BGer 6B_270/2016
 
BGer 6B_270/2016 vom 09.05.2016
{T 0/2}
6B_270/2016
 
Urteil vom 9. Mai 2016
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Oberholzer, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Kessler,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfache Veruntreuung, mehrfache Urkundenfälschung, Betrug; Verletzung des Anklageprinzip,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 8. Januar 2016.
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
1.
Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen vom 10. März und 18. April 2016 eine Frist und die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 4'000.-- bis zum 29. April 2016 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss ging innert Frist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten,
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Mai 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Oberholzer
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill