BGer 5A_223/2017
 
BGer 5A_223/2017 vom 12.04.2017
5A_223/2017
 
Urteil vom 12. April 2017
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Buss.
 
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland.
Gegenstand
Steigerung / Kollokation,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 6. März 2017.
 
Erwägungen:
1. Die Mitglieder der Familie A.________ (A.A.________, B.A.________, C.A.________) leiteten in unterschiedlichen Positionen die Geschicke der D.________ GmbH. Mit Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau wurde über die D.________ GmbH am 22. November 2011 der Konkurs eröffnet und mit Verfügung vom 7. Juli 2015 für geschlossen erklärt. Die D.________ GmbH besass in den Kantonen V.________ und W.________ Liegenschaften, die allesamt versteigert worden sind. A.A.________ und B.A.________ führten in den letzten Jahren mehrere Gerichtsverfahren mit immer denselben Vorbringen: Sie behaupteten Grundpfandgläubiger zu sein und verlangten eine Abänderung der Lastenverzeichnisse bzw. der Kollokationspläne. Sowohl ihre Kollokationsklagen als auch die diversen Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichsbehörde waren indes erfolglos, weshalb sämtliche durch das Konkursamt Bern-Mittelland verfügten Lastenverzeichnisse bzw. Kollokationen rechtskräftig geworden sind. Aus den entsprechenden Verfügungen ergibt sich, dass A.A.________ und B.A.________ gerade nicht Grundpfandgläubiger sind. Auch die entsprechenden Versteigerungen in den Kantonen W.________ und V.________ konnten längst rechtskräftig erledigt werden.
Mit Beschwerde vom 3. Februar 2017 gelangten B.A.________ und A.A.________ erneut an das Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen und verlangten (einmal mehr) die Abänderung des Kollokationsplanes bzw. der Lastenverzeichnisse und (neu) die Aufhebung der Steigerungen. Mit Entscheid vom 6. März 2017 trat die Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein.
Dagegen erhob A.A.________ mit Eingabe vom 17. März 2017 Beschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid und die Versteigerungen vom 26. November 2015 (recte wohl: 26. November 2014) seien aufzuheben.
2. In einer Beschwerde an das Bundesgericht muss unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesrecht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Eingabe vom 17. März 2017 genügt diesen Anforderungen nicht, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.
3. Die Aufsichtsbehörde hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerde könne gegen fehlerhafte, unangemessene, verzögerte oder verweigerte Verfügungen im Betreibungs-, Konkurs- oder Nachlassverfahren erhoben werden. Eine Beschwerde sei indessen nur solange zulässig, als sie zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Verfahrensablaufes beitragen könne; mit anderen Worten müsse die fragliche Anordnung noch rückgängig gemacht oder berichtigt bzw. nachgeholt werden können. Selbst die absolute Unwirksamkeit der Nichtigkeit könne nicht unter allen Umständen berücksichtigt werden. Nach Ablauf eines Jahres könne ein nichtiger Steigerungszuschlag nicht mehr aufgehoben werden. Nachdem das Regionalgericht Emmental-Oberaargau das Konkursverfahren gegen die D.________ GmbH vor über einem Jahr für geschlossen erklärt habe, fehle es an einer beschwerdefähigen Verfügung oder Verzögerung und damit an einem Anfechtungsobjekt.
Ein Nichteintreten sei sodann zwingend, soweit sich die Eingabe gegen frühere Entscheide der Aufsichtsbehörde richte. Mit der Eröffnung durch Gerichtsurkunde habe die Aufsichtsbehörde die gesetzlichen Regeln für die Eröffnung von Entscheiden eingehalten, wobei für den Beschwerdeführer grundsätzlich die Zustellfiktion zum Tragen komme.
4. Mit der vorinstanzlichen Begründung, wonach vorliegend selbst eine Nichtigkeit des Zuschlags nicht mehr hätte berücksichtigt werden können, setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zutreffend auf den vom Bundesgericht aufgestellten Grundsatz hingewiesen, dass es den Aufsichtsbehörden aus Rücksicht auf den Erwerber nicht gestattet ist, einen Steigerungszuschlag nach Ablauf eines Jahres seit der Ersteigerung wegen eines nicht vom Erwerber zu verantwortenden Formfehlers aufzuheben (BGE 106 III 21 E. 2a S. 23 mit Hinweisen). Für einen ausnahmsweisen Ausschluss der Anwendbarkeit der Jahresgrenze zufolge fehlender Schutzwürdigkeit der Erwerber (vgl. dazu BGE 98 III 57 E. 2 S. 61; Urteil 7B.202/2005 vom 16. Januar 2006 E. 4.1.3) bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte.
Ausserdem legt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise dar, aus welchen Gründen die Versteigerungen entgegen den obergerichtlichen Erwägungen nichtig sein sollen. Insbesondere genügt es nicht, (erneut) auf die fehlende Rechtsmittelbelehrung in der obergerichtlichen Verfügung vom 25. November 2014 betreffend die aufschiebende Wirkung hinzuweisen, welche der Beschwerdeführer gleichwohl fristgerecht beim Bundesgericht angefochten hat (Verfahren 5A_973/2014), die Zustellung einer (nicht näher bezeichneten) Gerichtsurkunde zu bestreiten und völlig unsubstanziiert Rechtsverweigerungen, Rechtsverzögerungen, Gehörsverletzungen sowie die Verletzung von Grund- und Menschenrechten zu behaupten. Mit seinen - teils nur schwer verständlichen - Ausführungen vermag der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Feststellung, dass er mit den Anliegen in den seinerzeitigen Beschwerden unterlegen ist und sämtliche durch das Konkursamt Bern-Mittelland verfügten Lastenverzeichnisse bzw. Kollokationen rechtskräftig geworden sind, nichts entgegenzusetzen.
5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde insgesamt als offensichtlich unzulässig bzw. offensichtlich unzureichend begründet und im Übrigen auch als querulatorisch. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a, b und c BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. April 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Buss