BGer 1C_345/2016
 
BGer 1C_345/2016 vom 08.08.2016
{T 0/2}
1C_345/2016
 
Urteil vom 8. August 2016
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Karlen, Chaix,
Gerichtsschreiber Forster.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________ S.A.,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mark Livschitz,
gegen
Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA, Bundesrain 20, 3003 Bern.
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA; Herausgabe von Beweismitteln,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 14. Juli 2016
des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.
 
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft des Bezirks Ost von New York führt Strafuntersuchungen gegen diverse Fussballfunktionäre der FIFA wegen Betruges und weiteren Delikten. Mit Rechtshilfeersuchen vom 6. März bzw. 21. Mai 2016 ersuchte das Justizministerium der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) die schweizerischen Behörden um Übermittlung diverser Bankunterlagen. Mit Eintretensverfügung vom 27. Mai 2015 betraute das Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA (BJ), die Bundesanwaltschaft (BA) mit der Ausführung des Ersuchens. In der Folge erhob die BA editionsweise Unterlagen eines Bankkontos, dessen Inhaberin die A.________ S.A. ist.
B. Mit Schlussverfügung vom 9. März 2016 bewilligte das BJ die rechtshilfeweise Herausgabe der Bankunterlagen an die USA. Eine von der Konteninhaberin dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, mit Entscheid vom 14. Juli 2016 ab.
C. Gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichtes gelangte die Konteninhaberin mit Beschwerde vom 29. Juli 2016 an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
Stellungnahmen des Bundesstrafgerichtes und des BJ wurden nicht eingeholt.
 
Erwägungen:
1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
2. Zwar geht es im vorliegenden Fall um die rechtshilfeweise Herausgabe von Bankunterlagen und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich wäre. Zu prüfen ist jedoch zusätzlich, ob es sich hier um einen besonders bedeutenden Fall (im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG) handelt.
3. Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweis; vgl. auch BGE 133 IV 125 E. 1.4 S. 128 f.; 129 E. 1 S. 130; 131 E. 2-3 S. 131 f.; 132 E. 1 S. 133 f.; 215 E. 1.2 S. 217 f.; 271 E. 2.2.2 S. 274). Gerade im Bereich der sogenannten "kleinen" (akzessorischen) Rechtshilfe kann ein besonders bedeutender Fall nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich namentlich keine wichtigen bzw. erstmals zu beurteilenden Rechtsfragen, die einer Klärung durch das Bundesgericht bedürften (BGE 136 IV 20 E. 1.2 S. 22; 134 IV 156 E. 1.3.4 S. 161; zur einschlägigen Praxis vgl. Heinz Aemisegger/Marc Forster, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 84 N. 29-32).
4. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist vom Beschwerdeführer auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG). Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über das Nichteintreten auf eine Beschwerde, wenn kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet (Abs. 3; zum vereinfachten Verfahren nach Art. 109 i.V.m. Art. 84 und Art. 107 Abs. 3 BGG vgl. näher BGE 133 IV 125 ff.).
5. Die Beschwerdeführerin begründet das Vorliegen eines besonders bedeutenden Falles wie folgt: Im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung, welche dem Ersuchen zugrunde liegt, seien in der Schweiz verschiedene FIFA-Funktionäre verhaftet worden. Die Angelegenheit habe die FIFA stark erschüttert, stosse weltweit auf grosses Medieninteresse und könne sich auf die Beziehungen der Schweiz zu den USA auswirken. Beim vorliegenden Fall handle es sich um den ersten "zur Herausgabe von Beweismitteln im Zusammenhang mit dem FIFA-Verfahrenskomplex, mit welchem sich das Bundesgericht inhaltlich zu befassen" habe. Es stellten sich dabei grundlegende Rechtsfragen, "namentlich zu den Grenzen der staatlichen Strafverfolgungszuständigkeit sowie zum Verhältnis zwischen dem in der Schweiz und dem im Ausland geführten Strafverfahren, welche vom Bundesgericht noch nicht" hätten beantwortet werden können.
6. Der blosse Umstand, dass sich die in den USA geführte Strafuntersuchung primär gegen Funktionäre der FIFA richtet und die internationalen Ermittlungen gegen FIFA-Funktionäre auf grosses Medienecho gestossen sind, lässt den vorliegenden Rechtshilfefall, der ein Gesuch um akzessorische Rechtshilfe (Herausgabe von Beweismitteln) betrifft, nicht als besonders bedeutend im Sinne der dargelegten Praxis erscheinen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Bundesgericht in einem anderen Fall (zur amtlichen Publikation bestimmtes Urteil 1C_143/2016 vom 2. Mai 2016) auf die Beschwerde eines FIFA-Funktionärs gegen seine vom Bundesstrafgericht bewilligte Auslieferung an die USA eingetreten ist. Im dortigen Fall waren denn auch rechtliche Grundsatzfragen zu klären (betreffend Konkurrenz von Auslieferungsersuchen, örtliche Zuständigkeit sowie Strafbarkeit von Privatbestechung nach schweizerischem Recht, vgl. Urteil 1C_143/2016 E. 5-7).
Im vorliegenden Fall stellen sich auch keine rechtlichen Grundsatzfragen, die einer höchstrichterlichen Klärung bedürften. Der angefochtene Entscheid stützt sich auf die einschlägigen Rechtsquellen und die diesbezügliche Rechtsprechung. Dies gilt insbesondere für die Erwägungen des Bundesstrafgerichtes zur Strafverfolgungszuständigkeit der USA und zur Herausgabe von Beweismitteln bei hängigen Strafuntersuchungen im In- und Ausland (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5 S. 7 f., u.a. mit Hinweisen auf die Urteile 1C_143/2016 E. 6.2 und 1A.3/2008 vom 7. Oktober 2008 E. 5.2, sowie angefochtener Entscheid, E. 6 S. 8, mit Hinweis auf das Urteil 1A.47/2007 [recte] vom 12. November 2007 E. 6.4).
7. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. August 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Forster