Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
5A_157/2016
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Verfügung vom 8. Februar 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________ SA,
vertreten durch Rechtsanwalt Romain Jordan,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
3. D.________,
4. E.________,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. François Logoz,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
aufschiebende Wirkung (provisorische Rechtsöffnung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 22. Februar 2016.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin am 26. Februar 2016 Beschwerde in Zivilsachen gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 22. Februar 2016 (Verfahren ZK xxx) erhoben hat, mit der das Obergericht ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Aufschub der Vollstreckbarkeit abgewiesen hat, wobei dieses Gesuch sich auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 8. Februar 2016 bezog, mit dem den Beschwerdegegnerinnen gegen die Beschwerdeführerin provisorische Rechtsöffnung für Fr. 1'950'000.-- und das Pfandrecht erteilt worden war,
dass die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht zugleich um (superprovisorische) vorsorgliche Massnahmen in dem Sinne ersucht hat, dass ihrer kantonalen Beschwerde im Verfahren ZK xxx vor Obergericht aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei,
dass das Bundesgericht mit Präsidialverfügung vom 14. März 2016 gestützt auf Art. 104 BGG der kantonalen Beschwerde im Verfahren ZK xxx vor Obergericht des Kantons Bern aufschiebende Wirkung zuerkannt hat (nachdem es dies am 29. Februar 2016 bereits superprovisorisch angeordnet hatte), wobei sich die Beschwerdegegnerinnen am 11. März 2016 dem entsprechenden Antrag widersetzt hatten,
dass die Beschwerdegegnerinnen in ihrer Stellungnahme zum Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 11. März 2016 unaufgefordert in der Sache Stellung genommen und beantragt haben, die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei,
dass das Obergericht am 12. Dezember 2016 im Verfahren ZK xxx in der Sache entschieden hat (Gutheissung der Beschwerde, Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs), was die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 mitgeteilt und - ausgehend von der Gegenstandslosigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens - beantragt hat, die Kosten desselben den Beschwerdegegnerinnen aufzuerlegen,
dass die Beschwerdegegnerinnen mit Stellungnahme vom 17. Januar 2017 das bundesgerichtliche Verfahren ebenfalls als gegenstandslos erachtet, jedoch keine Anträge zur Kostenverteilung gestellt haben,
dass der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin als Einzelrichter bzw. Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet (Art. 32 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 136 III 497 E. 2.1 S. 500),
dass das bundesgerichtliche Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist, da das Interesse an der Klärung der Frage, ob der kantonalen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen gewesen wäre, mit dem kantonalen Entscheid in der Sache entfallen ist,
dass das Bundesgericht in einem solchen Fall mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes entscheidet (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP [SR 273]), wobei in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen ist (BGE 125 V 373 E. 2a S. 374 f.),
dass das Obergericht das Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit mit der Begründung abgewiesen hat, die Prozessaussichten der Beschwerdeführerin erschienen bei erster Durchsicht der Beschwerde als eher gering, und sie auf das Aberkennungsverfahren verwiesen hat,
dass diese Begründung im Lichte der als verletzt gerügten Bestimmungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG und Art. 29 Abs. 2 BV einerseits zwar knapp ausgefallen ist und zudem nicht ersichtlich ist, dass das Obergericht eine Interessenabwägung vorgenommen hätte,
dass andererseits die Verletzung von Art. 325 Abs. 2 ZPO nur auf Willkür (Art. 9 BV) hin hätte überprüft werden können (Art. 98 BGG),
dass damit der mutmassliche Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens nicht ohne weiteres festgestellt werden kann,
dass auch die subsidiär anwendbaren Kriterien der Kostenverteilung (Auflage an die Partei, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben; BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494) zu keinem eindeutigen Ergebnis führen, zumal im Übrigen das Obergericht mit der Gutheissung der Beschwerde im Ergebnis selber die Erfolgsaussichten der kantonalen Beschwerde nunmehr anders beurteilt hat als in der angefochtenen Verfügung,
dass es sich unter diesen Umständen rechtfertigt, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (d.h. Fr. 1'000.-- zulasten der Beschwerdeführerin und Fr. 1'000.-- zulasten der solidarisch haftenden Beschwerdegegnerinnen) und sie ihre jeweiligen Parteikosten selber tragen zu lassen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5, Art. 68 Abs. 1 BGG ),
verfügt die Einzelrichterin:
1.
Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 1'000.-- und den Beschwerdegegnerinnen im Umfang von Fr. 1'000.-- auferlegt.
3.
Die Parteien tragen ihre Parteikosten selber.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Februar 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg