BGer 2F_4/2017
 
BGer 2F_4/2017 vom 20.02.2017
{T 0/2}
2F_4/2017
 
Urteil vom 20. Februar 2017
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Kocher.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Kantonales Steueramt Aargau, Rechtsdienst,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerjahr 2005,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_306/2015 vom 16. Dezember 2015.
 
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil 2C_306/2015 vom 16. Dezember 2015 die Beschwerde von A.________, heute wohnhaft in U.________/AG, abwies, soweit darauf einzutreten war,
dass Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 BGG [SR 173.110]),
dass das Bundesgericht darauf nur zurückkommen kann, soweit ein gesetzlicher Revisionsgrund gegeben ist (Art. 121 ff. BGG),
dass die in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe abschliessender Natur sind und zudem an die in Art. 124 BGG genannten Fristen gebunden sind,
dass namentlich bei unzureichender Begründung eines Revisionsgesuchs (Art. 42 Abs. 2 BGG) oder versäumter Frist (Art. 124 BGG) auf die Eingabe mangels Zulässigkeit nicht einzutreten ist,
dass das Urteil 2C_306/2015 vom 16. Dezember 2015 revisionsbetroffen ist und der Steuerpflichtige im Wesentlichen vorbringt, dieses widerspreche den Urteilen 2C_11/2011 bzw. 2C_142/2012,
dass der Steuerpflichtige dartut, es sei klar erwiesen, dass es sich beim abgetrennten Gebäudeteil/Scheunenteil um ein dem bäuerlichen Bodenrecht unterstelltes landwirtschaftliches Grundstück gehandelt habe, was aus dem Bewilligungserfordernis abgeleitet werden könne und was das Bundesgericht übersehen habe,
dass der Steuerpflichtige damit sinngemäss geltend macht, das Bundesgericht habe in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt (Art. 121 lit. d BGG),
dass in einem solchen Fall eine 30-tägige Frist herrscht, die mit der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einsetzt (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG),
dass die Frist damit offensichtlich längst verstrichen ist und daher auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist,
dass dem Unterliegerprinzip zufolge die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen sind (Art. 65 i. V. m. Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), wovon unter den gegebenen Umständen abgesehen werden kann (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass dem Kanton Aargau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, keine Parteientschädigung zusteht (Art. 68 Abs. 3 BGG),
 
erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Februar 2017
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Kocher