BGer 8C_122/2017
 
BGer 8C_122/2017 vom 14.02.2017
8C_122/2017   {T 0/2}
 
Urteil vom 14. Februar 2017
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Dienststelle Wirtschaft und Arbeit (wira),
Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern, Bürgenstrasse 12, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 5. Januar 2017.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 9. Februar 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 5. Januar 2017,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt unter anderem voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.; je mit weiteren Hinweisen),
dass die Vorinstanz in Würdigung der lückenhaften Sachlage zur Frage, welchen Lohn sich der Beschwerdeführer als Geschäftsführer im eigenen Betrieb im massgeblichen Bemessungszeitraum vom 5. November 2014 bis 4. November 2015 ausbezahlt hatte, zum Schluss gelangt ist, insgesamt habe die Arbeitslosenkasse den versicherten Verdienst bei nicht durchwegs nachgewiesenem Lohnfluss korrekt auf Fr. 543.- pro Monat festgesetzt,
dass die vom Beschwerdeführer beim Bundesgericht eingereichte Rechtsschrift, in welcher beantragt wird, die Angelegenheit sei zur neuen Berechnung der Arbeitslosenentschädigung an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen, weitgehend appellatorische Kritik aufweist und der Versicherte nicht hinreichend substanziiert aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen oder - soweit überhaupt beanstandet - eine entscheidwesentliche, qualifiziert unrichtige oder auf einer Rechtsverletzung beruhende Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG getroffen haben sollte; lediglich unter Berufung auf Unterlagen, welche das kantonale Gericht als nicht genügend aussagekräftig bezeichnet hat, zu behaupten, es seien höhere Lohnzahlungen erfolgt, bzw. die Lohnhöhe sei "bestimmbar", genügt nicht,
dass deshalb keine hinreichende Begründung vorliegt und folglich kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, womit auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. Februar 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz