BGer 9C_860/2016
 
BGer 9C_860/2016 vom 28.02.2017
9C_860/2016   {T 0/2}
 
Verfügung vom 28. Februar 2017
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Huber.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 31. Oktober 2016.
 
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 16. Februar 2017, worin A.________ die Beschwerde vom 29. Dezember 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2016 im Anschluss an die Verfügung vom 6. Februar 2017, mit welcher ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen worden war, zurückzieht,
 
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
verfügt die Einzelrichterin:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. Februar 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Glanzmann
Die Gerichtsschreiberin: Huber