BGer 5A_170/2017
 
BGer 5A_170/2017 vom 15.03.2017
5A_170/2017
 
Urteil vom 15. März 2017
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Bovey
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
med. pract. B.________,
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 3. Februar 2017.
 
Sachverhalt:
 
A.
A.________ (geb. 1949) wurde im Jahr 2002 erstmals in der Klinik D.________ hospitalisiert, wobei eine chronisch-paranoide Schizophrenie mit unvollständiger Remission seit 1997 (ICD-10 F20.04) festgestellt wurde.
Seit 1997 hatte A.________ stetig zugenommen und trug statt der anfänglichen Kleidergrösse 36 zwischenzeitlich die Grösse 56. In den Jahren 2015 und 2016 nahm sie rund 100 kg ab und ernährte sich nach eigenen Angaben nur noch von Cornflakes und Orangensaft. Aufgrund ihres unsicheren Ganges fiel sie einer Polizeistreife auf, welche sie nach Hause begleitete und sich dazu veranlasst sah, die C.________ AG zu avisieren. Darauf wurde A.________ von med. pract. B.________ am 23. Januar 2017 mit fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik D.________ eingewiesen.
Mit Urteil vom 3. Februar 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die von A.________ erhobene Beschwerde ab.
Mit Fax vom 27. Februar 2017 hat A.________ gegen dieses Urteil eine Beschwerde eingereicht. Auf entsprechende Aufforderung hin hat sie am 6. März 2017 ein unterzeichnetes Exemplar nachgereicht. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt, aber die kantonalen Akten beigezogen.
 
Erwägungen:
 
1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend fürsorgerische Unterbringung; die Beschwerde ist zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
 
2.
Die Klinik D.________ diagnostizierte bei Klinikeintritt eine paranoide Persönlichkeit (ICD-10 F60.0) und ging von einer anhaltenden wahnhaften Störung aus (ICD-10 F22.0). An der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung bestätigte der Gutachter, dass die Beschwerdeführerin an einer Störung aus dem schizophrenen Formenkreis leide, aus der eine wahnhafte Entwicklung entstanden sei. Aus den Ausführungen des zuständigen Oberarztes und der Beschwerdeführerin selbst anlässlich der Verhandlung erhellte, dass hinter der Mangelernährung ihre Überzeugung steht, dass falsche Bewegungen Löcher im Körper hervorrufen und zu einem "Kraftabgang" führen würden. Nach ihren Aussagen sind ihre Hände voller Löcher und füllen sich nur langsam wieder. Sie hielt sich auch nicht in der Lage, ein Blatt Papier zu heben, da dieses zu schwer sei und so weitere Löcher entstehen würden.
Das Verwaltungsgericht bejahte eine psychische Störung im Sinn von Art. 426 Abs. 1 ZGB und erachtete die fürsorgerische Unterbringung als unabdingbar. Die Beschwerdeführerin habe sich aufgrund der Mangelernährung und des aktuten Schwächezustandes bei Klinikeintritt in einem schlechten Ernährungszustand befunden und sie habe ungepflegt und ausgezehrt gewirkt; sie sei nicht mehr in der Lage gewesen, ihr Verhalten und ihren Zustand aus eigener Kraft zu ändern. Aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht und Therapiebereitschaft könne sie heute noch nicht entlassen werden, weil sie zu einer angemessenen medikamentösen Behandlung und einer Umstellung ihrer Ernährungsgewohnheiten nicht bereit sei, obwohl die Laborbefunde der Blutuntersuchung klare Mangelerscheinungen aufzeigten. Der Gutachter gehe von einer massiven Verschlechterung der physischen Gesundheit aus, wenn die Beschwerdeführerin die medikamentöse Behandlung abbrechen würde. Dies drohe aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht bei bloss ambulanter Behandlung. Die Unterbringung sei deshalb nach wie vor erforderlich und verhältnismässig, weil nur so ein rascher Rückfall und eine erneute Klinikeinweisung verhindert werden könne.
 
3.
Die Beschwerdeführerin verlangt die sofortige Entlassung. Zur Begründung bringt sie einzig vor, sie sei eine gesunde Frau und wolle nach Hause, wo sie die Dinge ihres Alltags seit Jahrzehnten selbständig erledige. Diese Begründung genügt den in E. 1 dargelegten Anforderungen nicht und bestätigt im Übrigen die fehlende Krankheitseinsicht, wie sie vom Verwaltungsgericht festgestellt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen ausführlich die bestehende Behandlungsbedürftigkeit dargestellt, welche offensichtlich besteht, und sich auch zur Eignung der Klinik geäussert.
 
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Entsprechend den konkreten Umständen wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem einweisenden Arzt, der Klinik D.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. März 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli