BGer 6B_1033/2016
 
BGer 6B_1033/2016 vom 10.03.2017
6B_1033/2016
 
Urteil vom 10. März 2017
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Rüedi, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Matt.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Prozessbetrug),
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 13. Juni 2016.
 
Sachverhalt:
A. Der Advokat Dr. A.________ beriet X.________ im Jahr 2007 bei einem Grundstückkauf. In der Folge kam es zwischen ihnen zu einem Rechtsstreit über das geschuldete Honorar. Am 23. November 2011 entschied das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt zu Gunsten von A.________. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft; ein dagegen gerichtetes Revisionsgesuch wies das Zivilgericht am 9. Januar 2015 ab.
B. Am 23. Februar 2015 erstattete X.________ Strafanzeige gegen A.________ wegen Prozessbetrugs. Er wirft ihm vor, im Rahmen der Honorarstreitigkeit vor Zivilgericht falsche Angaben gemacht und dadurch einen Entscheid zu seinen Gunsten erwirkt zu haben. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt verfügte am 12. Januar 2016 die Nichtanhandnahme. Die dagegen erhobene Beschwerde von X.________ wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 13. Juni 2016 ab.
C. X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der appellationsgerichtliche Entscheid sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, ein Strafverfahren gegen A.________ durchzuführen.
 
Erwägungen:
1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b).
2. Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies verlangt grundsätzlich von der Privatklägerschaft, dass sie bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens wird auf dieses Erfordernis verzichtet. In diesen Fällen muss im Verfahren vor Bundesgericht aber dargelegt werden, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann, sofern dies etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1 S. 247 f., 219 E. 2.4 S. 222 f.; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.).
3. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft eine Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 248 E. 2 S. 250; je mit Hinweisen). Ein in der Sache nicht legitimierter Beschwerdeführer kann deshalb weder die Beweiswürdigung kritisieren, noch geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend (BGE 136 IV 41 E. 1.4 S. 44; 135 II 430 E. 3.2 S. 436 f.; je mit Hinweisen). Er kann hingegen vorbringen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, er sei nicht angehört worden, er habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder er habe keine Einsicht in die Akten nehmen können (sog. "Star-Praxis"; vgl. dazu BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; Urteil 6B_827/2014 vom 1. Februar 2016 E. 1.1; je mit Hinweisen).
4. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei als Strafantragsteller zur Beschwerde befugt. Dies genügt für seine Legitimation jedoch nicht. Eine Verletzung seines Strafantragsrechts als solches (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG) rügt er nicht und ist nicht ersichtlich. Er erhebt auch keine substanziierten formellen Rügen und zeigt nicht auf, weshalb sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Dies ergibt sich nicht ohne Weiteres aus den Akten. Auf seine offensichtlich unzulässige Beschwerde ist nicht einzutreten.
5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. März 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Rüedi
Der Gerichtsschreiber: Matt