BGer 6B_791/2016
 
BGer 6B_791/2016 vom 02.08.2016
{T 0/2}
6B_791/2016
 
Verfügung vom 2. August 2016
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Unseld.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vernachlässigung von Unterhaltspflichten; rechtliches Gehör, Willkür, Begründungspflicht,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 26. April 2016.
 
Erwägungen:
Der Beschwerdeführer erklärte mit Schreiben vom 29. Juli 2016 den Rückzug der Beschwerde und ersuchte um Erlass einer Abschreibungsverfügung.
 
 Demnach verfügt der Präsident:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. August 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Unseld