermessen nicht verletzt.
 
7.
Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügt. Sie ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. April 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Boog