BGer 1C_195/2017
 
BGer 1C_195/2017 vom 06.04.2017
{T 0/2}
1C_195/2017
 
Urteil vom 6. April 2017
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.C.________ und C. C.________,
3. D.E.________ und E. E.________,
4. F.________,
Beschwerdeführer,
1-3 vertreten durch F.________,
gegen
Politische Gemeinde Thal, Gemeinderat, Kirchplatz 4, Postfach, 9425 Thal.
Gegenstand
Beitragsplan Erschliessung Mesmeren,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 23. Februar 2017 des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen.
 
Erwägungen:
1. A.________, B.C.________ und C.C.________, D.E.________ und E.E.________ sowie F.________ erhoben mit Eingabe vom 3. April 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Februar 2017. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
2.
2.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel zulässig ist (vgl. BGE 141 II 113 E. 1 S. 116 mit Hinweisen).
2.2. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG).
2.3. Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen ist den Beschwerdeführern nach eigenen Angaben am 2. März 2017 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist begann somit am 3. März 2017 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete unter Berücksichtigung von Art. 45 Abs. 1 BGG am Montag, den 3. April 2017. Die auf den 3. April 2017 datierte Beschwerdeschrift, die nicht eingeschrieben aufgegeben wurde, trägt den Poststempel vom 4. April 2017. Sie ist somit nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist und damit verspätet aufgegeben worden. Auf die Beschwerde ist demnach wegen verspäteter Einreichung nicht einzutreten. Der genannte Mangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Politischen Gemeinde Thal, Gemeinderat, und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. April 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli