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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_584/2016
Urteil vom 6. Februar 2017
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Pellegrini,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Rüdy,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Üble Nachrede, Willkür, Entlastungsbeweis,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 21. April 2016.
Sachverhalt:
A.
Fürsprecher X.________ wird vorgeworfen, am 7. Mai 2010 im telefonischen Auftrag seiner Klientin von seinem Büro in Zürich aus ein ehrverletzendes E-Mail an A.________ (nachfolgend Beschwerdegegner) und weitere Personen versandt zu haben. Am 27. Oktober 2010 liess der Bezirksgerichtspräsident die Anklage (Privatstrafklage nach zürcherischem Recht) zu. Am 16. Januar 2014 ersuchte A.________ um Abschluss der Untersuchung und reichte eine bereinigte Anklageschrift ein. Diese liess das Bezirksgericht Zürich am 11. März 2014 zu.
B.
Mit Urteil vom 29. April 2014 sprach das Bezirksgericht Zürich X.________ der üblen Nachrede schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 300.--.
C.
Auf Berufung von X.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 21. April 2016 das erstinstanzliche Urteil.
D.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, auf die Ehrverletzungsklage sei zufolge fehlender örtlicher Zuständigkeit und ungenügender Anklage nicht einzutreten; eventualiter sei er von Schuld und Strafe freizusprechen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer bestreitet die örtliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts.
1.1.
1.1.1. Der Versand des ehrverletzenden E-Mails an mehrere Adressaten erfolgte am 7. Mai 2010 und damit vor Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung. Die örtliche Zuständigkeit der Behörden richtet sich demnach nach den aArt. 340 ff. StGB.
1.1.2. Gemäss aArt. 340 Abs. 1 erster Satz StGB sind für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung die Behörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde. Ist die strafbare Handlung an mehreren Orten ausgeführt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (aArt. 340 Abs. 2 StGB; forum praeventionis). Gleiches gilt, wenn an der Tat mehrere als Mittäter beteiligt sind (aArt. 343 Abs. 2 StGB). aArt. 340 StGB entspricht in der Sache Art. 31 Abs. 1 und 2 StPO.
Als Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 31 StPO resp. von aArt. 340 StGB gelten alle Ermittlungsmassnahmen gegen eine bekannte oder unbekannte Täterschaft. Für die Begründung der Zuständigkeit genügt es bereits, dass eine nicht von vornherein haltlose Strafanzeige eingereicht oder ein Polizeirapport erstellt wurde. Massgebend ist der Ort, an dem eine Strafbehörde durch die Vornahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gibt, dass sie jemanden einer strafbaren Handlung verdächtigt. Voraussetzung für die Begründung des Gerichtsstandes durch Anhebung einer Untersuchung ist aber, dass ein örtlicher Anknüpfungspunkt für die Begründung der Zuständigkeit der Behörde besteht (Urteil 6B_553/2015 vom 18. Januar 2016 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 142 IV 23).
1.1.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die von den Beschwerdeführern geltend gemacht und begründet werden (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Anwendung kantonalen Rechts überprüft das Bundesgericht - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - nur auf Willkür (Art. 95 BGG). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f. mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweis).
1.2.
1.2.1. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie aus der Tatsache, dass sowohl der mutmassliche Versandort der inkriminierten E-Mail als auch der Wohnort der als Mittäterin angeklagten Klientin des Beschwerdeführers in Zürich waren, schliesst, die dortigen Behörden seien zur Vornahme von Untersuchungshandlungen zuständig gewesen. Es ist nicht ersichtlich und wird nicht geltend gemacht, dass die in den Strafanzeigen genannten Vorwürfe und Handlungsorte von vornherein haltlos gewesen wären. Gestützt darauf bestand für die Zürcher Behörden ein hinreichender Anlass für Ermittlungshandlungen. Dies genügt als Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt darin keine Verletzung der Unschuldsvermutung. Anders als für eine Verurteilung muss zur Begründung der Zuständigkeit ein hinreichender Verdacht genügen. Angesichts des mutmasslichen E-Mail-Versandorts in Zürich kann offen bleiben, ob die örtliche Zuständigkeit der Behörden mit Bezug auf den Beschwerdeführer auch aufgrund des Wohnorts der als Mittäterin angeklagten Klientin sowie infolge vorbehaltloser Einlassung ins Verfahren gegeben war.
1.2.2. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, ändert das Inkrafttreten der StPO per 1. Januar 2011 an der einmal begründeten Zuständigkeit der Zürcher Behörden nichts. Nach Art. 456 StPO werden Privatstrafklageverfahren nach früherem kantonalem Recht, die bei Inkrafttreten der StPO bei einem erstinstanzlichen Gericht hängig sind, bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens nach bisherigem Recht und vom bisher zuständigen Gericht fortgeführt. Die Frage, wann ein nach früherem kantonalen Prozessrecht eingeleitetes Privatstrafklageverfahren bei einem erstinstanzlichen Gericht rechtshängig gemacht wurde, beurteilt sich nach Massgabe des alten Prozessrechts. Diesbezügliche Rügen prüft das Bundesgericht somit nur auf Willkür (oben E. 1.1.3).
Gemäss § 313 des Gesetzes (des Kantons Zürich) vom 4. Mai 1919 betreffend den Strafprozess (StPO; LS 321) verfügte der Bezirksgerichtspräsident bei Ehrverletzungsklagen ausserhalb von Presseerzeugnissen - nach einem vorgängigen Sühneverfahren beim Friedensrichter (§ 309 ff. StPO/ZH) - über die Zulassung der Anklage. Mit der Zulassung wurde der Ehrverletzungsprozess beim Bezirksgericht respektive Einzelrichter rechtshängig gemacht. Es ist unbestritten, dass die ersten Strafklagen nach erfolglosem Sühneversuch am 27. Oktober 2010 und damit vor Erlass der StPO vom Bezirksgerichtspräsidenten Zürich zugelassen wurden. Dieser blieb damit zufolge Art. 456 StPO bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens zur Beurteilung der Sache zuständig (Urteil 6B_94/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 2.2 mit Hinweis auf NIKLAUS SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2009, N. 1870; derselbe, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 456 StPO). Dies entspricht im Übrigen dem Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts, wonach die einmal begründete Zuständigkeit eines Gerichts fortbesteht und sich die Zuständigkeit nach dem Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung bestimmt (perpetuatio fori, BGE 130 V 90 E. 3.2 S. 93; Urteil 6B_303/2007 vom 6. Dezember 2007 E. 5.3). Dies ist nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Beschleunigungsgebots sowie der Prozessökonomie sinnvoll.
1.2.3. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz kantonales Recht willkürlich anwendet, wenn sie annimmt, die zweite, bereinigte Anklageschrift vom 16. Januar 2014 habe an der einmal begründeten örtlichen Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts ebenfalls nichts geändert. Sie begründet nachvollziehbar, dass das damalige Privatstrafklageverfahren mit der Zulassung der ersten Anklage rechtshängig und der Gerichtsstand dadurch definitiv fixiert wurden (vgl. auch NIKLAUS SCHMID, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Bd. 3, Januar 1999, N. 6 zu § 314 StPO/ZH). Da die bereinigte, zweite Anklage zudem auf demselben Sachverhalt beruht habe, sei anzunehmen, dass sich am behaupteten Handlungsort nichts geändert habe, auch wenn dieser nicht mehr explizit aufgeführt werde. Im Übrigen brauche die Anklageschrift keine Angaben zu den Zuständigkeitsvorschriften zu enthalten. Es stelle daher keinen Mangel dar, wenn sie die Begehungsorte nicht nenne.
Der - an sich richtige - Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Behörden ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen haben, führt zu keinem anderen Ergebnis. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, hat die erste Instanz ihre Zuständigkeit mit der Zulassung der berichtigten Anklage jedenfalls implizit geprüft und weiterhin bejaht. Entgegen seiner Auffassung war sie hingegen nicht gehalten, allein aufgrund seiner in der Hauptverhandlung erstmals vorgebrachten Behauptung, wonach er das inkriminierte E-Mail entweder von seinem Zuhause in U.________ oder seinem Feriendomizil in V.________ aus versandt habe, weitere Abklärungen zum bis dato unbestritten gebliebenen Handlungsort vorzunehmen. Der Beschwerdeführer zeigt auch nicht auf, worin diese Abklärungen hätten bestehen sollen. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie die genannten alternativen Handlungsorte als Schutzbehauptung qualifiziert. Sie erwägt nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens bis zur Hauptverhandlung nie einen anderen als den vom Beschwerdegegner behaupteten Handlungsort ins Spiel gebracht habe. Ebenso zutreffend ist, dass er, wenngleich ihn keine prozessuale Mitwirkungspflicht zur Ermittlung des Tatorts trifft, eine plausible Erklärung für seine - vier Jahre nach Verfahrenseröffnung vorgebrachte - Behauptung angeblich abweichender Tatorte nennen muss, wenn er dieser Behauptung Gewicht verleihen will. Abgesehen davon kann es nicht dem Willen der beschuldigten Person überlassen sein, die einmal begründete örtliche Zuständigkeit der Behörden mit neu behaupteten Tatorten in Frage zu stellen. Gleichfalls zuzustimmen ist der Vorinstanz, dass der erstinstanzliche Freispruch der bis dato als Mittäterin angeklagten Klientin nicht zu einem nachträglichen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit mit Bezug auf den in demselben Urteil schuldig gesprochenen Beschwerdeführer führen kann.
1.3. Die Vorinstanz bejaht die örtliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts zu Recht.
2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes und in diesem Zusammenhang seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.
2.1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers richten sich die an die Anklageschrift zu stellenden Anforderungen grundsätzlich nach kantonalem Recht (oben E. 1.2.2). Insoweit prüft das Bundesgericht eine Verletzung nur auf Willkür. Indes galten bereits nach damaligem Recht bundes- und konventionsrechtliche Vorgaben (vgl. dazu BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.).
Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Kleinere Ungenauigkeiten in den Orts- und Zeitangaben führen nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage. Allgemein gilt, je gravierender die Vorwürfe, desto höhere Anforderungen sind an den Anklagegrundsatz zu stellen. Ob die zeitliche und örtliche Umschreibung ausreicht, ist nicht abstrakt, sondern zusammen mit dem übrigen Inhalt der Anklage zu beurteilen. Zugleich bezweckt der Anklagegrundsatz den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Unter diesem Gesichtspunkt muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; Urteil 6B_1151/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2, zur Publ. vorgesehen; 6B_432/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.2; je mit Hinweisen).
2.2. Die Vorinstanz legt unter Verweis auf das erstinstanzliche Urteil überzeugend dar, weshalb die bereinigte Anklageschrift vom 16. Januar 2014 dem Anklagegrundsatz sowohl unter dem Gesichtspunkt der Umgrenzungs- als auch der Informationsfunktion genügt. Sie erwägt, es hätten für den Beschwerdeführer nie Zweifel daran bestanden, welcher Vorwurf ihm gemacht werde. Er habe trotz Aussageverweigerung über die Rechtsschriften seines Verteidigers nie bestritten, der Verfasser des Schreibens resp. E-Mails vom 7. Mai 2010 gewesen zu sein und dieses an die im Verteiler genannten Personen versandt zu haben. Die fehlende Ortsangabe in der bereinigten Anklageschrift habe weder eine ausreichende Konkretisierung des an den Beschwerdeführer gerichteten Vorwurfs verhindert noch ihn in der angemessenen Ausübung seiner Verteidigungsrechte beeinträchtigt. Im Übrigen sei ohnehin der in der ursprünglichen Anklageschrift vom 16. Juni 2010 geschilderte Sachverhalt massgebend.
2.3. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander. Er macht insbesondere nicht geltend, er sei sich, namentlich infolge der Nichtangabe des Versandorts des inkriminierten E-Mails in der bereinigten Anklageschrift, über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Unklaren gewesen oder habe sich nicht hinreichend dagegen verteidigen können. Solches ist auch nicht ersichtlich. Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht geeignet, eine willkürliche Anwendung kantonalrechtlicher Bestimmungen zum Anklagegrundsatz darzutun oder den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.
2.3.1. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen zum Anklagegrundsatz wiederum eine Verletzung der Bestimmungen zur örtlichen Zuständigkeit rügt, ist er nicht zu hören. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass diese Fragen auseinanderzuhalten sind. Der Anklagegrundsatz schreibt nicht vor, an welchem Ort, sondern ausschliesslich mit welchem Inhalt eine Anklageschrift beim Gericht einzureichen ist. Die Umgrenzungsfunktion dient allein der Bestimmung des Prozessgegenstandes und nicht auch dazu, die Voraussetzungen des Prozesses zu umschreiben (BGE 133 IV 235 E. 6.3 S. 245 f.). Der Beschwerdeführer rügt nicht, er habe nicht gewusst, was ihm vorgeworfen wird. Es ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich, wie er dadurch, dass die bereinigte Anklage keinen genauen Tatort nennt, in der Ausübung seiner Verteidigungsrechte beeinträchtigt worden sein soll.
2.3.2. Fehl gehen sodann sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit er geltend macht, mit Bezug auf den angeklagten Sachverhalt sei einzig der Wortlaut der "formellen (bereinigten) Anklageschrift" massgebend. Wie bereits dargelegt (oben E. 1.2.3), bestimmte nach damaligem kantonalem Prozessrecht die erste, im Sühneverfahren eingereichte Anklage unter Vorbehalt geringfügiger Berichtigungen den Streitgegenstand. Danach waren nur noch Änderungen oder Nachbringen von Anklagedetails zulässig, also von einzelnen Tatumständen, die in der ursprünglichen Anklage vergessen oder mangels genauer Kenntnis des Sachverhalts nicht eingebracht werden konnten (vgl. auch NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N. 6 f. zu § 314 StPO/ZH). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanzen kantonales Recht willkürlich anwenden, wenn sie annehmen, Grundlage des Verfahrens bilde nach wie vor die Anklageschrift vom 16. Juni 2010 und der darin geschilderte Sachverhalt.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erhellt zudem aus den von ihm zitierten Passagen der ursprünglichen sowie der bereinigten Anklage klar, dass es sich dabei um denselben Sachverhalt und Tatvorwurf handelt. Darauf weist auch die Vorinstanz zutreffend hin. Von einer beabsichtigten Einschränkung der Anklage auf einen von mehreren Vorwürfen, welche nach damaligem kantonalem Recht zulässig war, kann keine Rede sein. Ohnehin stand, wie die Vorinstanz ausführt, stets nur ein einziger Vorwurf im Raum. Trotz der in der bereinigten Anklage verkürzten Darstellung bestand daher keine Unklarheit hinsichtlich des gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwurfs. Seinen Einwand mangelnder Präzisierung, worin der Beschwerdeführer eine Verletzung der Umgrenzungsfunktion erblickt, hat die Vorinstanz bereits im Zusammenhang mit den fehlenden Tatortangaben überzeugend widerlegt. Soweit er darlegt, wie die zitierten Textpassagen zu interpretieren sind, betrifft dies nicht den Anklagegrundsatz, sondern die rechtliche Würdigung (unten E. 3).
2.3.3. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann auch nicht darin erblickt werden, dass die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung auf den Gesamtkontext der bereinigten Strafklage vom 16. Januar 2014 verweist. Massgebend für die Frage, ob der Anklagegrundsatz verletzt ist, ist nicht die Darstellung in der Beweiswürdigung (vgl. oben E. 2.3.2). Abgesehen davon ergibt sich der gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf auch aus der bereinigten Anklage klar. Darin wird ihm vorgeworfen, der Verfasser des E-Mails vom 7. Mai 2010 mit ehrverletzendem Inhalt gewesen zu sein und dieses an die im Verteiler genannten Personen versandt zu haben. Es kann keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer zur Umschreibung der angeklagten Tat auf den gesamten Akteninhalt hätte zurückgreifen müssen, wie er geltend macht.
Im Übrigen wird aus den vom Beschwerdeführer kritisierten Erwägungen ersichtlich, dass es sich dabei um eine Eventualbegründung handelt. Die Vorinstanz betrachtet den Anklagesachverhalt primär mit dem Argument als erstellt, dass der Beschwerdeführer nie bestritten habe, das inkriminierte Schreiben abgefasst, unterzeichnet und an den Ankläger, dessen Frau sowie die im Verteiler des Briefes aufgeführten Personen versandt zu haben. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht.
3.
Der Beschwerdeführer kritisiert die rechtliche Würdigung der inkriminierten Äusserung als üble Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB.
3.1. Der üblen Nachrede macht sich schuldig, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt sowie, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB).
3.1.1. Den Tatbestand des Art. 173 StGB erfüllen ehrverletzende Tatsachenbehauptungen über den Verletzten gegenüber Dritten. Ob die Tatsachenbehauptung wahr oder unwahr ist, betrifft nicht die Tatbestandsmässigkeit, sondern die Strafbarkeit (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz; Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten, nicht aber auf die Unwahrheit beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (TRECHSEL/LIEBER, in: Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 2. Aufl. 2012, N. 11 zu Art. 173 StGB).
3.1.2. Die Ehrverletzungstatbestände nach Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Den Tatbestand erfüllen danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1 S. 315; 132 IV 112 E. 2.1 S. 115; je mit Hinweis; Urteil 6B_983/2010 vom 19. April 2011 E. 4.4.1). Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (BGE 119 IV 44 E. 2a; 117 IV 27 E. 2c; je mit Hinweisen).
Welcher Sinn einer Äusserung zukommt, ist eine Rechtsfrage. F ür die Frage, ob die Äusserung ehrenrührig ist, ist massgeblich, welcher Sinn ihr ein unbefangener Adressat unter den konkreten Umständen beilegt. Unerheblich ist, ob der Dritte die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht. Die sittliche Ehre ist namentlich tangiert beim Vorwurf, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben (Urteile 6B_8/2014 vom 22. April 2014 E. 2.1; 6B_1058/2009 vom 15. März 2010 E. 3.2; 6B_333/2008 vom 9. März 2009 E. 1-1.3; je mit Hinweisen; TRECHSEL/LIEBER, a.a.O., N. 11 zu Art. 173 StGB).
3.1.3. Die Rechtfertigungsgründe des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches haben gegenüber dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB Vorrang. Dieser ist erst zu prüfen, wenn sich die Straflosigkeit nicht bereits aus einem allgemeinen Rechtfertigungsgrund ergibt. Gemäss Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem StGB oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist. Ehrverletzende Äusserungen von Parteien und ihren Anwälten im Prozess sind aufgrund der aus der Verfassung und aus gesetzlichen Bestimmungen sich ergebenden prozessualen Darlegungsrechte und -pflichten bzw. durch die Berufspflicht gemäss Art. 14 StGB gerechtfertigt, sofern sie sachbezogen sind, nicht über das Notwendige hinausgehen, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (BGE 131 IV 154 E. 1.3 S. 157; Urteil 6B_333/2009 vom 5. September 2009 E. 2.7; je mit Hinweisen).
3.1.4. Der Wahrheitsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB ist erbracht, wenn die Tatsachenbehauptung, soweit sie ehrverletzend ist, in ihren wesentlichen Zügen der Wahrheit entspricht. Verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen und Ungenauigkeiten sind unerheblich (zum Ganzen: Urteile 6B_8/2014 vom 22. April 2014 E. 3.1; 6B_333/2008 vom 9. März 2009 E. 1.3; je mit Hinweisen).
In der Regel wird der Entlastungsbeweis zugelassen (BGE 132 IV 112 E. 3.1 mit Hinweisen). Die kumulativen Voraussetzungen für den Ausschluss des Entlastungsbeweises sind einerseits das Fehlen einer begründeten Veranlassung für die Äusserung und andererseits die überwiegende Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen. Beide Voraussetzungen müssen je für sich betrachtet werden. Es darf nicht von der einen auf die andere geschlossen werden (BGE 132 IV 112 E. 3.1; 116 IV 31 E. 3; je mit Hinweisen). Eine begründete Veranlassung kann sich auf öffentliche oder private Interessen beziehen. Sie muss objektiv bestanden haben und Beweggrund für die Äusserung gewesen sein. Es muss ein tatsächlich zureichender Anlass bestehen, die Äusserung bei der Gelegenheit und in dieser Form zu tun, bei der und wie sie getan wird. Dass der Täter sich bloss vorstellt, in Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie mit begründeter Veranlassung zu handeln, genügt nicht (BGE 82 IV 91 E. 3 S. 97). Für die Zulassung zum Entlastungsbeweis genügt, dass die Äusserung auch - wenn vielleicht nur zum kleineren Teil - aus begründeter Veranlassung getan wurde. Benutzt indessen der Täter die objektiv begründete Veranlassung nur als Vorwand, um den Angegriffenen persönlich zu treffen, so steht ihm der Entlastungsbeweis nicht zu (a.a.O. S. 98). In welcher Absicht jemand handelte, ist eine Tatfrage. Ob für die Äusserung eine begründete Veranlassung bestand, ist eine Rechtsfrage (BGE 132 IV 112 E. 3.1 am Ende; Urteile 6B_850/2014 vom 4. März 2015 E. 9.4; 6S.171/2003 vom 10. September 2003 E. 2.3 mit Hinweisen).
3.2. Der inkriminierte Inhalt des Schreibens vom 7. Mai 2010, dessen Autor unbestritten der Beschwerdeführer war, lautet wie folgt:
"Die Ausführungen des Journalisten haben Frau Y.________ (der Klientin des Beschwerdeführers) in Erinnerung gerufen, dass sie vor dem Abbruch der persönlichen Beziehungen mit Ihnen (dem Beschwerdegegner) in Ihrem Haus in Q.________ des öfteren mit Gästen von Ihnen zusammengetroffen ist, deren Zugehörigkeit zur Unterwelt des Zuhälter- und Bordellmilieus in W.________ kein Geheimnis gewesen ist, ebensowenig wie die frühere Aktivität von Herrn A.________ (des Beschwerdegegners) in diesen Geschäften."
3.2.1. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die zitierte Aussage nach der Durchschnittsauffassung eines unbefangenen Adressaten in erster Linie so zu verstehen ist, der Beschwerdegegner habe Kontakte zu Zuhältern und Prostituierten gepflegt und sei selber in solchen Geschäften aktiv gewesen. Eine blosse Tätigkeit im Bereich als Glücksspieler oder Investor des Lokals "C.________", wie der Beschwerdeführer wiederum vorbringt, lässt sich daraus hingegen nicht entnehmen. Entgegen seinem Einwand, womit sich die Vorinstanz im Übrigen ebenfalls auseinandersetzt, verletzt der inkriminierte Vorwurf den Beschwerdegegner - wenn überhaupt - zweifellos nicht nur in seiner gesellschaftlichen Stellung und Geltung als Berufsmann. Die Aussage, dieser sei selber im Rotlichtmilieu tätig gewesen, lässt ihn, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, nach der heute vorherrschenden Moralvorstellung zumindest als moralisch fragwürdige Person erscheinen. Der Vorwurf gesellschaftlich verpönter, moralisch vorwerfbarer Verhaltensweisen im Sexualbereich im weiteren Sinne tangiert den relevanten Ehrbegriff nach Art. 173 StGB (oben E. 3.1.2) unabhängig der Tatsache, dass diese Tätigkeiten durchaus auch legal erfolgen können. Abgesehen davon ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der explizite Hinweis auf Geschäfte im Bereich von in der Unterwelt tätigen Zuhältern den Beschwerdegegner nach allgemeiner Vorstellung rasch mit illegalen Machenschaften in Verbindung bringt. Einer besonderen Interpretation bedarf es hierfür nicht. Es ist nachvollziehbar und verletzt kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz darin eine Unterstellung strafbaren Verhaltens, etwa im Sinne verbotener Förderung der Prostitution, erblickt. Solches ist ehrverletzend (Urteil 1B_306/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.3 mit Hinweis). Auch, dass der Beschwerdegegner nicht ausdrücklich als Zuhälter bezeichnet wird, ändert daran nichts. Indem der Beschwerdeführer das Schreiben an die Ehefrau des Beschwerdegegners und weitere Personen versandt hat, ist die Tathandlung des Weiterverbreitens nach Art. 173 StGB erfüllt. Gleichfalls zu folgen ist der Vorinstanz, dass sich der Beschwerdeführer der Ehrenrührigkeit seiner Aussage bewusst gewesen sein muss und er angesichts seiner ausgesuchten Wortwahl vorsätzlich gehandelt hat. Hätte er, wie er wiederum geltend macht, allein die Beteiligung des Beschwerdegegners an Glücksspielen, seinen hälftigen Anteil an der Liegenschaft "C.________" sowie die Zugehörigkeit zu einer Rocker-Gang ansprechen wollen, wäre die Verwendung der Begriffe Unterwelt, Zuhälter- und Bordellmilieu entbehrlich gewesen. Von einer bewusst schonenden Wortwahl, wie der Beschwerdeführer meint, kann nicht gesprochen werden.
3.2.2. Die Vorinstanz begründet überzeugend, weshalb sie zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer könne sich zur Rechtfertigung der inkriminierten Äusserungen unabhängig der Frage, ob dies ausserhalb eines hängigen Verfahrens überhaupt möglich sei, nicht auf Art. 14 StGB berufen. Sie legt nachvollziehbar dar, dass das Schreiben sowohl seinem Inhalt als auch dem Adressatenkreis nach über das notwendige Mass zur Wahrung von Klienteninteressen hinausging.
Der Beschwerdeführer setzt sich in seinen teilweise weitschweifigen Ausführungen mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht substanziiert auseinander. Die Vorinstanz anerkennt das legitime Interesse seiner Klientin, nicht mit den gegen den Beschwerdegegner erhobenen Vorwürfen wegen Geldwäscherei in Verbindung gebracht zu werden. Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, weshalb es zur Plausibilisierung dieser Vorwürfe notwendig gewesen sein soll, auf die angeblichen, früheren Bekanntschaften und Tätigkeiten des Beschwerdegegners im Rotlichtmilieu hinzuweisen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt und unbestritten ist, lagen die behaupteten Tätigkeiten damals 30 Jahre zurück. Ein direkter Zusammenhang zwischen dem aktuellen Geldwäschereivorwurf und den früheren angeblichen, eigenen Tätigkeiten des Beschwerdegegners im Rotlichtmilieu bestand nicht. Der Journalist, der die Klientin des Beschwerdeführers um eine Stellungnahme zum Vorwurf ersucht hatte, hatte solches auch nicht angedeutet. Es bestand daher kein Anlass, diese angeblichen früheren Tätigkeiten im inkriminierten Schreiben zu erwähnen, um den Beschwerdegegner zur Distanzwahrung gegenüber dem Hotel der Klientin aufzufordern. Überhaupt leuchtet nicht ein, weshalb die Adressaten des Schreibens über die - nicht näher belegten - Hintergründe der (teilweise) Gegenstand von Ermittlungen bildenden Vorwürfe informiert werden mussten. Dies gilt sowohl für die aktuellen als auch - umso mehr - für die früheren Vorwürfe. Die Nennung der möglichen Hintergründe war daher nicht sachlich geboten. Daran ändert nichts, dass das vom Beschwerdegegner angeblich gewaschene Geld aus dem Bordellmilieu stammen soll. Woher das Geld genau stammt, ist für den Tatvorwurf der Geldwäscherei unerheblich. Entscheidend ist einzig, dass dieses aus einem Verbrechen herrührt (Art. 305bis StGB). Es entlastet den Beschwerdeführer auch nicht, dass der Beschwerdegegner die Angaben des Journalisten zu den Hausdurchsuchungen als richtig anerkannt hat. Dieses Eingeständnis lässt keine Schlüsse auf die Tathintergründe oder die Schuld zu und macht deren Erwähnung, zumal es sich um Vermutungen handelte, weder notwendig noch nachvollziehbar. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass der blosse Hinweis auf die hängige Strafuntersuchung wegen Geldwäscherei als Begründung für die nachvollziehbare Aufforderung an den Beschwerdegegner zur Distanzwahrung zum Hotel der Klientin ohne Weiteres ausgereicht hätte. Erst recht nicht einsichtig ist, weshalb die angebliche Verstrickung des Beschwerdegegners ins Milieu explizit als Tätigkeit im Bereich von Unterwelt, Zuhältern und Bordellen apostrophiert werden musste. Die Vorinstanz bezeichnet diese Begriffe zutreffend als moralisch minderwertig konnotiert. Entgegen seiner Darstellung weist die drohende Verwicklung des Hotelbetriebs seiner Klientin in Geldwäschereigeschäfte des Beschwerdegegners für das Milieu auch keinen unmittelbaren Bezug zu dessen angeblicher früherer Aktivität als Zuhälter oder Bordellbetreiber auf. Geldwäschereihandlungen sind auch ausserhalb des Rotlichtmilieus möglich und üblich. Das eine hat mithin mit dem andern nichts zu tun. Die Formulierung "frühere Aktivität von Herrn A.________ in diesen Geschäften" stellt für den unbefangenen Leser zudem klar einen Zusammenhang zwischen den Geschäften des Beschwerdegegners und der Unterwelt her. Von einer unbedarften Übertreibung, wie der Beschwerdeführer meint, kann keine Rede sein. Im Übrigen muss von einem Rechtsanwalt auch in zeitlicher Eile die nötige Präzision und Sorgfalt bei der Redaktion erwartet werden. Unerheblich ist schliesslich, ob er sich hierbei auf "Erinnerungen" seiner Klientin beruft oder woher das verbreitete Gerücht sonst stammte (TRECHSEL/LIEBER, a.a.O., N. 10 zu Art. 173 StGB).
3.2.3. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen vermag, weshalb es zum damaligen Zeitpunkt notwendig gewesen sein soll, den Hoteldirektor und den Revisor der Gesellschaft mit einer Kopie des Schreibens mit dem inkriminierten Inhalt zu bedienen, etwa aufgrund des befürchteten Reputationsschadens für das Hotel. Wie die Vorinstanz nachvollziehbar ausführt, hatte keiner der beiden formell Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht, sondern spricht lediglich von beratender Funktion. Das Ziel seiner Klientin, den Beschwerdegegner aufgrund dessen möglicher Verstrickung in Geldwäschereihandlungen verbindlich zur Distanzwahrung zum Hotel aufzufordern, um möglichen Schaden vom Hotel abzuwenden, konnte mit der Involvierung der vorgenannten Personen somit nicht erreicht werden. Auch mit den geltend gemachten Corporate Governance- und Compliance-Gründen, welche den Einbezug der Berater als angezeigt erscheinen lassen soll, hat sich die Vorinstanz auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer kritisiert ihre diesbezügliche Beweiswürdigung, ohne Willkür darzutun. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie erwägt, dass der Versand des inkriminierten Schreibens an den Hoteldirektor und den Revisor zur Wahrung der Interessen seiner Klientin nicht erforderlich und unter dem Aspekt von Art. 14 StGB per se nicht gerechtfertigt war und im Übrigen seinem Inhalt nach über das Erforderliche hinausging. Die nunmehr vorgetragenen Einwände führen, soweit sie prozessual überhaupt zulässig sind (Art. 99 Abs. 1 BGG), zu keinem anderen Ergebnis. Auch wenn der Hoteldirektor möglicherweise für die Beantwortung weiterer Medienanfragen verantwortlich gewesen sein mag, bedurfte er hierfür keiner Hintergrundinformationen zum laufenden Strafverfahren und schon gar nicht zum 30 Jahre zurückliegenden, davon unabhängigen inkriminierten Vorwurf.
3.2.4. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie aus der Tatsache, dass das Schreiben inhaltlich und dem Adressatenkreis nach über das notwendige Mass zur Wahrung der Interessen seiner Klientin hinausging, schliesst, der Beschwerdeführer habe keine begründete Veranlassung gemäss Art. 173 Ziff. 3 StGB gehabt, den inkriminierten Passus in sein Schreiben aufzunehmen.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ändert nichts. Soweit er wiederum geltend macht, die Äusserungen seien zur Plausibilisierung des aktuellen Geldwäschereivorwurfs und Entkräftung des Verdachts einer Verstrickung des Hotels seiner Klientin erforderlich gewesen, ist er hier nicht zu hören. Es kann auf das in Erwägung 3.2.2 oben Gesagte verwiesen werden. Im Übrigen leuchtet nicht ein, wieso der Geldwäschereivorwurf derart abenteuerlich gewesen sein soll, dass es zu dessen Erläuterung eines Hinweises auf die 30 Jahre zurückliegende auf Gerüchten basierende Rotlicht-Biographie des Beschwerdegegners bedurft hätte.
Die Vorinstanz verfällt auch nicht in Willkür, wenn sie erwägt, als Motivation zur Verbreitung des inkriminierten Inhalts könne nur eine vorwiegende Beleidigungsabsicht erkannt werden. Sie begründet nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer um den fehlenden Zusammenhang des ehrenrührigen Vorwurfs und der neuerlichen Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner wusste. Ihm musste daher bewusst sein, dass der Hinweis auf dessen angebliche frühere Tätigkeit zur Wahrung der Interessen seiner Klientin nicht nötig war. Es ist nicht unhaltbar, wenn die Vorinstanz aus diesem Wissen schliesst, das einzig erkennbare Ziel sei es gewesen, den Beschwerdegegner vor sämtlichen Adressaten blosszustellen und ihn als moralisch fragwürdige Person hinzustellen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer selber einräumt, dass im Verwaltungsrat resp. Aktionariat - offenbar zwischen seiner Klientin und der Ehefrau des Beschwerdegegners - seit Jahren eine Pattsituation bestand. Die Annahme, der Grund für die Ausführlichkeit des Schreibens und dessen Mitteilung an die übrigen Adressaten sei ein Machtkampf gewesen, ist daher jedenfalls nicht schlechterdings unhaltbar. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, verfängt sein Vorbringen nicht. Er macht geltend, mit Bezug auf die Mitteilung an den Hoteldirektor und den Revisor könne nicht auf eine überwiegende Beleidigungsabsicht geschlossen werden, weil ihm die Befragung weiterer Zeugen zur behaupteten faktischen Organstellung der beiden verweigert worden sei. Die Vorinstanz legt indes nachvollziehbar dar, dass den beiden Beratern keine Entscheidbefugnis zukam, sondern dass sie, nicht zuletzt gemäss eigenen Aussagen, lediglich Entscheide entgegenzunehmen hatten. Es ist daher unter dem Gesichtspunkt antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3) nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auf die beantragten Beweise verzichtet. Gleiches gilt für die Befragung mehrerer Polizeibeamter im Zusammenhang mit dem Wahrheitsbeweis, welche die Vorinstanz ablehnt (Urteil S. 20, 32 ff., 42).
Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführer nicht zum Entlastungsbeweis nach Art. 173 Ziff. 3 StGB zulässt, verletzt sie kein Bundesrecht. Es kann offen bleiben, ob sie zu Recht annimmt, dass ihm dieser ohnehin nicht gelingen würde.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Februar 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Matt