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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
8C_141/2017
Urteil vom 24. März 2017
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2016.
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 6. Januar 2016 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen von A.________ geltend gemachten Rentenanspruch mangels anspruchsrelevanter Invalidität.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 19. Dezember 2016 ab.
A.________ lässt mit Beschwerde ans Bundesgericht beantragen, es sei die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides zu weiteren Abklärungen an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel findet nicht statt.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann das Bundesgericht nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).
2.
2.1. Die für die Beurteilung des streitigen Rentenanspruches massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die hiezu von der Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundsätze sind im angefochtenen Entscheid, soweit hier von Belang, zutreffend dargelegt worden. Darauf wird verwiesen.
2.2. Nach eingehender und ausführlicher Auseinandersetzung mit der medizinischen Aktenlage ist das kantonale Gericht zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer ausserhalb seiner ihm - aus orthopädischer Sicht heute nicht mehr möglichen - angestammten Tätigkeit zumutbarerweise in der Lage wäre, mit einer Arbeit, die seiner persönlichen Problematik Rechnung trägt, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Diese - mittels korrekten Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG untermauerte - Beurteilung ist nicht bundesrechtswidrig. Auch beruht sie nicht auf offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen, welche unter einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG zustande gekommen wären (vgl. E. 1 hievor).
2.3. Die vom Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren eingereichten Unterlagen des Kinderspitals B.________ aus den Jahren 1969 bis 1975 lassen nicht erkennen, wie die damals beschriebenen Kindheitserfahrungen des Beschwerdeführers und seine seitherige Entwicklung zu einer anderen Betrachtungsweise führen könnten. Dies ist auch vom kantonalen Gericht im angefochtenen Entscheid so erkannt worden. Inwiefern damit der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt worden sein sollte, ist nicht ersichtlich. Nachdem im Erwachsenenalter eine berufliche Betätigung offenbar über weit mehr als ein Jahrzehnt hinaus möglich war und die aktuellen ärztlichen Erhebungen keine eindeutigen Anhaltspunkte dafür ergaben, dass frühkindliche Erlebnisse allenfalls als Ursache der nunmehrigen Schwierigkeiten in Frage kommen, ist nicht zu beanstanden, wenn medizinischen Akten aus frühester Kindheit des Beschwerdeführers in der Folge keine entscheidrelevante Bedeutung beigemessen wurde und diese dementsprechend keinen Anlass für weitergehende Erhebungen boten. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist darin nicht zu erblicken, sind doch vertiefte Abklärungen von vornherein auf rechtserhebliche Aspekte zu beschränken. Wie zuvor schon die Verwaltung konnte sich die Vorinstanz über die aktuelle gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers im Rahmen der ihr zustehenden Beweiswürdigung in nicht zu beanstandender Weise ein zuverlässiges Bild machen, ohne dabei in Willkür zu verfallen. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob Dr. med. C.________ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) von den Akten des Kinderspitals B.________ tatsächlich Kenntnis gehabt hatte, was vom Beschwerdeführer trotz gegenteiliger Darstellung seitens der Beschwerdegegnerin bestritten wird. Die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung an einen medizinischen Bericht zu stellenden beweisrechtlichen Anforderungen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.) konnten unabhängig davon als erfüllt betrachtet werden.
3.
Als offensichtlich unbegründet ist die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) - zu erledigen. Die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) sind vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. März 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl