BGer 9C_750/2016
 
BGer 9C_750/2016 vom 03.01.2017
{T 0/2}
9C_750/2016
 
Verfügung vom 3. Januar 2017
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
 
Verfahrensbeteiligte
vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth de Limoges,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Sozialversicherungen, Abteilung Prämienverbilligung und Obligatorium, Forelstrasse 1, 3072 Ostermundigen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 10. Oktober 2016.
 
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 27. Dezember 2016, worin A.________ die Beschwerde vom 9. November 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 10. Oktober 2016 zurückziehen lässt,
 
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
verfügt der Einzelrichter:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Januar 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl