BGer 6B_223/2017
 
BGer 6B_223/2017 vom 23.02.2017
6B_223/2017
 
Urteil vom 23. Februar 2017
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Unseld.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Verleumdung etc.),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 10. Januar 2017.
 
Erwägungen:
1. Eine Beschwerde in Strafsachen ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG).
2. Der vorinstanzliche Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 17. Januar 2017 zugestellt. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen endete daher am 16. Februar 2017. Die Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 17. Februar 2017 und wurde gemäss Poststempel auch an diesem Tag der Post übergeben. Die Beschwerde erfolgte somit verspätet, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Februar 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Unseld