| BGer 8C_690/2016 | 
| BGer 8C_690/2016 vom 15.11.2016 | 
| 
{T 0/2}
 | 
| 
 8C_690/2016 
 | 
| Urteil vom 15. November 2016 | 
| I. sozialrechtliche Abteilung | 
| 
Besetzung
 | 
| 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 | 
| 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 | 
| Verfahrensbeteiligte | 
| 
A.________,
 | 
| 
Beschwerdeführer,
 | 
| 
gegen
 | 
| 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8, 8400 Winterthur,
 | 
| 
Beschwerdegegnerin.
 | 
| 
Gegenstand
 | 
| 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 | 
| 
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. September 2016.
 | 
| Nach Einsicht | 
| 
in die Beschwerde vom 17. Oktober 2016 (Poststempel) gegen die Nichteintretensverfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. September 2016,
 | 
| 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 18. Oktober 2016 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
 | 
| in Erwägung, | 
| 
dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss  Art. 44-48 BGG am 7. November 2016 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt ist,
 | 
| 
dass auf die keinen hinreichenden Bezug auf die von der Vorinstanz dargelegten Nichteintretensgründe nehmende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist; lediglich dem Gericht fehlende fachliche Kompetenz vorzuwerfen und vor Vorinstanz Versäumtes nachzuholen, reicht offensichtlich nicht aus,
 | 
| 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
 | 
| 
dass der Rechtsmitteleinleger aber inskünftig bei gleichartiger Beschwerdeführung die Auferlegung von Gerichtskosten zu vergegenwärtigen haben wird,
 | 
| erkennt der Präsident: | 
| 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 | 
| 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 | 
| 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
 | 
| 
Luzern, 15. November 2016
 | 
| 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 | 
| 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 | 
| 
Der Präsident:    Maillard
 | 
| 
Der Gerichtsschreiber:    Grünvogel
 |