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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
8C_195/2017
Urteil vom 15. März 2017
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
Milosav Milovanovic,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 11. Januar 2017.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 10. März 2017 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Januar 2017,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Vorinstanz nach eingehender Besprechung der medizinischen Berichte und Gutachten auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer dem Leiden angepassten Beschäftigung schloss,
dass sie sich dabei insbesondere mit der sowohl von ärztlicher wie auch beschwerdeführerischer Seite geäusserten Kritik am Gutachten des Zentrums für medizinische Begutachtung (ZMB) vom 20. Juni 2014 auseinandersetzte und die dazu eingeholte Stellungnahme des ZMB vom Mai 2015 wie auch weitere in den Akten liegende Artberichte mit berücksichtigte,
dass sie hernach den dabei hypothetisch erzielbaren (Invaliden-) Verdienst festlegte und dem Valideneinkommen gegenüberstellte, was zu keinem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führte,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin - wie bereits in zahlreichen anderen beim Bundesgericht von ihm anhängig gemachten Verfahren - eine ungenügende Sachverhaltsabklärung und eine unzutreffende Würdigung der im Recht liegenden Arztberichte rügt, sich dabei jedoch weitgehend darauf beschränkt, bereits vor dem kantonalen Gericht Vorgetragenes zu wiederholen, ohne auf die dazu ergangenen vorinstanzlichen Erwägungen hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen oder - soweit überhaupt beanstandet - eine entscheidwesentliche, qualifiziert unrichtige oder auf einer Rechtsverletzung beruhende Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG getroffen haben sollte,
dass die Beschwerdeschrift offensichtlich nicht den Mindestanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG genügt, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerdeführung (Art. 64 Abs. 1 BGG) abzuweisen ist, womit der Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ausgangsgemäss die Gerichtskosten aufzuerlegen sind,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. März 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel