BGer 6B_151/2017
 
BGer 6B_151/2017 vom 27.02.2017
6B_151/2017
 
Verfügung vom 27. Februar 2017
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Günter Secklehner,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Schadenersatz aus eingezogenen Vermögenswerten,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 28. Oktober 2016.
 
Erwägungen:
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 21. Februar 2017 zurückgezogen.
 
Demnach verfügt der Präsident:
1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Februar 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill