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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
9C_785/2016
Verfügung vom 30. März 2017
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Fessler.
Verfahrensbeteiligte
Kinderspitex Verein A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Invalidenversicherung, Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau in der Funktion als kantonales Schiedsgericht vom 5. Oktober 2016.
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 23. März 2017, worin der Kinderspitex Verein A.________ die Beschwerde vom 22. November 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau in der Funktion als kantonales Schiedsgericht vom 5. Oktober 2016 zurückzieht,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
verfügt die Einzelrichterin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Schiedsgericht schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. März 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Fessler