BGer 6B_59/2017
 
BGer 6B_59/2017 vom 10.02.2017
6B_59/2017
 
Urteil vom 10. Februar 2017
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme, Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 7. Dezember 2016.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen trat am 7. Dezember 2016 auf eine Beschwerde nicht ein, weil sie verspätet war. Das Bundesgericht könnte deshalb nur die Frage der Fristwahrung im kantonalen Beschwerdeverfahren prüfen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dazu äussert sich die Beschwerdeführerin indessen mit keinem Wort. Ihre Ausführungen betreffen ausschliesslich die materielle Seite der Angelegenheit, mit der sich das Bundesgericht nicht befassen kann. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden.
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Februar 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill