BGer 4A_20/2017
 
BGer 4A_20/2017 vom 02.02.2017
{T 0/2}
4A_20/2017
 
Verfügung vom 2. Februar 2017
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Mario Schenkel,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Advokatin Dr. Helena Hess,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sistierung, Rechtsverzögerung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer,
vom 15. Dezember 2016.
 
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. Januar 2017 ihre Beschwerde vom 16. Januar 2017 gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 15. Dezember 2016zurückgezogen hat;
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist;
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG);
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
 
 verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:
 
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Februar 2017
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer