BGer 2C_441/2016
 
BGer 2C_441/2016 vom 03.11.2016
{T 0/2}
2C_441/2016
 
Urteil vom 3. November 2016
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Fellmann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Häusermann,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Niederlassungsbewilligung (Widerruf),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung,
vom 6. April 2016.
 
Sachverhalt:
 
A.
Der 1978 geborene Mazedonier A.________ heiratete am 7. August 2004 in seinem Heimatland die 1961 geborene Schweizerin B.________ und nahm am 17. Juli 2005 bei dieser Wohnsitz in der Schweiz. In der Folge erhielt er zum Verbleib bei seiner Ehefrau zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und am 2. August 2010 die Niederlassungsbewilligung. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde am 29. Oktober 2012 rechtskräftig geschieden.
Während seines Aufenthalts in der Schweiz wurde A.________ wiederholt straffällig und erwirkte folgende strafrechtliche Verurteilungen wegen Verbrechen und Vergehen:
- Bestrafung mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 90.-- und einer Busse von Fr. 1'000.-- wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration) gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. April 2007;
- Bestrafung mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 90.-- und einer Busse von Fr. 800.-- wegen grober Verkehrsregelverletzung gemäss Strafbefehl des Bezirksamts Zofingen vom 22. Oktober 2008;
- Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten wegen gewerbsmässigen und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Urteil des Strafgerichts des Kantons Schwyz vom 18. Dezember 2014.
Der Vollzug der Geld- und Freiheitsstrafen wurde jeweils zur Bewährung ausgesetzt.
 
B.
Nachdem es A.________ bereits mit Verfügung vom 1. Juni 2007 wegen seiner Straffälligkeit ausländerrechtlich verwarnt hatte, widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 5. Juni 2015 dessen Niederlassungsbewilligung und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 31. August 2015. Überdies entzog es einem allfälligen Rekurs und dem Lauf der Rekursfrist die aufschiebende Wirkung.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 4. Dezember 2015 ab, soweit es diesen nicht als gegenstandslos betrachtete. Sodann setze es eine neue Ausreisefrist bis zum 16. März 2016. Die dagegen gerichtete Beschwerde von A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 6. April 2016 ab.
 
C.
Mit Beschwerde vom 17. Mai 2016 beantragt A.________ im Wesentlichen die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts und den Verzicht auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Stattdessen sei er lediglich zu verwarnen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
Die Sicherheitsdirektion verzichtet auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Das Verwaltungsgericht stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde, und das Staatssekretariat für Migration schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
 
D.
Mit Präsidialverfügung vom 18. Mai 2016 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung beigelegt.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Gegen Entscheide über den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde jedoch zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung besteht (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4).
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht das Bundesgericht in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 139 II 404 E. 3 S. 415).
Die Beschwerde enthält über weite Strecken, d.h. zu rund 50%, eine wörtliche Wiederholung der Eingaben an die Vorinstanzen. Auch wenn Wiederholungen aus früheren Rechtsschriften nicht von vornherein unzulässig sind, geht das Bundesgericht auf Beschwerden nur insoweit ein, als in der Beschwerdeschrift eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erfolgt (Art. 42 Abs. 2 BGG; LAURENT MERZ, Basler Kommentar BGG, 2. Aufl. 2011, N. 56 f. zu Art. 42; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, Commentaire LTF, N. 30 zu Art. 42, ANDREAS GÜNGERICH, Handkommentar BGG, N. 5 zu Art. 42). Dieser Anforderung entspricht die vorliegende Beschwerde nur teilweise.
1.3. Streitgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren bildet einzig die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers. Soweit er die vom Migrationsamt am 1. Juni 2007 wegen Straffälligkeit ausgesprochene ausländerrechtliche Verwarnung beanstandet (S. 15 der Beschwerde), kann darauf nicht eingegangen werden, zumal er diesbezüglich auch kein selbständiges Begehren stellt (Art. 42 Abs. 1 BGG).
 
2.
Das Bundesgericht ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden, soweit sie sich nicht als offensichtlich unrichtig erweisen oder sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398). Zudem hat der Beschwerdeführer aufzuzeigen, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
 
3.
Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG; BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 381; 137 II 297 E. 2 S. 299). Keine Rolle spielt für das Vorliegen des Widerrufsgrundes, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Urteile 2C_111/2015 vom 26. Juni 2015 E. 2.1; 2C_888/2012 vom 14. März 2013 E. 2.1; 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). Der genannte Widerrufsgrund gilt auch für Niederlassungsbewilligungen ausländischer Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (Art. 63 Abs. 2 AuG).
Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss in jedem Fall verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2 S. 19 ff.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Dabei sind namentlich die Art und Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33; 135 II 377 E. 4.3 S. 381; vgl. auch Urteil des EGMR i.S. Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011 [Nr. 41548/06], Ziff. 53 ff. bezüglich der Ausweisung eines in Deutschland geborenen, wiederholt straffällig gewordenen Tunesiers). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. Urteil 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3 [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines hier geborenen 43-jährigen Türken] und das bereits zitierte EGMR-Urteil  Trabelsi). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der die Sicherheit und Ordnung auf diese Weise beeinträchtigt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 und 2.5 S. 149 ff.; Urteil 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1 [nicht publ. in BGE 137 II 233]; BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190 f.).
 
4.
4.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf die Verurteilungen des Beschwerdeführers in korrekter Weise festgehalten, dass der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b und Art. 63 Abs. 2 AuG erfüllt ist. Der Beschwerdeführer erhebt keine substanziierte Kritik an dieser Auffassung. Er macht aber geltend, das Verwaltungsgericht habe eine unter dem Gesichtswinkel von Art. 96 AuG, Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK qualifiziert unrichtige Interessenabwägung vorgenommen.
4.2. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz die auf dem Spiel stehenden Interessen im Rahmen von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b und Art. 96 AuG sowie Art. 8 Ziff. 2 EMRK in zulässiger Weise gegeneinander abgewogen:
4.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz werte sein Verschulden zu Unrecht als schwer. Es sei zu relativieren, da das Strafurteil vom 18. Dezember 2014 im abgekürzten Verfahren ergangen sei, das regelmässig nur bei geringeren Freiheitsstrafen in Betracht komme. Ausserdem sei die Freiheitsstrafe von 24 Monaten bedingt ausgesprochen worden. Auch habe der Beschwerdeführer nicht gegen bedeutende Rechtsgüter wie Leib und Leben oder die sexuelle Integrität verstossen.
Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden ist die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23; 129 II 215 E. 3.1 S. 216). Der Beschwerdeführer wurde im Dezember 2014 zu einer Freiheitsstrafen von 24 Monaten verurteilt. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer nicht wegen Gewalttätigkeit gegen Personen oder Drogendelikten strafrechtlich in Erscheinung trat. Nach dem von der Vorinstanz festgehaltenen Sachverhalt drang der Beschwerdeführer zwischen dem 9. Juli und 19. August 2011 als Mitglied einer Einbrecherbande in mehrere Baustellen und in im Bau befindliche Wohnungen ein und entwendete dort Baustellenmaterial usw. im Wert von rund Fr. 142'000.--. Beim ausgesprochenen Strafmass von 24 Monaten und wegen der qualifizierten und gewerbsmässigen Begehung als Mitglied einer Bande ist das Verwaltungsgericht von einer erheblichen kriminellen Energie und einer nicht bloss untergeordneten Beteiligung des Beschwerdeführers ausgegangen. Weiter hat die Vorinstanz darauf abgestellt, dass strafmindernde Umstände im Strafmass zu berücksichtigen waren, wie allf ällige finanzielle und psychische Probleme zur Tatzeit, ein Geständnis des Beschwerdeführers sowie dass er seine Diebeszüge einzig auf Baustellen und Wohnungen im Baustadium durchführte und einen verhältnismässig geringen Sachschaden verursachte.
Entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers kann keine Rede davon sein, die Vorinstanz habe keine auf den Einzelfall bezogene Würdigung vorgenommen. Vielmehr durfte die Vorinstanz gestützt auf die vorstehenden Gesichtspunkte von einem erheblichen ausländerrechtlichen Verschulden ausgehen: Die jüngste Straftat lag zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils knapp fünf Jahre zurück. Zuvor ergingen gegen den Beschwerdeführer zwei Strafurteile wegen qualifizierten Verstössen im Strassenverkehr. Aufgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe und der Delinquenz im Strassenverkehr hat das Verwaltungsgericht ein erhebliches Verschulden des Beschwerdeführers und damit ein grosses öffentliches Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts zu Recht bejaht.
4.2.2. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe seine positive Entwicklung seit der Tatbegehung im Rahmen der Interessenabwägung nicht hinreichend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer bringt zu seiner Entwicklung seit der Tatbegehung im Sommer 2011 lediglich vor, dass er seither nicht mehr straffällig geworden sei und nach der Überwindung von Unfallfolgen wieder eine Arbeit aufgenommen habe. Es trifft zu, dass die Vorinstanz sich mit dem Argument, der Beschwerdeführer sei seit Sommer 2011 in strafrechtlicher Hinsicht nicht mehr negativ in Erscheinung getreten, nicht detailliert auseinandergesetzt hat. Darin liegt indessen keine Verletzung der Pflicht zu einer umfassenden Interessenabwägung. Vom Beschwerdeführer konnte erwartet werden, dass er keine weiteren Straftaten begeht, ohne dass dies in der vorinstanzlichen Interessenabwägung, die nur 16 Monate seit der letzten strafrechtlichen Verurteilung vorgenommen wurde, ausdrücklich hätte hervorgehoben werden müssen.
4.2.3. Insgesamt erweist sich die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung als vollständig und inhaltlich korrekt (E. 4.3 des angefochtenen Entscheids).
 
5.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 65 sowie 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. November 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Fellmann