BGer 5D_154/2016
 
BGer 5D_154/2016 vom 15.02.2017
{T 0/2}
5D_154/2016
 
Verfügung vom 15. Februar 2017
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schöbi, als Instruktionsrichter,
Gerichtsschreiber Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
beide vertreten durch Fürsprecherin Christina Mühlematter,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Prozesskostenvorschuss,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 25. August 2016.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 3. Oktober 2016 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 25. August 2016,
 
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 1. Februar 2017 zurückgezogen hat,
dass die Beschwerde daher durch den Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), und
dass die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP; Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG),
 
verfügt der Instruktionsrichter:
1. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, und dem Regionalgericht Bern-Mittelland schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Februar 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Instruktionsrichter: Schöbi
Der Gerichtsschreiber: Monn