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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
2C_332/2017
Urteil vom 30. März 2017
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiberin Mayhall.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Florian Wick,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration.
Gegenstand
Ausstandsbegehren,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung V, vom 21. März 2017.
Nach Einsicht
in das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2017, welches ein Ausstandsbegehren von A.________ im vor Bundesverwaltungsgericht hängigen Rechtsmittelverfahren (E-7888/2016) gegen eine Verfügung des Staatssekretariats für Migration (SEM) über ein Asylgesuch abweist,
in die als "Aufsichtsbeschwerde" bezeichnete Eingabe von A.________ vom 27. März 2017, womit er um die Aufhebung des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2017, um Anweisung des Ausstands einer Bundesverwaltungsrichterin im vorinstanzlichen Verfahren sowie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren ersucht, und insofern implizit Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2017 erhebt,
in Erwägung,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG unzulässig ist gegen Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind,
dass falls eine Streitsache vom Anwendungsbereich einer Ausnahmeregelung von Art. 83 BGG erfasst wird, kein in dieser Sache ergangener Vor-, Zwischen- oder Endentscheid beim Bundesgericht angefochten werden kann (Urteil 2C_1130/2013 vom 23. Januar 2015 E. 1.2.2),
dass gegen Handlungen des Bundesverwaltungsgerichts in den in Art. 83 BGG genannten Bereichen lediglich Aufsichtseingaben an das Bundesgericht zulässig sind (Art. 1 Abs. 2 BGG), die indessen nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen können und dem Anzeiger keine Parteirechte geben (Art. 9 des Aufsichtsreglements des Bundesgerichts [SR 173.110.132]; BGE 135 II 426 E. 1 und 4.1),
dass die vorliegende Eingabe somit als Beschwerde offensichtlich unzulässig ist, weshalb darauf mit Entscheid des Einzelrichters nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG),
dass die gestellten Anträge von vornherein aussichtslos waren, weshalb dem Beschwerdeführer weder die unentgeltliche Rechtspflege noch die Verbeiständung gewährt werden kann. (Art. 64 BGG),
dass die Kosten dem Beschwerdeführer aufzulegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass die ausdrücklich als Aufsichtsbeschwerde bezeichnete Eingabe an die dafür zuständige Verwaltungskommission des Bundesgerichts zu überweisen ist (Art. 17 Abs. 4 lit. g BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Die Eingabe vom 27. März 2017 wird der Verwaltungskommisson des Bundesgerichts überwiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht und der Verwaltungskommission des Bundesgerichts schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. März 2017
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall