BGer 2C_296/2016
 
BGer 2C_296/2016 vom 26.04.2016
{T 0/2}
2C_296/2016
 
Urteil vom 26. April 2016
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
Einwohnergemeinde U.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Renato Kronig,
gegen
Kantonale Finanzverwaltung, Kantonales Amt für Statistik und, Finanzausgleich,
Staatsrat des Kantons Wallis.
Gegenstand
Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Ressourcenausgleich,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 19. Februar 2016.
 
Sachverhalt:
A. Gemäss seinem Art. 1 lit. a hat das Walliser Gesetz vom 15. September 2011 über den interkommunalen Finanzausgleich (GIFA) zum Ziel, Ungleichheiten aufgrund von unterschiedlichen Ressourcen und Lasten zwischen den Munizipalgemeinden auszugleichen. Die Instrumente zum Finanzausgleich werden umgesetzt mittels verschiedener Ausgleichsfonds (Art. 3 GIFA).
Im Hinblick auf den Ressourcenausgleich ist namentlich der Ressourcenindex der Gemeinden festzulegen. Dies tut der Staatsrat mit jährlichem, jeweilen vor dem 1. Juli für das Folgejahr zu fällendem, nicht anfechtbarem Beschluss (Art. 21 GIFA). Der Ressourcenindex einer Gemeinde entspricht dem Verhältnis zwischen ihrem durchschnittlichen Ressourcenpotential pro Einwohner für den Referenzzeitraum und dem durchschnittlichen Ressourcenpotential sämtlicher Gemeinden (Art. 6 Abs. 1 GIFA). Der Referenzzeitraum umfasst die drei letzten aufeinander folgenden Steuerjahre, für die kantonale Daten vorliegen (Art. 6 Abs. 2 GIFA). Gemäss Art. 5 der Verordnung vom 21. Dezember 2011 über den interkommunalen Finanzausgleich (VIFA) gelten die drei Steuerjahre (N-6), (N-5) und (N-4) als Referenz gemäss Art. 6 Abs. 2 GIFA.
Gemäss Art. 22 Abs. 1 GIFA erstellt die Kantonale Finanzverwaltung aufgrund der Elemente des staatsrätlichen Beschlusses im Sinne von Art. 21 GIFA die individuellen Entscheide betreffend Äufnung und Verteilung der Fonds und teilt sie den Gemeinden mit. Gegen diese Entscheide kann Einsprache erhoben werden, mit der Möglichkeit der späteren Beschwerde beim Staatsrat beziehungsweise beim Kantonsgericht (Art. 22 Abs. 2 GIFA). Gemäss Art. 22 Abs. 3 GIFA kann für den Fall, dass nach der Verteilung der Beträge aus dem Ressourcen- und Lastenausgleich bei einer Gemeinde ein signifikanter Fehler festgestellt wird, dieser rückwirkend korrigiert werden, mit Wirksamkeit auf den nächsten interkommunalen Finanzausgleich; Art. 22 Abs. 4 GIFA bestimmt, dass der Fehler auf maximal zwei Jahre rückwirkend korrigiert werden kann.
B. In Anwendung dieser Regelung und gestützt auf den für das Jahr 2013 gefällten Beschluss des Staatsrats vom 20. Juni 2012 im Sinne von Art. 21 GIFA eröffnete die Kantonale Finanzverwaltung Wallis der Einwohnergemeinde U.________ am 25. Oktober 2013 die Berechnung des Ressourcenausgleichs 2013, basierend auf dem Referenzzeitraum der Steuerjahre 2007 (N-6), 2008 (N-5) und 2009 (N-4). Mitberücksichtigt wurde bei den Steuereinnahmen der Gemeinde unter der Rubrik "Gewinnsteuer - juristische Personen" ein Gesamtbetrag von Fr. 1'471'438.25, wovon allein ein Betrag von Fr. 1'361'636.--, also über 90 %, auf die Gewinnsteuer der X.________ AG entfällt; das Ressourcen-Total der Gemeinde für das Jahr 2009 beträgt Fr. 4'853'981.34. Die X.________ AG hat allerdings gegen ihre Veranlagung 2009 (wie auch gegen diejenige von 2010 und 2011) Einsprache erhoben und weitere Rechtsmittel ergriffen; es geht dabei um die Frage der Besteuerung von Elektrizität produzierenden Unternehmungen. Eine Einsprache der Gemeinde, die darauf abzielte, diesen Steuer-Sachverhalt bei der Festsetzung des Ressourcenindexes zu berücksichtigen, blieb erfolglos (Einspracheentscheid der Kantonalen Finanzverwaltung vom 24. April 2014). Die gegen diesen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies der Staatsrat des Kantons Wallis am 10. Juni 2015 ab; insbesondere lehnte er eine Sistierung des Verfahrens bis zur Rechtskraft der Veranlagung der X.________ AG ab. Mit Entscheid vom 19. Februar 2016 sodann wies das Kantonsgericht des Kantons Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, die Beschwerde gegen den Entscheid des Staatsrats ab, wobei es seinerseits eine Sistierung ablehnte.
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten stellt die Einwohnergemeinde U.________ dem Bundesgericht folgende Anträge: (1) der Entscheid des Kantonsgerichts werde "abgewiesen"; das Verfahren werde bis zum Entscheid... über die Gewinnsteuerbezahlung der X.________ AG sistiert; der Entscheid der Kantonalen Finanzverwaltung werde aufgehoben und es werde geurteilt, dass eine nachträgliche Korrektur des Finanzausgleiches in den folgenden Jahren durch Verrechnung für die Gemeindeverwaltung U.________ möglich sei.
Die kantonalen Akten sind eingeholt, ein Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen nicht angeordnet worden.
 
Erwägungen:
1. 
1.1. Der angefochtene Entscheid betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG), wofür keine der Ausnahmen von Art. 83 BGG gilt; die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig. Das Kantonsgericht ist ein oberes kantonales Gericht und letzte kantonale Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG). Gegen den am 22. Februar 2016 zugestellten Entscheid ist unter Berücksichtigung des Friststillstandes über Ostern innert 30 Tagen und damit rechtzeitig Beschwerde erhoben worden (Art. 100 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG). Der Rechtsstreit hat den interkommunalen Finanzausgleich zum Gegenstand; dabei steht der Gemeinde keine Autonomie zu, und sie ist nicht nach Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG zur Beschwerde legitimiert. Hingegen ist vorliegend die Beschwerde führende Gemeinde durch den angefochtenen Entscheid über den interkommunalen Ressourcenausgleich angesichts der auf dem Spiel stehenden finanziellen Beträge erheblich in wichtigen öffentlichen Interessen betroffen bzw. qualifiziert in der Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeit berührt; sie kann sich daher auf die allgemeine Legitimationsbestimmung von Art. 89 Abs. 1 BGG berufen (BGE 140 I 90 E. 1.2.2, mit Hinweisen; s. auch Urteil 2C_949/2013 vom 24. März 2014 E. 2.2.2).
1.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Beruht der angefochtene Entscheid auf kantonalem Recht, kann weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, namentlich die willkürliche Rechtsanwendung; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer Geltendmachung und Begründung (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.;136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68, je mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit Rügen im beschriebenen Sinne rechtsgenügend erhoben und begründet werden.
2. 
2.1. Die Beschwerdeführerin stellt an sich nicht in Abrede, dass bei der Berechnung des Ressourcenausgleichs die einschlägigen Normen zutreffend angewendet worden seien. Sie ist jedoch der Ansicht, dass im konkreten Fall, wo der definitive Entscheid über eine gewichtige Steuereinnahme ausstehe, ein signifikanter Fehler im Sinne von Art. 22 Abs. 3 GIFA vorliege. Der Staatsrat hielt dazu fest, dass es sich bei einem signifikanten Fehler um einen rein kalkulatorischen Fehler handle bzw. um Fehler bei der Übermittlung von Daten an den Kanton. Das Kantonsgericht bekräftigt diese Auffassung und hält fest, dass im Zeitpunkt der Festlegung des Ressourcenindexes kein signifikanter Fehler in dem Sinne vorgelegen habe, sodass Art. 22 Abs. 3 GIFA jedenfalls weder im Einspracheentscheid noch im Entscheid des Staatsrats verletzt worden sei. Die Bestimmung sehe vor, dass nur Fehler, die maximal auf zwei Jahre rückwirkend korrigiert werden können (Art. 22 Abs. 4 GIFA), angefochten werden könnten, nicht jedoch Fehler, die allenfalls erst nach langjährigen Beschwerdeverfahren rechtskräftig feststehen. Im Übrigen entspricht die Auslegung der kantonalen Behörden der ausführlicher formulierten Regelung von Art. 9a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG; SR 613.2). Schliesslich fehlt es vorliegend bis heute an einer definitiven Veranlagung, womit ohnehin kein zu korrigierender Fehler erstellt wäre. Die Gemeinde vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die Auslegung willkürlich sei, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie sonst wie schweizerisches Recht verletze.
2.2. Letztlich macht die Gemeinde geltend, dass die gesetzliche Regelung als solche bei der vorliegenden Konstellation zu einem willkürlichen bzw. mit Treu und Glauben nicht vereinbaren Ergebnis führe.
Die Problematik beruht darauf, dass verlässliche Steuerdaten nur mit Verzögerung zur Verfügung stehen. Wie das Kantonsgericht feststellt, war sich der Gesetzgeber dessen bewusst und hat dem im Sinne eines Kompromisses dadurch Rechnung getragen, dass der Ressourcenausgleich für ein bestimmtes Jahr aufgrund des Datendurchschnitts der sechs, fünf und vier zurückliegenden Jahre festzulegen ist (Art. 5 ViFA). Auch hier hat sich der kantonale Gesetzgeber am Bund orientiert (vgl. Art. 2 der Verordnung vom 7. November 2007 über den Finanz- und Lastenausgleich [FiLaV; SR 613.21]). Zwar ist auch diese Methode unvollständig, weil vielmals nicht sämtliche Steuerveranlagungen innert sechs Jahren rechtskräftig werden dürften. Indessen erfordern Sinn und Zweck des Ressourcenausgleichs eine gewisse Zeitnähe; es kann nicht beliebig lange mit dessen Festlegung zugewartet werden, bis für sämtliche Gemeinden alle Steuereinnahmen definitiv feststehen. Es lässt sich weder aus dem Willkürverbot noch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben eine Verpflichtung der Kantone ableiten, den Finanzausgleich so zu regeln, dass dieser noch nach vielen Jahren zu korrigieren oder dass der Entscheid darüber jahrelang zu sistieren wäre. Der angefochtene Entscheid verletzt schweizerisches Recht in dieser Hinsicht nicht.
2.3. Die Beschwerdeführerin rügt, dass das Kantonsgericht ihre Willkürrüge sowie die Rüge der Verletzung von Treu und Glauben nicht behandelt habe. Das Kantonsgericht hat indessen diese Rügen ausdrücklich wiedergegeben und zur Kenntnis genommen. Indem es daran anschliessend frei prüft und erläutert, warum der rechtskräftige Ausgang allfälliger Steuerverfahren nicht abzuwarten ist, verwirft es implizit die Willkürrüge und die ohnehin nicht näher substanziierte (s. Beschwerde an das Kantonsgericht Ziff. III.7 und III.8) Rüge der Verletzung von Treu und Glauben.
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet (Art. 109 BGG) und ist abzuweisen.
Da ihre Vermögensinteressen betroffen sind, sind der unterliegenden Beschwerdeführerin die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. April 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Feller