BGer 1B_89/2017
 
BGer 1B_89/2017 vom 10.03.2017
{T 0/2}
1B_89/2017
 
Urteil vom 10. März 2017
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen.
Gegenstand
Strafverfahren,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. Februar 2017 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen.
 
In Erwägung,
dass A.________ gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 7. Juni 2016 Einsprache erhob;
dass das Kantonsgericht Schaffhausen mit Verfügung vom 23. November 2016 das Verfahren zufolge Rückzugs der Einsprache als erledigt abschrieb;
dass A.________ dagegen Beschwerde erhob;
dass das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 7. Februar 2017 die Beschwerde guthiess, die Verfügung des Kantonsgerichts vom 23. November 2016 aufhob und die Sache an das Kantonsgericht zurückwies;
dass A.________ gegen den Entscheid des Obergerichts mit Eingabe vom 6. März 2017 (Postaufgabe 7. März 2017) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht begründet und folglich nicht darlegt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt der Präsident:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. März 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli