BGer 8C_8/2017 |
BGer 8C_8/2017 vom 03.03.2017 |
{T 0/2}
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8C_8/2017
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Urteil vom 3. März 2017 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
Beschwerdeführerin,
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gegen
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. November 2016.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 5. Januar 2017 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. November 2016,
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in Erwägung, |
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6 S. 320; BGE 135 III 1 E. 1.1 S. 3 mit Hinweisen),
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dass es sich beim Anfechtungsobjekt (Begutachtung im Administrativverfahren) um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG handelt (vgl. BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277), der nur unter den engen, im Gesetz an erwähnter Stelle abschliessend aufgezählten Voraussetzungen anfechtbar ist,
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dass die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, bei der Anordnung des Gutachtens liege ein zur selbstständigen Anfechtung vor Bundesgericht berechtigender nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor,
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dass das Bundesgericht dies jedoch in BGE 138 V 271 und BGE 138 V 318 E. 6.2 S. 323 mit einlässlicher Begründung verneint hat,
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dass danach ein Entscheid betreffend Fragen der Anordnung einer Administrativbegutachtung - auch mit Blick auf die Verfahrensgarantien nach BV und EMRK - grundsätzlich nur an das Bundesgericht weitergezogen werden kann, sofern der angefochtene Entscheid den Ausstand einer sachverständigen Person im konkreten Fall betrifft (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG),
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dass hinsichtlich anderer Aspekte das Bundesgericht die Bundesrechtskonformität der Gutachtensanordnung gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid prüft (Art. 93 Abs. 3 BGG),
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dass folglich materielle Einwendungen - wie diejenigen zum Umfang der Begutachtung oder der Qualität der eingesetzten Gutachter - dem Bundesgericht nicht schon im Rahmen eines Zwischenverfahrens zur Beurteilung vorgelegt werden können (dazu etwa auch: Urteile 8C_657/2014 vom 30. September 2014 sowie 9C_489/2014 vom 14. Juli 2014 E. 2.3),
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dass die Beschwerdeführerin keine formellen Ausstandsgründe nennt, sondern lediglich die Vornahme einer polydisziplinären statt einer monodisziplinären Begutachtung verlangt sowie der eingesetzten Gutachterin die Fachkompetenz abspricht,
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dass sich damit die Beschwerde insgesamt als offensichtlich unzulässig erweist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 3. März 2017
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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