Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
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| {T 0/2}  
       
          2C_420/2016 
     
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  Urteil vom 12. Mai 2016
 
 
   
  II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Feller. 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, c/o B.________, 
Beschwerdeführer, 
   
  gegen
 
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht. 
Gegenstand 
Fortsetzung Ausschaffungshaft (G.-Nr. G1160059-L/U), 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, vom 6. April 2016. 
   
  Erwägungen:
 
 
Das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, bewilligte mit Verfügung vom 2. März 2016 die Verlängerung der gegen den 1969 geborenen tunesischen Staatsangehörigen A.________ angeordneten Ausschaffungshaft bis zum 7. Juni 2016. Dagegen liess dieser am 29. März 2016 durch einen Rechtsanwalt Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich führen. Dieses trat mit Verfügung des Einzelrichters vom 6. April 2016 auf die Beschwerde nicht ein; es begründete dies damit, dass der Betroffene bereits am 23. März 2016 mit einem Sonderflug in seine Heimat ausgeschafft worden sei, womit ihm das erforderliche aktuelle Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Beschwerde fehle; Gründe, um vom Erfordernis des (aktuellen) Rechtsschutzinteresses ausnahmsweise abzusehen, seien nicht ersichtlich. 
Mit vom 7. Mai 2016 datiertem Schreiben, dem verschiedene Dokumente beigelegt sind, nimmt A.________ Bezug auf die Nichteintretensverfügung des Verwaltungsgerichts. Er beklagt sich darüber, dass er die Schweiz und seine Kinder verlassen muss bzw. musste. 
Gemäss 
Einziger möglicher Gegenstand einer Beschwerde an das Bundesgericht bildet die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 6. April 2016. Dabei handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid. Der Beschwerdeführer äussert sich einzig zur Frage seiner Anwesenheit in der Schweiz. Zur allein massgeblichen Eintretensfrage vor dem Verwaltungsgericht lässt sich seiner Eingabe nichts entnehmen. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
Die Umstände des Falles rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). 
   
   Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
 
   
  1. 
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
   
  2. 
 
Es werden keine Kosten erhoben. 
   
  3. 
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 12. Mai 2016 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied:    Zünd 
Der Gerichtsschreiber:    Feller