BGer 2C_310/2017
 
BGer 2C_310/2017 vom 21.03.2017
2C_310/2017
 
Urteil vom 21. März 2017
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Migration des Kantons Luzern,
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern.
Gegenstand
Nichtverlängerung Aufenthaltsbewilligung, Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 8. Februar 2017.
 
Erwägungen:
1. A.________, 1987 geborener Staatsangehöriger von Kosovo, heiratete am 10. Februar 2010 in seiner Heimat eine in der Schweiz niedergelassene schwedische Staatsangehörige. Er reiste am 18. Januar 2014 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau, zuletzt befristet bis 17. Januar 2016. Gemäss für das Bundesgericht verbindlicher Feststellung der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) mietete A.________ ab 1. April 2015 eine eigene Wohnung; seit Januar 2016 pflegen die Ehegatten keinen Kontakt mehr.
Das Amt für Migration des Kantons Luzern lehnte mit Verfügung vom 30. März 2016 eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ ab und verfügte seine Wegweisung. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde an das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern blieb erfolglos. Mit Urteil vom 8. Februar 2017 wies das Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, die gegen den Departementsentscheid vom 8. September 2016 erhobene Beschwerde ab, unter Ansetzung einer Ausreisefrist auf den 30. April 2017.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. März 2017 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und festzustellen, dass ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und von einer Wegweisung abzusehen sei.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2. 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Besonderer Geltendmachung und Begründung bedarf die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.2. Die kantonalen Behörden lehnen die Verlängerung der Bewilligung des Beschwerdeführers ab, weil er sich missbräuchlich auf eine inhaltsleer gewordene Ehe berufe. Entsprechend verneinen sie ein (Fort-) Bestehen eines Bewilligungsanspruchs des Beschwerdeführers nach Art. 43 AuG bzw. Art. 3 Anhang I FZA.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Kantonsgericht hat sich mit dieser Rüge in E. 2.1 - 2.5 seines Urteils befasst. Es hat dabei das Verhältnis zwischen behördlicher Untersuchungspflicht und der von Art. 90 AuG statuierten Mitwirkungspflicht des Ausländers diskutiert (E. 2.3), unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles eine Gehörsverweigerung durch das Amt für Migration verneint (E. 2.4) und ergänzend dargelegt, dass eine allfällige Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren vor dem Departement geheilt worden wäre (E. 2.5). Schliesslich hat es in E. 2.6 unter Berücksichtigung der besonderen Beweislage im Zusammenhang mit missbräuchlicher Berufung auf eine Ehe durch einen Ausländer erkannt, dass seine Vorinstanzen bei gegebener Indizienlage auf Rechtsmissbrauch schliessen durften; namentlich vermochte es keine (unzulässige) antizipierte Beweiswürdigung zu erkennen, sodass es auch diesbezüglich an einer Verletzung des rechtlichen Gehörs fehle.
Der Beschwerdeführer äussert sich zwar zu diesen verschiedenen Aspekten, wobei er aber - wie sich aus dem Inhalt der Erwägungen des angefochtenen Entscheids ergibt - vorab wiederholt, was er im kantonalen Verfahren vorgetragen hat. Eine gezielte Auseinandersetzung mit den sorgfältigen Erwägungen des Kantonsgerichts zu diesen seinen kantonalen Vorbringen lässt er vollständig vermissen. Damit aber genügt seine Rechtsschrift den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und namentlich von Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
2.3. Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.4. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
 
 Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. März 2017
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Feller