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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
8C_193/2017
Urteil vom 11. April 2017
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. Februar 2017.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 10. März 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. Februar 2017,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 13. März 2017 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in Erwägung,
dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 29. März 2017 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt ist,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Forderung der Arbeitslosenkasse, A.________ habe die für die Monate Januar bis März 2016 ausgerichteten Taggelder in der Höhe von Fr. 8044.15 zurückzuerstatten, für rechtmässig erklärte, weil
- der Beschwerdeführerin mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung des kantonalen Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) vom 13. Mai 2016 die Vermittlungsfähigkeit rückwirkend auf den 1. Januar 2016 hin abgesprochen wurde, und
- damit den bereits erfolgten Taggeldauszahlungen für die Monate Januar bis März 2016 in der Höhe von Fr. 8044.15 nachträglich die Anspruchsgrundlage entzogen wurde, was zur Rückforderung dieses Betrages berechtige,
dass die Beschwerdeführerin letztinstanzlich allein die Frage der Vermittlungsfähigkeit andiskutiert, ohne auf die dazu ergangene Erwägung der Vorinstanz einzugehen, wonach darüber bereits das AWA mit Verfügung vom 13. Mai 2016 verbindlich entschieden habe,
dass dergestalt die Eingabe der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen vermag,
dass deshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. April 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel