BGer 5A_969/2016
 
BGer 5A_969/2016 vom 13.01.2017
{T 0/2}
5A_969/2016
 
Verfügung vom 13. Januar 2017
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann
 
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Guido Seitz,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Saskia Lieb,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 21. November 2016 des Obergerichts des Kantons Bern (2. Zivilkammer).
 
Nach Einsicht:
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 21. November 2016 des Obergerichts des Kantons Bern betreffend provisorische Rechtsöffnung,
 
in Erwägung:
dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 12. Januar 2017 zurückgezogen hat, das Beschwerdeverfahren daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
verfügt der Präsident:
1. Das Verfahren 5A_969/2016 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Januar 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann