BGer 8C_581/2016
 
BGer 8C_581/2016 vom 14.02.2017
8C_581/2016{T 0/2}
 
Urteil vom 14. Februar 2017
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Nabold.
 
Verfahrensbeteiligte
handelnd durch die Berufsbeistandschaft Thurgau Nordwest, Frau B._________, und diese vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Grauer,
Beschwerdeführerin,
gegen
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Hinterlassenenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 3. August 2016.
 
Sachverhalt:
A. A.B.________ war bei der AXA Versicherungen AG gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 21. Mai 2013 wurde er tot in seiner Wohnung aufgefunden. Mit Verfügung vom 20. Februar 2015 und Einspracheentscheid vom 19. Januar 2016 lehnte es die AXA ab, Leistungen im Zusammenhang mit dem Ableben des A.B.________ auszurichten, da sein Tod nicht auf ein versichertes Ereignis zurückzuführen sei.
B. Die von A.A.________ als Tochter des Verstorbenen hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 3. August 2016 ab.
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.A.________, die AXA sei unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, im Zusammenhang mit dem Tod des A.B.________ die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Gleichzeitig stellt A.A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
 
Erwägungen:
1. 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherte als Folge eines versicherten Ereignisses verstorben ist.
 
3.
3.1. Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).
3.2. Hat der Versicherte den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeigeführt, so besteht gemäss Art. 37 Abs. 1 UVG kein Anspruch auf Versicherungsleistungen, mit Ausnahme der Bestattungskosten. Wollte sich der Versicherte nachweislich das Leben nehmen oder sich selbst verstümmeln, so findet Art. 48 UVV Art. 37 Abs. 1 UVG keine Anwendung, wenn der Versicherte zur Zeit der Tat ohne Verschulden gänzlich unfähig war, vernunftgemäss zu handeln, oder wenn die Selbsttötung, der Selbsttötungsversuch oder die Selbstverstümmelung die eindeutige Folge eines versicherten Unfalles war.
3.3. Rechtsprechungsgemäss ist aufgrund der Macht des Selbsterhaltungstriebes in der Regel von einer natürlichen Vermutung der Unfreiwilligkeit einer Selbsttötung und damit vom Vorliegen eines Unfalles auszugehen, wenn Zweifel bestehen, ob der Tod eines Versicherten durch Unfall oder Suizid herbeigeführt worden ist. Dass der Versicherte willentlich aus dem Leben geschieden ist, darf daher nur dann als nachgewiesen gelten, wenn gewichtige Indizien jede andere den Umständen angemessene Deutung ausschliessen. Deshalb ist in solchen Fällen zunächst von der durch den Selbsterhaltungstrieb gegebenen Vermutung auszugehen, es liege keine Selbsttötung vor, und sodann zu fragen, ob derart überzeugende Umstände vorliegen, dass diese Vermutung widerlegt wird (Urteil 8C_550/2010 vom 6. September 2010 E. 2.3 mit Hinweis auf RKUV 1996 Nr. U 247 S. 168 E. 2b). Eine solche Vermutung führt faktisch zu einer Umkehr der Beweislast (vgl. Urteil 8C_271/2012 vom 17. Juli 2012 E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen). Damit ist im Falle einer Beweislosigkeit zur Frage, ob eine versicherte Person eine Selbsttötung beging oder ob sie der Tod unfreiwillig erlitten hat, von einem unfreiwilligen Tod auszugehen. Die Vermutung verbietet aber nicht, aus dem Umstand, dass aufgrund der Sachlage ein unfreiwilliger Tod als weniger wahrscheinlich als ein Suizid erscheint, auf das Vorliegen einer Selbsttötung zu schliessen. So bejahte das Bundesgericht etwa trotz fehlender vorgängiger Hinweise auf eine Suizidialität des Versicherten eine Selbsttötung bei einem Mann, der trotz eines einfahrenden Zuges auf dem Gleis verharrte, da sein Verhalten sich nur mit suizidialen Absichten erklären liess und die möglichen Sachverhaltsalternativen als unplausibel erschienen (vgl. erwähntes Urteil 8C_550/2010 vom 6. September 2010 E. 4.3).
4. Es steht fest und ist unbestritten, dass der Versicherte an einer Vergiftung in Folge der Einnahme von Pflanzenteilen des Blauen Eisenhuts (Aconitum napellus) verstorben ist. Umstritten sind jedoch die Umstände des Verzehrs dieser Pflanzenteile.
4.1. Die Beschwerdeführerin weist auf die Möglichkeit einer Drittbeteiligung hin. In der Tat hat die Staatsanwaltschaft in diese Richtung Ermittlungen getätigt. Da ein Dritteinwirken zwar nicht ausgeschlossen werden konnte, aber doch als unwahrscheinlich angesehen wurde, hat sie das Strafverfahren eingestellt. So ist weder ein Motiv ersichtlich, weshalb jemand den Versicherten hätte vergiften wollen, noch ist klar, wie eine allfällige Drittperson vorgegangen wäre. Ein Dritteinwirken erscheint somit, wie die Beschwerdeführerin im Übrigen selber einräumt, nicht als überwiegend wahrscheinlich. Dass weitere Abklärungen daran noch etwas zu ändern vermöchten, ist nicht anzunehmen und auch nicht geltend gemacht.
4.2. Es steht weiter fest, dass der Versicherte aufgrund seiner Ausbildung den Blauen Eisenhut kannte und von der hohen Giftigkeit der Pflanze wusste. Ist nach dem Gesagten eine Dritteinwirkung nicht überwiegend wahrscheinlich, so muss der Versicherte die Pflanze mit Wissen und Willen zu sich genommen haben; es fehlen jegliche Hinweise auf einen anderen Geschehensablauf. Fraglich ist demnach lediglich, ob der Verzehr in suizidaler Absicht oder zum Zweck eines Medikamenten- oder Drogenexperimentes erfolgte. Wie die Beschwerdeführerin in anderem Zusammenhang selber einräumt, erscheint es jedoch als reichlich ungewöhnlich, dass eine Person ohne suizidale Absichten eine solch giftige Pflanze wissentlich einnimmt. Es fehlen in den Akten auch jegliche Hinweise darauf, dass sich der Versicherte für alternativmedizinische Behandlungsmethoden interessiert oder Erfahrungen mit Drogen (ausser Alkohol) gemacht hätte. Eine Selbsttötung erscheint damit als bedeutend wahrscheinlicher als ein misslungenes Drogen- oder Medikamentenexperiment, was unter den gegebenen Umständen gegen die Vermutung spricht, die versicherte Person sei unfreiwillig aus dem Leben geschieden. Daran ändert nichts, dass sich das Motiv für einen Suizid nicht ohne weiteres nachvollziehen lässt, muss doch dies von vielen Selbsttötungen gesagt werden. Aus dem Fahrradkauf des Versicherten kurz vor seinem Tod lässt sich entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts ableiten, kann doch dieser auch als Entschluss, sich vor seinem geplanten Tod noch etwas zu gönnen, interpretiert werden. Im Übrigen dringt die Beschwerdeführerin bei der gegebenen Sachlage mit ihrer Argumentation nicht durch, es sei schon deshalb überwiegend wahrscheinlich von einem versicherten Ereignis auszugehen, weil von den denkbaren Ablebensvarianten eine Mehrheit den Unfallbegriff erfüllen würde.
4.3. Hat sich der Versicherte somit überwiegend wahrscheinlich selber getötet, so setzte eine Leistungspflicht der Unfallversicherung für seinen Tod unter anderem voraus, dass der Versicherte zur Zeit der Tat ohne Verschulden gänzlich unfähig war, vernunftgemäss zu handeln oder dass die Selbsttötung die eindeutige Folge eines versicherten Unfalles war. Beide Tatbestandsvarianten sind vorliegend unbestrittenermassen zu verneinen. Somit braucht nicht näher geprüft zu werden, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der Tod aufgrund des Verzehrs einer tödlichen Menge von Pflanzenteilen des Blauen Eisenhuts überhaupt den Unfallbegriff erfüllt. Das kantonale Gericht hat eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für den Tod des Versicherten somit jedenfalls im Ergebnis zu Recht verneint; die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist stattzugeben, da die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist.
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Hans Ulrich Grauer wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. Februar 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Nabold