BGer 6B_459/2017
 
BGer 6B_459/2017 vom 07.04.2017
6B_459/2017
 
Urteil vom 7. April 2017
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
unbekannt.
Gegenstand
Unbekannt,
Beschwerde gegen einen unbekannten Entscheid.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Da der Beschwerde entgegen der Vorschrift von Art. 42 Abs. 3 BGG der angefochtene Entscheid nicht beilag, wurde der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 22. März 2017 aufgefordert, den Mangel spätestens am 5. April 2017 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Obwohl die Verfügung am 24. März 2017 am Postschalter zugestellt werden konnte, legte der Beschwerdeführer auch seiner neuen Eingabe vom 2. April 2017 den angefochtenen Entscheid nicht bei. Androhungsgemäss ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. April 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill