BGer 5A_14/2017
 
BGer 5A_14/2017 vom 24.02.2017
{T 0/2}
5A_14/2017
 
Verfügung vom 24. Februar 2017
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege (Anerkennung ausländische Eheschliessung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Dezember 2016.
 
Nach Einsicht
in den die unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Verfahren verweigernden Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Dezember 2016,
in die hiergegen von A.________ am 5. Januar 2017 erhobene Beschwerde,
in sein Schreiben vom 17. Februar 2017, wonach sich die Angelegenheit erledigt habe und folglich die Beschwerde gegenstandslos geworden sei,
 
in Erwägung,
dass die Erklärung vom 17. Februar 2017 einen Rückzug der Beschwerde bedeutet,
dass das Beschwerdeverfahren daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP),
dass angesichts der konkreten Umstände auf Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
verfügt der Präsident:
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Februar 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli