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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
8C_48/2017
Urteil vom 3. März 2017
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Departement
für auswärtige Angelegenheiten EDA,
Konsularische Direktion - Zentrum für Bürgerservice,
Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen (SAS), Bundesgasse 32, 3003 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 16. November 2016.
Nach Einsicht
in die von B.________, der Schwester des A.________, erhobene Beschwerde vom 19. Dezember 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2016,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 20. Dezember 2016, worin B.________ unter anderem auf die fehlende Vertretungsvollmacht und die gesetzlichen Formerfordernisse von Rechtsmitteln hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die undatierte Eingabe des A.________, welche zufolge der Begleitnotiz des regionalen Konsularzentrums der Anden vom 12. Januar 2017 spätestens am 12. Januar 2017, dem letzten Tag der Beschwerdefrist, der Schweizerischen Botschaft in Peru zuhanden des Bundesgerichts abgegeben worden ist,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt unter anderem voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.; je mit weiteren Hinweisen),
dass die Beschwerde vom 19. Dezember 2016 und die spätere (gemäss Art. 48 Abs. 1 BGG fristgerechte) Eingabe des Beschwerdeführers diesen Anforderungen insgesamt offensichtlich nicht genügen, da darin, soweit überhaupt auf die vorinstanzlichen Erwägungen Bezug genommen wird, lediglich die eigene Sichtweise wiedergegeben wird, wie die Akten tatsächlich und rechtlich zu würdigen seien, womit unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geübt wird (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 137 II 353 E. 5.1 S. 356),
dass, soweit der Beschwerdeführer durch die Einreichung weiterer Belege zu seiner sozialen und familiären Verwurzelung in Bolivien und zu seinem Gesundheitszustand bisher Versäumtes nachzuholen versucht, dies im bundesgerichtlichen Verfahren keine Berücksichtigung finden kann (Art. 99 Abs. 1 BGG),
dass keine hinreichende Begründung vorliegt und folglich kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, womit auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. März 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz