BGer 9C_75/2017
 
BGer 9C_75/2017 vom 24.03.2017
{T 0/2}
9C_75/2017, 9C_76/2017
 
Urteil vom 24. März 2017
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber Attinger.
 
Verfahrensbeteiligte
9C_75/2017
KPT Krankenkasse AG,
Wankdorfallee 3, 3014 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin,
und
9C_76/2017
A.________,
vertreten durch seine Mutter, und diese vertreten
durch Rechtsanwalt Michael Bütikofer,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerden gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 7. Dezember 2016.
 
Nach Einsicht
in den Entscheid vom 7. Dezember 2016, mit welchem das Verwaltungsgericht des Kantons Bern "die Beschwerde" (recte: die Beschwerden) der Beschwerdeführerin 1 (KPT Krankenkasse AG) vom 17. Juni 2016 und jene des Beschwerdeführers 2 (Versicherter) vom 22. Juni 2016 gegen die Verfügung vom 19. Mai 2016 abwies, worin die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die am 18. Juni 2015 (anlässlich der Aufrichtung der seit Geburt bestehenden Skoliose) erlittene intraoperative Rückenmarksverletzung mit konsekutiver inkompletter Paraplegie mangels eines qualifiziert adäquaten Kausalzusammenhangs mit dem Geburtsgebrechen verneint hatte, weshalb die "Folgekosten zu Lasten des zuständigen Krankenversicherers" gingen,
die seitens der KPT Krankenkasse AG (Verfahren 9C_75/2017) und des Versicherten (Verfahren 9C_76/2017) eingereichten Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit denen die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides (und der Ablehnungsverfügung) anbegehrt und im Weiteren beantragt wird, die Beschwerdegegnerin sei unter dem Rechtstitel medizinischer Massnahmen zur Übernahme der Behandlung des Geburtsgebrechens und seiner Folgen zu verpflichten; eventuell sei die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen und neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen,
in die auf Abweisung der Beschwerden schliessende Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin,
 
in Erwägung,
dass die beiden Beschwerden den gleichen Anfechtungsgegenstand betreffen, weshalb sie zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen sind,
dass sich die alleinige Rechtsfrage (Art. 95 lit. a BGG) stellt, ob die durch die Operation vom 18. Juni 2015 bewirkte Verletzung des Rückenmarks mit einsetzender unvollständiger Paraplegie - selber unstreitig kein anerkanntes Geburtsgebrechen nach Art. 13 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 GgV und der anhangsweise aufgeführten Geburtsgebrechensliste - als qualifiziert adäquate Folge der beim Beschwerdeführer 2 seit Geburt bestehenden Skoliose (Ziff. 152 GgV-Anhang: angeborene Wirbelmissbildungen in näher umschriebenen Formen) im Sinne der vorinstanzlich korrekt angewendeten Rechtsprechung bezeichnet werden kann, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 zweiter Satz BGG),
dass diese Rechtsfrage im Lichte der geltenden Rechtsprechung, zu deren Änderung kein Anlass besteht, nur verneint werden kann, weil Rückenmarksschädigung und konsekutiv inkomplette Paraplegie nicht Folgen des Geburtsgebrechens sind sondern von  dessen Behandlung, was von vornherein nicht geeignet ist, den  qualifiziert adäquaten Kausalzusammenhang zwischen  Geburtsgebrechen und  Folgeleiden zu begründen (vgl. den Überblick über die Rechtsprechung bei Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, N 21 f. zu Art. 13; vgl. auch Urteil 8C_664/2014 vom 21. Mai 2015 E. 4.2),
dass sich im Falle des Beschwerdeführers 2 vielmehr ein Eingliederungsrisiko verwirklicht hat, für welches die Eidg. IV früher als Schuldnerin einer Sachleistung (Art. 14 ATSG) nach Art. 11 aIVG gehaftet hatte, was seit dem 1. Januar 2012 (Inkrafttreten der IV-Revision 6a) nicht mehr zutrifft, wobei der Gesetzgeber mit der Aufhebung dieser Haftungsnorm bewusst die Regelungsabsicht verwirklichte, für - wie hier, tragischerweise - fehlgeschlagene medizinische Eingliederungsmassnahmen der IV im Allgemeinen (Art. 12 IVG) und bei Geburtsgebrechen (Art. 13 IVG) fortan die obligatorische Krankenpflegeversicherung einstehen zu lassen, weshalb die Beschwerdeführerin 1 sich ihrer Leistungspflicht von vornherein nicht zulasten der Invalidenversicherung entschlagen kann,
dass sich in Anbetracht dieser eindeutigen Rechtslage Weiterungen erübrigen, woran sämtliche Vorbringen in den beiden Beschwerden nichts zu ändern vermögen, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG zu erledigen sind,
dass die unterliegenden Beschwerdeführer, je nach ihrer Stellung, gemäss Art. 65 Abs. 3 und Abs. 4 lit. a BGG die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen haben,
 
erkennt das Bundesgericht:
1. Die Verfahren 9C_75/2017 und 9C_76/2017 werden vereinigt.
2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.- werden der Beschwerdeführerin 1 zu Fr. 3'000.- und dem Beschwerdeführer 2 zu Fr. 500.- auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. März 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Attinger