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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_1364/2016
Urteil vom 25. Januar 2017
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfache Widerhandlung gegen das kantonale Gesundheitsgesetz, mehrfache Verfügung über amtlich gepfändete Vermögenswerte etc., Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 31. August 2016.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Das Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, sprach den Beschwerdeführer im Berufungsverfahren am 31. August 2016 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das kantonale Gesundheitsgesetz, mehrfacher Verfügung über amtlich gepfändete Vermögenswerte, mehrfachen Ungehorsams im Betreibungsverfahren (betreffend Pfändungen vom 14. Januar, 18. April, 6. Juni und 8. August 2013) und mehrfacher versuchter Nötigung schuldig. Von der Anklage der mehrfachen versuchten Verfügung über amtlich gepfändete Vermögenswerte sprach es ihn frei. Das Strafverfahren wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren (betreffend Pfändungen vom 3. August, 20. September und 12. November 2012) stellte es ein. Im Zusatz zum Urteil des Kantonsgerichts vom 29. August 2014 und zum Strafbefehl vom 13. Oktober 2015 bestrafte es den Beschwerdeführer mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- und büsste ihn mit Fr. 1'000.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage).
Der Beschwerdeführer führt mit Eingabe vom 6. Dezember 2016 Beschwerde gegen den Entscheid vom 31. August 2016.
2.
Der Beschwerdeführer rügt die Voreingenommenheit der am Strafentscheid vom 31. August 2016 beteiligten Kantonsrichter A.________ und B.________. Diese hätten bereits am Entscheid vom 29. August 2014 mitgewirkt, weshalb sie die Vorgaben der BV und der EMRK im Hinblick auf die Garantie eines fairen Prozesses und eines unbefangenen Entscheids nicht erfüllten.
Wie sich aus den Akten und dem angefochtenen Entscheid ergeben, wurde dem Beschwerdeführer die voraussichtliche personelle Zusammensetzung der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen am 25. Mai 2016 bekanntgegeben. Einwände dagegen hätte der Beschwerdeführer nach der Mitteilung vom 25. Mai 2016 sofort geltend machen müssen, wenn er der Auffassung war, die Zusammensetzung des Spruchkörpers sei konventions- und verfassungswidrig bzw. es bestünden Ausstandsgründe gegen einzelne Richter (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das erst im bundesgerichtlichen Verfahren gestellte Ausstandsbegehren gegen den Kantonsrichter A.________ ist folglich verspätet. Darauf ist nicht einzutreten. Auf das im kantonalen Verfahren gestellte Ausstandsbegehren gegen den Kantonsrichter B.________ ist die Strafkammer des Kantonsgericht St. Gallen bereits am 16. Juni 2016 nicht eingetreten. Gegen diesen Zwischenentscheid wäre die Beschwerde ans Bundesgericht zulässig gewesen (Art. 92 Abs. 1 BGG). Heute kann der Beschwerdeführer diese Frage nicht mehr aufwerfen (Art. 92 Abs. 2 BGG).
3.
Im vorliegenden Verfahren geht es alleine um den Strafentscheid vom 31. August 2016. Die Frage der Rechtmässigkeit des Bewilligungsentzugs zur selbstständigen Berufsausübung als Zahnarzt liegt ausserhalb des Streitgegenstands. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer die bedingungslose Wiedererteilung der Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung als Zahnarzt verlangt und die Verfügung des Gesundheitsdepartements des Kantons St. Gallen vom 25. Juni 2013, mit welchem ihm diese Bewilligung entzogen wurde, als "rechtsmissbräuchlich, korrupt und willkürlich" anficht. Ebenso wenig ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit der Beschwerdeführer angebliche Verstösse des Betreibungsamtes C.________ rügt. Im Übrigen lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen, inwiefern die Vorinstanz - bezogen auf den Strafentscheid vom 31. August 2016 - von einem offensichtlich unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sein und sie gegen verfassungsmässige Rechte oder sonst wie gegen schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Der Beschwerdeführer unterlässt es, sich rechtsgenüglich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Seine Ausführungen genügen den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
4.
Auf die Beschwerde ist damit im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Januar 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill