BGer 8C_742/2016
 
BGer 8C_742/2016 vom 05.01.2017
{T 0/2}
8C_742/2016
 
Urteil vom 5. Januar 2017
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Hafen,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 30. September 2016.
 
Sachverhalt:
A. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sprach der 1953 geborenen A.________ am 9. Juli 2014, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 18. September 2015, eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades zu.
B. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde am 30. September 2016 ab.
C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihr eine Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit mittleren Grades zuzusprechen; eventualiter sei für die Frage der objektiven Notwendigkeit der persönlichen Überwachung eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen.
 
Erwägungen:
1. Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen und müssen namentlich die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angaben der angewendeten Gesetzesbestimmungen enthalten (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Aus dem Entscheid muss klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat. Weist der rechtserhebliche Sachverhalt wesentliche Lücken auf, kann das Recht nicht angewendet werden (vgl. Art. 105 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 135 II 145 E. 8.2 S. 153). Genügt ein Entscheid den Anforderungen nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht, so kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (BGE 141 IV 244 E. 1.2 S. 245; 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; Urteil 5A_6/2016 vom 15. September 2016 E. 5.1). Die verfahrensrechtlichen Folgen nach Art. 112 Abs. 3 BGG sind (im Gegensatz zu einem im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG mangelhaften Sachverhalt [Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266]) von Amtes wegen zu prüfen. Sie gelten daher auch im Bereich der Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung (Art. 105 Abs. 3 BGG). Hierfür ist die Gewährung des rechtlichen Gehörs resp. ein Schriftenwechsel nicht erforderlich; die Rechtsstellung der Parteien ändert sich selbst im Falle einer Aufhebung nicht, weil diese, anders als eine Rückweisung nach Art. 107 Abs. 2 BGG, nicht mit bundesgerichtlichen Vorgaben verbunden sein kann (Urteil 8C_298/2016 vom 30. November 2016 E. 5.1 mit Hinweisen).
 
2.
2.1. Der vorinstanzliche Entscheid behandelt die materiell-rechtliche Frage des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung. Er umfasst insgesamt fünf Seiten und ist in einem einzigen Satz als sog. "Dass-Entscheid" ergangen. Dies erschwert seine Les- und Nachvollziehbarkeit erheblich, nicht nur für die betroffene versicherte Person und ihren Rechtsvertreter, sondern auch für die involvierten Behörden. Im Übrigen hat das Obergericht des Kantons Zürich bereits 2012 die Bedenklichkeit derartiger Entscheide in Zusammenhang mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs festgestellt (ZR 111 [2012] Nr. 74 S. 216 E. 4), worauf das Bundesgericht die Vorinstanz wiederholt hingewiesen hat (vgl. etwa Urteil 8C_7/2013 vom 3. April 2013 E. 1).
Weiter erfolgt im angefochtenen Entscheid keine Trennung von Sach- und Rechtsfragen. Vor allem geht aus ihm aber nicht hervor, auf welchen medizinischen Sachverhalt sich die Vorinstanz stützt. Der Verweis auf die aus ihrer Sicht massgebenden ärztlichen Berichte reicht dazu nicht aus. Vielmehr muss sie klar darlegen, welche medizinischen Diagnosen und körperlichen oder psychischen Einschränkungen sie als erstellt erachtet und weshalb die - nicht weiter dargelegten - Schlussfolgerungen in diesen Berichten überzeugender sein sollen als die von der Versicherten angeführten ärztlichen Meinungen. Ohne diese Angaben ist die rechtliche Folgerung der Vorinstanz, die Notwendigkeit der dauernden persönlichen Überwachung sei nicht ausgewiesen, für das Bundesgericht auf ihre Vereinbarkeit mit Bundesrecht hin nicht überprüfbar. Der Entscheid ist für sich alleine nicht verständlich und es ist nicht Sache des Bundesgerichts, anhand der Akten den massgebenden Sachverhalt wie ein erstinstanzliches Gericht zu erstellen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es hier um Leistungen der Unfallversicherung nach Art. 105 Abs. 3 BGG geht (vgl. E. 1).
2.2. Der kantonale Entscheid erfüllt nach dem Gesagten die Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Eine Rückweisung zur Verbesserung ohne Aufhebung des angefochtenen Entscheids kann nur erfolgen, wenn die Behebung des Mangels den Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens sicher nicht tangiert (FamPra.ch 2015 S. 931 E. 7.3.5, 5A_34/2015), etwa bei kanzleimässigen Versehen, die der Berichtigung unterliegen (Bernhard Ehrenzeller, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 21 zu Art. 112 BGG). Somit ist der kantonale Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie unter Beachtung der Vorgaben von Art. 112 BGG neu entscheide.
3. Bei einer Rückweisung nach Art. 112 Abs. 3 BGG ist nicht das Unterliegerprinzip, sondern das Verursacherprinzip massgebend (FamPra.ch 2015 S. 931 E. 8, 5A_34/2015). Das Bundesgericht hat die Vorinstanz schon mehrfach auf die Bedenklichkeit ihrer "Dass-Entscheide" hingewiesen (vgl. Urteile 8C_7/2013 vom 3. April 2013 E. 1, 8C_340/2011 vom 5. Juli 2011 E. 1.3, 8C_301/2011 vom 30. Juni 2011 E. 2, 8C_684/2010 vom 25. Januar 2011 E. 1.2, 8C_667/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 1.3, 8C_197/2010 vom 13. September 2010 E. 2 oder 8C_790/2009 vom 27. Juli 2010 E. 1.3). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten dem Kanton Zürich aufzuerlegen (vgl. Urteil 2C_517/2016 vom 28. Juni 2016 E. 5). Die Versicherte hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; FamPra.ch 2015 S. 931 E. 8, 5A_34/2015).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2016 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Kanton Zürich auferlegt.
3. Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Januar 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold