BGer 9C_677/2016
 
BGer 9C_677/2016 vom 07.03.2017
{T 0/2}
9C_677/2016
 
Urteil vom 7. März 2017
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 26. August 2016.
 
Sachverhalt:
A. Der 1954 geborene A.________ arbeitete bis 1998 als Reifenmonteur. Wegen Unfallfolgen meldete er sich im Juli 1999 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 3. Mai 2000 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich ab 1. September 1999 eine halbe Invalidenrente zu. Im Jahr 2000 nahm A.________ in geringem Umfang eine selbstständige Tätigkeit im Bereich Gartenpflege auf. Im Jahr 2004 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein. Gestützt auf ein orthopädisches Gutachten vom 5. März 2005 hob sie die halbe Invalidenrente mit Verfügung vom 5. April 2006, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 2. August 2007, auf. Weitere Leistungsgesuche lehnte die IV-Stelle am 13. November 2009 und 25. August 2011 verfügungsweise ab.
Am 13. September 2012 machte der Versicherte erneut eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend. Gestützt auf Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht lehnte die IV-Stelle aufgrund eines Invaliditätsgrades von 34 % das Rentengesuch wiederum ab (Verfügung vom 10. Mai 2013). Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. Mai 2014 dahin gut, dass es die Sache unter Aufhebung der Verfügung vom 10. Mai 2013 an die IV-Stelle zurückwies, damit diese weitere Abklärungen treffe und hernach neu verfüge. In der Folge liess die IV-Stelle A.________ durch die Begutachtungsstelle Academy of Swiss Insurance Medicine (asim), Universitätsspital Basel, polydisziplinär untersuchen (Expertise vom 4. März 2015). Mit Verfügung vom 15. Juni 2015 lehnte die IV-Stelle das Leistungsgesuch erneut ab.
B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher der Versicherte die Aufhebung der Verfügung und die Zusprechung einer Invalidenrente hatte beantragen lassen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 26. August 2016).
C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm rückwirkend ab 1. März 2013 eine ganze, eventuell zumindest eine Viertelsrente der Invalidenversicherung, zuzusprechen.
 
Erwägungen:
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
 
2.
2.1. Das kantonale Gericht hat richtig festgehalten, dass im vorliegenden Fall zu prüfen ist, ob seit der ablehnenden Verfügung vom 25. August 2011 bis zu der nach zusätzlichen, vorinstanzlich angeordneten Abklärungen ergangenen Verfügung vom 15. Juni 2015, mit der ein Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung erneut verneint wurde, eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen mit Auswirkungen auf den Rentenanspruch eingetreten ist.
2.2. Die Vorinstanz stützte sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der asim vom 4. März 2015. Sie stellte fest, dass der Beschwerdeführer infolge seines Lungenleidens (COPD) auch eine körperlich leichte Erwerbstätigkeit nicht mehr ohne Einschränkungen verrichten könne. Zwar führe die Krankheit zu keiner zeitlichen Leistungseinbusse, wirke sich jedoch qualitativ auf die Arbeitsfähigkeit aus, indem eine rauch- und staubfreie Umgebung erforderlich ist. Zumutbar seien leichte sitzende Tätigkeiten, dies in Übereinstimmung damit, dass der Versicherte in der Lage ist, leichte Tätigkeiten im Haushalt oder - im Rahmen seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit - leichte bis mittelschwere Gartenarbeiten zu verrichten.
2.3. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass die asim-Gutachter aufgrund der COPD eine leichte bis mittelschwere Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit festgestellt hätten. Er kritisiert die Stellungnahme der Fachärzte zur Arbeitsfähigkeit und zu den zumutbaren Arbeitsleistungen, weil er generell nicht mehr belastbar sei. Er sei ausserstande, Treppen zu steigen und eine Gehstrecke von über 100 m zurückzulegen. Im Weiteren sei er während 16 Stunden im Tag auf das Sauerstoffgerät angewiesen. Damit sei eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit nicht vereinbar. Demnach sei erstellt, dass sich sein Gesundheitszustand im Vergleich zur Situation im Jahr 2006 insbesondere durch die pulmonale Problematik deutlich verschlechtert hat. Die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei in einer leidensangepassten Tätigkeit vollzeitlich arbeitsfähig, sei eindeutig und augenfällig unzutreffend.
2.4. Mit Blick auf die dem Bundesgericht gesetzlich eingeräumte Überprüfungsbefugnis (E. 1 hievor) dringt die Kritik des Beschwerdeführers an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts nicht durch. Denn in der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz als 
 
3.
3.1. Hinsichtlich der Invaliditätsbemessung, die laut angefochtenem Entscheid einen Invaliditätsgrad von 34 % ergeben hat, rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe zu Unrecht bloss einen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen in der Höhe von 10 % vorgenommen. Damit seien die aktuelle Art und das Ausmass der Behinderung sowie das fortgeschrittene Lebensalter nicht ausreichend berücksichtigt worden.
3.2. Die Frage nach der Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Leidensabzuges ist eine typische Ermessensfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).
3.3. Eine in diesem Sinne rechtsfehlerhafte Ermessensbetätigung hat sich die Vorinstanz nicht vorwerfen zu lassen. Vielmehr orientiert sich ihr Entscheid an der aktuellen Rechtsprechung. Eine über die Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit und damit des Rendements hinausgehende Reduktion bei grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähigen Versicherten, die krankheitsbedingt lediglich reduziert leistungsfähig sind, ist nicht gerechtfertigt (vgl. Urteile 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8 mit Hinweisen; 8C_599/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 5.2.4). Dass die IV-Stelle in ihrer früheren Verfügung vom 5. April 2006 den leidensbedingten Abzug auf 15 % festgesetzt hatte, ist unerheblich, wie die Vorinstanz, auf deren Erwägungen verwiesen wird, zutreffend festgehalten hat.
4. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, aufgrund seines Alters könne er seine verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht mehr verwerten.
4.1. Zum massgebenden Zeitpunkt des polydisziplinären Gutachtens der asim (vom 4. März 2015), als die medizinische Zumutbarkeit einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit feststand (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462), war der am 5. August 1954 geborene Versicherte 60 Jahre und 7 Monate alt.
4.2. Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, als Kriterium anerkannt, das zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein. Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.1 und 3.2 S. 460).
4.3. Zum massgebenden Zeitpunkt (4. März 2015) verblieben dem Beschwerdeführer noch knapp viereinhalb Jahre bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters. Diese Zeitspanne kann als ausreichend bezeichnet werden, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben. Unter Berücksichtigung des Zeithorizonts, der langjährigen Berufserfahrung des Beschwerdeführers als Reifenmonteur und Selbstständigerwerbender im Bereich Gartenpflege sowie der damit verbundenen handwerklichen Fertigkeiten ist der vorinstanzliche Entscheid, der dem Faktor Alter keine wesentliche Bedeutung beigemessen hat, auch in diesem Punkt bundesrechtskonform. Eine anspruchsrelevante Änderung des Invaliditätsgrades ist im massgeblichen Vergleichszeitraum nicht eingetreten, woran die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers nichts ändern.
5. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. März 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Widmer