BGer 4F_7/2017
 
BGer 4F_7/2017 vom 22.03.2017
{T 0/2}
4F_7/2017
 
Urteil vom 22. März 2017
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
Gerichtsschreiber Kölz.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Kloter
und Rechtsanwältin Alessandra Perrella,
Gesuchsteller,
gegen
1. B.________, Willensvollstrecker im Nachlass
C.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Robin Moser und
Flavio Delli Colli,
2. D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Ernst A. Widmer,
3. C.________ Stiftung,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Forderung, Täuschung,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen
Bundesgerichts 4A_533/2013 vom 27. März 2014.
 
Sachverhalt:
 
A.
In einem Prozess zwischen C.________ (Klägerin) und A.________ (Beklagter, Gesuchsteller) betreffend Rückabwicklung eines Aktienkaufvertrages vom 12. Juni 2001 sowie von zwei zwecks Kaufpreistilgung abgeschlossenen Grundstückkaufverträgen, welche die Klägerin aus verschiedenen Rechtsgründen angefochtenen hatte, fällte das Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung, am 19. August 2010 folgendes Urteil:
"1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Zug um Zug gegen die Rückgabe der 25 Inhaberaktien der E.________ Holding AG CHF 38'895'000.-- nebst 5 % Zins seit dem 19. Juli 2001 zu bezahlen.
2. Der Klägerin wird das Eigentum an den in der Gemeinde W.________ liegenden Grundstücken mit der Kataster Nr. xxx1, Grundbuchblatt xxx2, Plan x3 (Wohnhaus mit Garage und Bootshaus), und mit der Kataster Nr. xxx4, Grundbuchblatt xxx5, Plan x3 (Bootshaus), zugesprochen.
Der zuständige Grundbuchverwalter wird angewiesen, die Klägerin als Eigentümerin der in der Gemeinde W.________ liegenden Grundstücke mit der Kataster Nr. xxx1, Grundbuchblatt xxx2, Plan x3, und mit der Kataster Nr. xxx4, Grundbuchblatt xxx5, Plan x3, im Grundbuch einzutragen, sobald sich die Klägerin über die Rückgabe der 25 Inhaberaktien der E.________ Holding AG an den Beklagten ausgewiesen hat.
3. Der Klägerin wird das Eigentum an den in der Gemeinde V.________ liegenden Grundstücken mit der Kataster Nr. yyy1 (Wohnhaus, Nebengebäude, Weg, Garten, Strasse, Wald) und mit der Kataster Nr. yyy2 (Wald), zugesprochen.
Der zuständige Grundbuchverwalter wird angewiesen, die Klägerin als Eigentümerin der in der Gemeinde V.________ liegenden Grundstücke mit der Kataster Nr. yyy1 und mit der Kataster Nr. yyy2 im Grundbuch einzutragen, sobald sich die Klägerin über die Rückgabe der 25 Inhaberaktien der E.________ Holding AG an den Beklagten ausgewiesen hat.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
(...)."
Zur Begründung führte das Kantonsgericht im Wesentlichen aus, der Aktienkaufvertrag sei mit einem Willensmangel (Art. 28 OR) behaftet. Der Beklagte habe die Klägerin insofern getäuscht, als er sie vor und bei Abschluss des Aktienkaufvertrags fälschlicherweise glauben gemacht habe, er habe eine hochwirksame Solarzelle erfunden, die er kommerzialisieren werde. In Wahrheit habe er nicht eine hochwirksame Solarzelle, sondern die Geschichte von einer hochwirksamen Solarzelle erfunden, um daraus Kapital zu schlagen. Entsprechend habe der Beklagte auch nie vorgehabt, seine angebliche Erfindung zu kommerzialisieren und Solarzellenfabriken zu bauen. Stattdessen habe er das von der Klägerin erhaltene Geld für den Erwerb von Luxusgütern verbraucht. Der auf dieser Täuschung beruhende Glaube der Klägerin an die hochwirksame Solarzelle und deren Kommerzialisierung (zum Wohle der Allgemeinheit) sei die Triebfeder für die "Investition" bzw. das Geschenk von über Fr. 43 Mio. und vermutlich auch für die geradezu überschwänglichen romantischen Gefühle der Klägerin gegenüber dem viel jüngeren Beklagten gewesen. Demnach sei die Täuschung für den Abschluss des Aktienkaufvertrags kausal gewesen, weshalb der Vertrag ungültig sei, zumal die Klägerin diesen rechtzeitig binnen Jahresfrist nach Entdeckung der Täuschung angefochten habe.
Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte Berufung, die Klägerin Anschlussberufung an das Obergericht des Kantons Zug.
Am 11. März 2011 verstarb die Klägerin. Ihr Rechtsvertreter, B.________, teilte am 1. April 2011 mit, dass ihn die Klägerin testamentarisch zu ihrem Willensvollstrecker ernannt habe und er den Prozess für den Nachlass der Klägerin weiterführe. In der Folge blieb das Berufungsverfahren bis zum 12. August 2011 sistiert.
Am 17. September 2013 fällte das Obergericht folgendes Urteil:
"1. Die Berufung wird abgewiesen und die Dispositivziffern 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 sowie 4-6 des Urteils des Kantonsgerichts Zug, 3. Abteilung, vom 19. August 2010 werden bestätigt.
2. In Gutheissung der Anschlussberufung werden die Dispositivziffern 1, 2 Abs. 2 und 3 Abs. 2 des Urteils des Kantonsgerichts Zug, 3. Abteilung, vom 19. August 2010 aufgehoben.
3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 38'895'000.-- nebst 5 % Zins seit dem 19. Juli 2001 zu bezahlen.
4. Der Klägerin wird das Eigentum an den in der Gemeinde W.________ liegenden Grundstücken mit der Kataster Nr. xxx1, Grundbuchblatt xxx2, Plan x3 (Wohnhaus mit Garage und Bootshaus), und mit der Kataster Nr. xxx4, Grundbuchblatt xxx5, Plan x3 (Bootshaus), zugesprochen.
Das Grundbuchamt W.________ wird angewiesen, die Klägerin als Eigentümerin der in der Gemeinde W.________ liegenden Grundstücke mit der Kataster Nr. xxx1, Grundbuchblatt xxx2, Plan x3, und mit der Kataster Nr. xxx4, Grundbuchblatt xxx5, Plan x3, im Grundbuch einzutragen.
5. Der Klägerin wird das Eigentum an den in der Gemeinde V.________, liegenden Grundstücken mit der Kataster Nr. yyy1 (Wohnhaus, Nebengebäude, Weg, Garten, Strasse, Wald) und mit der Kataster Nr. yyy2 (Wald), zugesprochen.
Das Grundbuchamt Locarno wird angewiesen, die Klägerin als Eigentümerin der in der Gemeinde V.________ liegenden Grundstücke mit der Kataster Nr. yyy1 und mit der Kataster Nr. yyy2 im Grundbuch einzutragen.
(...) "
Das Obergericht schützte die Erwägungen des Kantonsgerichts betreffend Täuschung nach Art. 28 OR. Anders als dieses ordnete es aber in Gutheissung der Anschlussberufung und Nachachtung der Dispositionsmaxime nicht die Rückerstattung der empfangenen Leistungen Zug um Zug gegen Rückgabe der Aktien der E.________ Holding AG an, da der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren keine entsprechende Einrede nach Art. 82 OR erhoben habe.
Das Bundesgericht wies die vom Beklagten gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in Zivilsachen mit Urteil 4A_533/2013 vom 27. März 2014 ab, soweit es darauf eintrat.
 
B.
Der Beklagte verlangt mit Revisionsgesuch vom 7. Februar 2017, gerichtet gegen B.________ als Willensvollstrecker im Nachlass C.________ (Gesuchsgegner 1), D.________ (Gesuchsgegnerin 2) sowie die C.________ Stiftung (Gesuchsgegnerin 3), das Urteil des Bundesgerichts 4A_533/2013 vom 27. März 2013 (recte: 2014) sei aufzuheben, und "es sei neu zu entscheiden". Eventualiter sei die Sache "zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zur Neubeurteilung" an das Obergericht zurückzuweisen. Ferner begehrt er, es sei festzustellen, dass ihm das Eigentum an den Grundstücken in W.________ und V.________ zustehe, eventualiter sei ihm das Eigentum daran zuzusprechen, subeventualiter die Gesuchsgegnerin 2 zu verpflichten, ihm die Grundstücke zu übertragen. Der Grundbuchverwalter sei anzuweisen, ihn als Eigentümer der Grundstücke im Grundbuch einzutragen.
In prozessualer Hinsicht beantragt der Gesuchsteller, das vorliegende Revisionsverfahren sei "bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens gegen den Gesuchsgegner 1 wegen Betrug etc. sowie Notariatsstellvertreter F.________ wegen Urkundenunterdrückung etc., welches bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich (Verfahren Nr. zzzz) hängig ist, zu sistieren." Ferner begehrt er unter dem Titel "Vorsorgliche Massnahmen", den Vollzug des Urteils 4A_533/2013 vom 27. März 2014 aufzuschieben. Das Betreibungsamt Locarno sei anzuweisen, das Betreibungsverfahren Nr. uuuu bis zur Beendigung des vorliegenden Revisionsverfahrens zu sistieren. Ebenso sei "das Bundesgericht anzuweisen, die Beschwerdeverfahren 5A_528/2016 (Arresteinspracheverfahren) sowie 5A_529/2016 (Rechtsöffnungsverfahren) zu sistieren". Schliesslich beantragt er die Vormerkung der vorläufigen Eintragung seines Eigentums im Sinne von Art. 961 ZGB an den Grundstücken in W.________ und V.________, eventualiter einer Verfügungsbeschränkung im Sinne von Art. 960 ZGB.
Die Vorinstanz verzichtete auf eine Stellungnahme zum Sistierungsgesuch, zum Gesuch um aufschiebende Wirkung sowie zum Gesuch um vorsorgliche Massnahmen. Der Gesuchsgegner 1, dem sich die Gesuchsgegnerin 3 angeschlossen hat, beantragt die (vollumfängliche) Abweisung der genannten Anträge. Die Gesuchsgegnerin 2 begehrt, auf das Revisionsgesuch sei nicht einzutreten. Eventualiter seien die beantragten vorsorglichen Massnahmen, einschliesslich Anordnung des Vollzugsaufschubs, sowie das Sistierungsgesuch abzuweisen. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, einen Vorschuss für ihre Parteikosten in Höhe von Fr. 36'000.-- zu leisten und, im Fall des Erlasses von vorsorglichen Massnahmen, eine Sicherheitsleistung von Fr. 1 Mio. zu erbringen. Mit Eingabe vom 20. März 2017 unterbreitete der Gesuchsteller dem Bundesgericht unaufgefordert eine "Replik zu den Vernehmlassungen zum Sistierungsgesuch, Gesuch um aufschiebende Wirkung und Gesuch um vorsorgliche Massnahmen". Darin bekräftigt er seine prozessualen Anträge und verlangt, die Anträge der Gesuchsgegnerin 2 (betreffend Nichteintreten, Kostenvorschuss und Sicherheitsleistung) seien abzuweisen.
In der Sache wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
 
Erwägungen:
 
1.
Gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 BZP (SR 273) kann das Bundesgericht das Verfahren aus Gründen der Zweckmässigkeit aussetzen. Der Entscheid steht im Ermessen des Bundesgerichts, wobei dieses von der ihm eingeräumten dahingehenden Möglichkeit zurückhaltenden Gebrauch macht (siehe Urteile 4A_382/2014 vom 3. März 2015 E. 1; 5A_869/2011 vom 10. Mai 2012 E. 1; je mit weiteren Hinweisen). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, welche die Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens rechtfertigen würden: Der Gesuchsteller möchte sich dadurch bis zum rechtskräftigen Abschluss der von ihm mittels Strafanzeige veranlassten laufenden Strafuntersuchung die Möglichkeit offen halten, "das Revisionsgesuch ergänzen zu können, ohne ein erneutes Revisionsverfahren einleiten zu müssen", was auch dem Grundsatz der Prozessökonomie entspreche. Damit verkennt er Sinn und Zweck der bundesgerichtlichen Verfahrenssistierung - namentlich im Falle der Revision. Revisionsbegehren können nämlich nicht mit tatsächlichen Behauptungen begründet werden, die noch gar nicht erstellt sind (Urteil 6F_17/2012 vom 19. Dezember 2012 E. 2.4). Vielmehr ist das Vorliegen eines Revisionsgrundes in derjenigen Form zu beurteilen, die der Gesuchsteller dem Bundesgericht in seinem Revisionsbegehren vorgelegt hat. Eine Sistierung des Revisionsverfahrens ist unter diesen Umständen nicht angebracht.
 
2.
Der Gesuchsteller bringt vor, seit dem Urteil 4A_533/2013 vom 27. März 2014, in dem der Gesuchsgegner 1 als Partei aufgeführt gewesen sei, habe der Nachlass C.________ bzw. die Erbengemeinschaft, bestehend aus den Gesuchsgegnerinnen 2 und 3, gestützt auf einen Erbteilungsvertrag "die Forderung aus dem Bundesgerichtsurteil mit Abtretung vom 15. März/10. April 2015 an die Gesuchsgegnerin 2 abgetreten" und dieser offenbar auch die verfahrensgegenständlichen Grundstücke übertragen. Ob unter diesen Umständen im vorliegenden Revisionsverfahren der Gesuchsgegner 1 neben den Gesuchsgegnerinnen 2 und 3 passivlegitimiert ist, wie der Gesuchsteller annimmt, braucht an dieser Stelle nicht näher erörtert zu werden, da sich das Gesuch ohnehin als in der Sache unbegründet erweist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
 
3.
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (siehe Art. 128 Abs. 1 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Das ist vorliegend der Fall: Der Gesuchsteller macht geltend, nach Fällung des Urteils 4A_533/2013 vom 27. März 2014 habe er von zwei Revisionsgründen Kenntnis erlangt, nämlich erstens davon, dass die Klägerin "in strafrechtlicher Weise auf die Urteilsfindung mit falschen Zeugenaussagen eingewirkt" habe; zweitens lägen "nun neue Beweismittel vor, welche für die Wahrheitsfindung von Bedeutung" seien.
Ob tatsächlich ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Immerhin gelten auch für das Revisionsgesuch die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die gestellten Begehren sind demnach hinreichend zu begründen (siehe Urteile 4F_20/2013 vom 11. Februar 2014 E. 2.1; 5F_3/2011 vom 4. Mai 2011 E. 1.2). In einem Revisiongesuch ist überdies darzutun, inwiefern gestützt auf den Revisionsgrund das Urteilsdispositiv abzuändern ist (Urteil 4F_18/2016 vom 16. September 2016 mit weiteren Hinweisen). Ob der Hauptantrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung und Neuentscheidung zusammen mit dem Eventualantrag auf Rückweisung an das Obergericht dieser Anforderung genügt, erscheint fraglich, kann aber bei der gegebenen, nachfolgend darzustellenden Sachlage offen bleiben.
 
4.
4.1. Der Gesuchsteller stützt sein Revisionsbegehren einerseits auf Art. 123 Abs. 1 BGG. Gemäss dieser Bestimmung kann die Revision verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
4.2. In dieser Hinsicht macht der Gesuchsteller geltend, er habe am 22. März 2015 als Privatkläger bei der Staatsanwaltschaft III für den Kanton Zürich Strafanzeige gegen Rechtsanwalt B.________ wegen Verdachts auf Betrug bzw. vollendeten Versuch eines Betruges im Sinne von Art. 146 StGB und Urkundenunterdrückung im Sinne von Art. 254 StGB sowie gegen F.________, Notariatsstellvertreter, "nur" wegen Verdachts auf Urkundenunterdrückung im Sinne von Art. 254 StGB eingeleitet. Im Rahmen der darauffolgenden Strafuntersuchung gegen den Gesuchsgegner 1 sei das Steueramt aufgefordert worden, die Steuererklärung 2001 der Klägerin in vollständiger und datierter Fassung inklusive Wertschriftenverzeichnis herauszugeben. Gestützt auf diese Unterlagen könne heute aufgezeigt werden, dass die Klägerin auf den zu revidierenden Entscheid durch ein Verbrechen, nämlich mit einer falschen Zeugenaussage im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB, "indirekt" eingewirkt habe. So habe sie "nicht im besagten Zivilprozess", "sondern in dem gegen den Gesuchsteller geführten und das Zivilverfahren präjudizierenden Strafverfahren" darüber gelogen, in welchem Zeitpunkt sie die Täuschung entdeckt habe. Konkret habe sie die Gerichte glauben lassen wollen, bei ihr seien erst im Jahre 2003 Zweifel aufgekommen, "dass sie vom Gesuchsteller getäuscht worden war", obwohl sie bereits im März 2002 vom tiefen Steuerwert Kenntnis gehabt habe. Insbesondere aus dem dem Gesuchsteller nun erstmals vorliegenden Wertschriften- und Guthabenverzeichnis zur Steuererklärung 2001 ergebe sich, dass die Klägerin den Steuerwert der Aktien schon damals "mit dem Wert CHF 0.-- deklariert" habe. Der Eingangsstempel der Steuerbehörde W.________ vom 15. März 2002 zeige, dass die Klägerin "bereits und spätestens im März 2002 erfahren hatte, dass die erworbenen Aktien im Vergleich zu dem was sie bezahlt hat, praktisch nichts respektive gemäss Deklaration nichts mehr wert waren."
4.3. Das Bundesgericht führte in Erwägung 5.2 seines Urteils 4A_533/2013 vom 27. März 2014 im Zusammenhang mit der Frage nach der Frist zur Anfechtung des Vertrages gemäss Art. 31 OR was folgt aus:
"Die Vorinstanz stellte fest, dass die Klägerin erst im Laufe des Jahres 2003 aufgrund der Abklärungen ihres damaligen Rechtsvertreters einigermassen gesicherte Kenntnisse über die täuschenden Handlungen des Beschwerdeführers erlangt habe. Dies vermochte der Beschwerdeführer nicht als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich auszuweisen. Ist aber von dieser Feststellung auszugehen, erfolgte die Anfechtung des Vertrags am 28. Juli 2003 rechtzeitig innert der Jahresfrist von Art. 31 Abs. 2 OR. Ob die Klägerin allenfalls schon früher Zweifel hegte bzw. hätte hegen müssen, ist irrelevant, weshalb die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere gehen und nicht weiter darauf einzugehen ist. Mit seinen Ausführungen betreffend angebliche Kenntnis der Klägerin vom tiefen Steuerwert der Aktien aufgrund der Steuererklärungen für die Jahre 2000 und 2001 kann er zudem wegen Verspätung nicht gehört werden. Die Vorinstanz erachtete die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in der Noveneingabe vom 4. März 2013 und den dazu gestellten Beweisantrag als verspätet (vgl. § 205 Abs. 1 aZPO/ZG), zumal der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht hatte, dass er sie nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte machen können. Der Beschwerdeführer kommt prozessual zu spät, wenn er dies nun in seiner Beschwerde an das Bundesgericht nachzutragen versucht."
Mit anderen Worten setzten sich das Bundesgericht und seine Vorinstanzen bereits mit den Behauptungen des Gesuchstellers betreffend den Zeitpunkt der Kenntnis der Klägerin von der Täuschung auseinander, stellten aber einerseits aus prozessualen Gründen (Verspätung), andererseits mangels Entscheiderheblichkeit nicht auf sie ab. Insbesondere räumte das Bundesgericht ausdrücklich ein und hielt für unerheblich, dass die Klägerin allenfalls schon früher Zweifel gehegt haben könnte bzw. hätte hegen müssen. Die entsprechende Beurteilung kann nicht mittels Revision gemäss Art. 123 Abs. 1 BGG in Wiedererwägung gezogen werden. Dem Gesuchsteller ist daher kein Erfolg beschieden, wenn er dem Bundesgericht im Revisionsgesuch - nun unter dem Aspekt eines angeblichen Prozessbetrugs - noch einmal die Argumente unterbreitet, die er hierzu bereits im kantonalen Verfahren sowie im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren vorgebracht hatte respektive (rechtzeitig) hätte vorbringen können und anfügt, im Rahmen des von ihm veranlassten Strafverfahrens habe sich nun "herauskristallisieren" können, dass die Klägerin bezüglich des Kenntniszeitpunktes des tiefen Steuerwertes "nachweislich gelogen" habe. Soweit dadurch in Wahrheit Kritik an der Rechtsauffassung des Bundesgericht geübt wird, erweist sich das Revisionsbegehren von vornherein als unzulässig.
Im Übrigen vermögen aber die vom Gesuchsteller behaupteten Ungereimtheiten zwischen den fraglichen Steuerunterlagen und den übrigen (bereits gewürdigten) Umständen für sich alleine ohnehin nicht den gemäss Art. 123 Abs. 1 BGG erforderlichen Beweis dafür zu erbringen, dass die Klägerin im Sinne einer strafbaren Falschaussage gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB auf das Urteil eingewirkt hätte. Der dahingehende Vorwurf des Gesuchstellers beruht massgeblich auf der Annahme, die Klägerin habe bereits im März 2002 gewusst, dass die Aktien "praktisch keinen Wert" aufwiesen. Seine zugrundeliegende Behauptung, die Klägerin habe den Steuerwert der Aktien der E.________ Holding AG "schon damals mit dem Wert CHF 0.-- deklariert", bleibt indessen unbelegt. In der dem Bundesgericht eingereichten Kopie des Wertschriften- und Guthabenverzeichnisses zur Steuererklärung 2001 wurde jedenfalls unter der Position "Aktien E.________ Holding AG" in Klammern die Anmerkung "Bewertung nicht vorliegend" angebracht und der Steuerwert - soweit erkennbar - zunächst offengelassen.
 
5.
5.1. Andererseits bringt der Gesuchsteller unter dem Titel "Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG: neue Tatsachen und Beweismittel" diverse Umstände vor, die ihn seines Erachtens zur Revision des bundesgerichtlichen Urteils berechtigen sollen.
5.2. Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
Nur Tatsachen und Beweismittel, die dem Gesuchsteller im Zeitpunkt des Hauptverfahrens trotz aller Sorgfalt nicht bekannt waren, können eine Revision nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG rechtfertigen. Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel und dient nicht einfach der Weiterführung des Verfahrens. Es obliegt den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen. Dass es ihnen unmöglich war, Tatsachen und Beweismittel bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen (Urteil 4A_144/2010 vom 28. September 2010 E. 2.3 mit Hinweis).
Die neu vorgebrachten Tatsachen müssen erheblich sein, so dass sie bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung führen können (BGE 134 III 669 E. 2.2 S. 671; 134 IV 48 E. 1.2; je mit Hinweisen). Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt waren, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat der Gesuchsteller darzutun, dass er die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen geblieben sind (BGE 110 V 138 E. 2 S. 141; Urteil 4A_412/2016 vom 21. November 2016 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
5.3. Das Revisionsgesuch verfehlt von vornherein sein Ziel, soweit der Gesuchsteller darin auf "Falschaussagen der [Klägerin] unter Eid" verweist, "welche von den Gerichten aufgedeckt wurden". Denn er behauptet gerade nicht, er habe nachträglich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG von diesen Tatsachen erfahren. Vielmehr räumt er ein, alle "diese Lügen" seien bereits "durch die Zivilgerichte erkannt" worden.
5.4. Sodann nennt der Gesuchsteller auch unter diesem Titel die "Kenntnis des tiefen Steuerwerts der Aktien bereits im März 2002 (neue Tatsache) " als Revisionsgrund. Damit greift er das bereits im Rahmen von Art. 123 Abs. 1 BGG vorgebrachte Argument auf, auch in diesem Zusammenhang jedoch ohne Erfolg: Er zeigt nämlich nicht das Vorliegen von Tatsachen und Beweismitteln auf, die ihm im Zeitpunkt des Hauptverfahrens trotz aller Sorgfalt nicht bekannt waren. Im Gegenteil führt er selber aus, er habe "schon in der Noveneingabe vom 8. Mai 2012 an das Obergericht" geltend gemacht, dass die Klägerin "bereits schon vor Mitte 2003 vom tiefen Steuerwert Kenntnis haben konnte"; die entsprechenden Ausführungen seien "von den Vorinstanzen" jedoch unberücksichtigt geblieben. In der Folge kritisiert er ausführlich den seines Erachtens falschen "Sachverhaltsschluss" "durch die Vorinstanzen und das Bundesgericht" und stellt diesem in appellatorischer Kritik seine eigene Sicht der Dinge gegenüber. Dabei unterstellt er, dass die Klägerin "bereits spätestens im März 2002 vom tiefen Steuerwert Kenntnis hatte, als sie die Steuererklärung 2001 und das diesbezügliche Wertschriftenverzeichnis 2001 unterzeichnete", ohne nachvollziehbar darzutun, dass das Urteil 4A_533/2013 vom 27. März 2014 bei Vorliegen der jetzt eingereichten Unterlagen in diesem Punkt anders - nämlich zu seinen Gunsten - ausgefallen wäre. Er tut in diesem Zusammenhang keinen Revisionsgrund dar, sondern versucht stattdessen, die novenrechtliche Beurteilung seiner entsprechenden Behauptung durch das Bundesgericht und dessen Vorinstanz in Wiedererwägung zu ziehen. Dies ist indessen auch unter dem Aspekt von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG unzulässig (vgl. bereits Erwägung 4.3).
5.5. Schliesslich reicht der Gesuchsteller zwei Honorarrechnungen der Anwaltskanzlei G.________, die sich in den edierten Steuerklärungsunterlagen aus dem Jahr 2001 gefunden hätten, als neue Beweismittel ein. Er führt aus, diese würden belegen, "dass der Entschluss zur Anfechtung des Aktienkaufvertrages getroffen wurde, bevor die Nachforschungen in Auftrag gegeben wurden."
Die Ausführungen gehen fehl: Denn der Gesuchsteller tut nicht schlüssig dar, inwiefern diese Unterlagen beweisen sollen, dass die Klägerin bereits im März 2002 vom tiefen Wert der Aktien erfahren und damit Kenntnis von der Täuschung erlangt haben soll. Vielmehr sucht er in ihnen bloss zusätzliche Bestätigung für seine - auf die Steuererklärung 2001 gestützte - entsprechende Behauptung. Gerade die zwei vom Gesuchsteller hervorgehobenen Fakturapositionen vom 7. Mai 2003 vermögen die dahingehende Sachdarstellung für sich alleine betrachtet nicht zu beweisen, sondern fügen sich bestenfalls als weitere Indizien in das vom Gesuchsteller gezeichnete, vom Bundesgericht und seinen Vorinstanzen aber nicht bestätigte Bild. Sie lassen die Entscheidungsgrundlagen des Urteils 4A_533/2013 vom 27. März 2014 nicht als objektiv mangelhaft erscheinen. Somit kann offen bleiben, ob es sich dabei tatsächlich um neue Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG handelt, die der Gesuchsteller im früheren Verfahren nicht beibringen konnte.
 
6.
Das Revisionsgesuch ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung sowie um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos. Dasselbe gilt beim vorliegenden Ausgang auch für den Antrag der Gesuchsgegnerin 2 auf Bevorschussung ihrer Parteikosten und um Sicherheitsleistung im Falle der Anordnung vorsorglicher Massnahmen.
Ausgangsgemäss wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Gesuchsgegner 1 und der Gesuchsgegnerin 2 ist für ihre Stellungnahmen zum Sistierungsgesuch, zum Gesuch um aufschiebende Wirkung sowie zum Gesuch um vorsorgliche Massnahmen je eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Der Gesuchsgegnerin 3 ist kein Aufwand entstanden, für den sie zu entschädigen wäre.
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 100'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Der Gesuchsteller hat den Gesuchsgegner 1 und die Gesuchsgegnerin 2 für das bundesgerichtliche Verfahren je mit Fr. 10'000.-- zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. März 2017
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Kölz