BGer 6B_1426/2016
 
BGer 6B_1426/2016 vom 28.02.2017
6B_1426/2016
 
Urteil vom 28. Februar 2017
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Y.________
3. Z.________,
alle drei vertreten durch Rechtsanwältin
Dr. Yvonne Meier,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
2. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, sexuelle Handlungen mit einem Kind, Genugtuung, Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 24. November 2016.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdegegner 2 war als Lehrer an den Schulen der Gemeinde B.________ tätig, zuletzt an einer Kleinklasse der Oberstufe. Am 17. Juni 2013 erhob die Staatsanwaltschaft Baden Anklage. Sie warf dem Beschwerdegegner 2 als Lehrer im Rahmen des Unterrichts mehrfache Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern sowie wiederholte Tätlichkeiten vor.
Das Bezirksgericht Baden stellte am 10. Dezember 2014 das Verfahren in Bezug auf die Tätlichkeiten infolge Verjährung ein. Im Übrigen sprach es den Beschwerdegegner 2 von Schuld und Strafe frei. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen verwies es auf den Zivilweg. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeführerinnen 1, 2 und 3 mit Urteil vom 24. November 2016 ab.
Die Beschwerdeführerinnen 1, 2 und 3 wenden sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
2. Nach Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, sofern er ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
Bei der Privatklägerschaft wird in Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zusätzlich verlangt, dass der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor den Zivilgerichten durchgesetzt werden müssen. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftung, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 131 I 455 E. 1.2.4 S. 461; 128 IV 188 E. 2.2 f. S. 191 f.; Urteil 6B_165/2013 vom 17. Januar 2014 E. 1.2).
3. Das Schulwesen stellt eine amtliche Verrichtung dar. Die Lehrkraft an einer öffentlichen Schule übt mit ihrer Lehrtätigkeit eine öffentliche Aufgabe aus (vgl. Urteile 6B_165/2013 vom 17. Januar 2014 E. 1.2 und 6B_544/2013 vom 12. November 2013 E. 3.1). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdegegner 2 im Tatzeitpunkt Lehrer an den öffentlichen Schulen der Gemeinde B.________ war. Als solcher stand er in einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis (vgl. § 3 Abs. 1 des aargauischen Gesetzes über die Anstellung von Lehrpersonen vom 17. Dezember 2002 [GAL; SAR 411.200]). Gemäss § 75 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (SAR 110.000) haften der Kanton und die Gemeinden für den Schaden, den ihre Behörden, Beamten und übrigen Mitarbeitenden in Ausübung der amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich verursachen. Die Geschädigten haben insoweit gegenüber den Mitarbeitenden, die den Schaden verursacht haben, keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung (§ 10 Abs. 1 des Haftungsgesetzes des Kantons Aargau vom 24. März 2009; SAR 150.200).
4. Allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Beschwerdeführerinnen 1, 2 und 3 gegen den Beschwerdegegner 2 beurteilen sich demnach nach dem kantonalen Haftungsgesetz und sind öffentlich-rechtlicher Natur. Da den Beschwerdeführerinnen 1, 2 und 3 keine zivilrechtlichen Ansprüche gegen den Beschwerdegegner 2 zustehen, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
5. Hinsichtlich der Gerichtskosten ist von einer gemeinsamen Beschwerde auszugehen. Die Gerichtskosten betragen insgesamt Fr. 800.--. Den unterliegenden Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sind anteilsmässige Gerichtskosten von je Fr. 400.-- aufzuerlegen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung der ebenfalls unterliegenden Beschwerdeführerin 3 ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit (Art. 64 Abs. 1 BGG) abzuweisen. Es sind ihr jedoch ausnahmsweise keine Gerichtskosten aufzuerlegen.
 
 Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung der Beschwerdeführerin 3 wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Februar 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill