BGer 8C_226/2017
 
BGer 8C_226/2017 vom 28.03.2017
{T 0/2}
8C_226/2017
 
Urteil vom 28. März 2017
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 30. Januar 2017.
 
Nach Einsicht
in die als "Souveränes Affidavit der Wahrheit" betitelte Eingabe vom 22. März 2017 (Poststempel) mit beigefügtem Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 30. Januar 2017,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids ein konkretes Auseinandersetzen mit den von der Vorinstanz angeführten Nichteintretensgründen voraussetzt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),
dass die Eingabe, so denn damit überhaupt Beschwerde gegen den eingangs erwähnten Nichteintretensentscheid geführt werden will, diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht zu genügen vermag: lediglich die Amtsführung verschiedener Personen ohne jeglichen konkreten Bezug zu den vorinstanzlichen Nicheintretenserwägungen als gegen diverse Verfassungsrechte verstossend zu rügen, reicht bei Weitem nicht aus,
dass, soweit mit dieser Eingabe anderes bezweckt wird, das Bundesgericht der falsche Adressat ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Eingabe nicht einzutreten ist,
das in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Eingabe/Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Baselland, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. März 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel