Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
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| {T 0/2}  
       
          2D_32/2016 
     
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  Urteil vom 13. September 2016
 
 
   
  II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Mayhall. 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
   
  gegen
 
 
Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden, Fremdenpolizei, 
Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden. 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 1. Kammer, Einzelrichter 
vom 26. August 2016. 
   
  Erwägungen:
 
 
   
  1.
 
 
A.________ (geb. 1970) ist deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland. Sie ersuchte erfolglos beim Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden um eine Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme bzw. zur medizinischen Behandlung und/oder eine Grenzgängerbewilligung. Eine gegen die Verweigerung dieser Bewilligungen beim kantonalen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit erhobene Beschwerde wurde abgewiesen. Mit Urteil vom 26. August 2016 trat der Einzelrichter am Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden auf die dagegen geführte Beschwerde nicht ein. 
   
  2.
 
 
Der Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bestimmt sich nach dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids und  den Beschwerdeanträgen (BGE 136 II 165 E. 5 S. 174; Urteile 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.3; 2C_930/2012 vom 10. Januar 2013 E. 1.1). Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, bildet Streitgegenstand grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten müssen (Urteil 2C_747/2013 vom 8. September 2014 E. 2.1). Ob gegen den angefochtenen vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 83 ff. BGG) oder die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 83 Ziff. 2 lit. c, 
Die nicht hinreichend begründete Beschwerde ist bereits aus diesem Grund auch aussichtslos, weshalb dem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht entsprochen werden kann (Art. 64 BGG). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
   
   Demnach erkennt der Präsident:
 
 
   
  1. 
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
   
  2. 
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
   
  3. 
 
Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
   
  4. 
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 13. September 2016 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident:    Seiler 
Die Gerichtsschreiberin:    Mayhall