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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_32/2016
Urteil vom 20. April 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Andres.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einfache Verletzung von Verkehrsregeln; Beweiswürdigung, rechtliches Gehör,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 26. November 2015.
Sachverhalt:
A.
X.________ wird vorgeworfen, er sei mit einem Lieferwagen beim Linksabbiegen zu nahe am geparkten Personenwagen von A.________ vorbeigefahren. Dabei habe er mit dem linken hinteren Pneu die Stossstange des Personenwagens vorne rechts gestreift, wodurch ein geringer Sachschaden entstanden sei.
B.
Mit einem ersten Strafbefehl vom 2. Juni 2014 bestrafte das Stadtrichteramt Winterthur X.________ gestützt auf Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG mit einer Busse von Fr. 200.--. Auf seine Einsprache hin führte das Stadtrichteramt eine Untersuchung durch. Am 9. Februar 2015 verurteilte es ihn mit einem neuen Strafbefehl wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG zu einer Busse von Fr. 100.-- und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 830.--. X.________ erhob abermals Einsprache.
Am 14. April 2015 bestätigte das Bezirksgericht Winterthur die Verurteilung und belastete X.________ weitere Verfahrenskosten von Fr. 750.--. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die dagegen gerichtete Berufung von X.________ am 26. November 2015 ab und verpflichtete ihn zur Übernahme der Verfahrenskosten von Fr. 1'000.--.
C.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und er freizusprechen.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts und eine Verletzung der Unschuldsvermutung. Er macht im Wesentlichen geltend, der linke hintere Pneu befinde sich hinter dem Chassis, sodass es zu keiner Berührung mit dem Pneu kommen könne, ohne dass auch die Karosserie des Lieferwagens beschädigt werde.
1.2.
1.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Feststellung des Sachverhalts, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f.; 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweisen).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen).
1.2.2. Bilden wie vorliegend ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, prüft das Berufungsgericht den von der ersten Instanz festgestellten Sachverhalt nur auf Willkür. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO; Urteile 6B_54/2015 vom 3. Juni 2015 E. 1.2.2; 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 5.2 mit Hinweisen). In diesem Fall prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint und diese Verfassungsverletzung nicht behoben hat. Der Beschwerdeführer muss sich bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, daher auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen (Urteile 6B_515/2014 vom 26. August 2014 E. 2.3; 6B_186/2013 vom 26. September 2013 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3. Die Vorinstanz stellt mit der ersten Instanz und dem Stadtrichteramt auf die Angaben der Geschädigten ab. Diese habe durchwegs konstant, schlüssig und lebensnah ausgesagt, ihr Personenwagen habe sich bei der Berührung mit dem Lieferwagen des Beschwerdeführers bewegt, sodass sie aufgeblickt und unmittelbar danach frische Gummispuren entdeckt habe. Die objektiven Beweismittel liessen sich mit den Aussagen der Geschädigten in Einklang bringen. Auf dem Pneu seien Abriebspuren ersichtlich. Die Stossstange des Personenwagens zeige Aufriebspuren.
Die Geschädigte habe weder die Polizei avisiert noch ein finanzielles Interesse am Verfahrensausgang. Zwar bringe der Beschwerdeführer vor, anfänglich habe sie ein finanzielles Interesse gehabt, ein Unfallprotokoll erstellen wollen und erst nach der Beiziehung der Polizei darauf verzichtet. Inwiefern dies im Ergebnis zu einer anderen Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit führe, lege er jedoch nicht näher dar. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sie den Unfall hätte erfinden sollen, zumal ihr Personenwagen lediglich geringfügig beschädigt gewesen sei. Es erscheine nicht plausibel, dass die Geschädigte einen bestehenden Sachschaden auf den Beschwerdeführer habe abwälzen wollen. Im Zeitpunkt der von ihr behaupteten Kollision sei nur der Lieferwagen des Beschwerdeführers in Bewegung gewesen. Eine allfällige Berührung der beiden Fahrzeuge wäre damit in jedem Fall auf den Beschwerdeführer zurückzuführen. Damit habe für die Geschädigte kein Grund bestanden, ein allfälliges eigenes Fehlverhalten zu vertuschen, zumal am Lieferwagen des Beschwerdeführers keinerlei Sachschaden entstanden sei. Unberechtigt sei das Argument des Beschwerdeführers, die Aussage der Geschädigten, wonach er sofort ausgestiegen und in ihre Richtung gekommen sei, sei unlogisch, weil er ja stets geltend gemacht habe, er habe nichts bemerkt und sei nicht ausgestiegen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Angaben der Geschädigten als unlogisch eingestuft werden müssten, nur weil sie mit der Darstellung des Beschwerdeführers in Widerspruch stünden. Die Geschädigte habe nicht ausgesagt, ihr Personenwagen sei bei der Berührung mit dem Lieferwagen effektiv aufgebockt worden. Ihre Aussagen seien nicht übertrieben ausgefallen.
1.4. Die Geschädigte machte glaubhafte Angaben zum Unfallhergang. Die vorinstanzlichen Beweiswürdigungen basieren auf diesen Aussagen und können folglich jedenfalls nicht als offensichtlich unhaltbar bezeichnet werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik an den vorinstanzlichen Urteilen.
Dies ist etwa der Fall, wenn er ausführt, die Vorinstanz treffe unzulässige Annahmen im Zusammenhang mit der Felgenhöhe des linken hinteren Pneus sowie dem Raum zwischen dem Pneu und dem Radkasten des Lieferwagens, oder wenn er vorbringt, Spuren wie am fraglichen Pneu seien bei allen Lieferfahrzeugen zu finden, da die Fahrer häufig möglichst nahe an den Randstein führen, oder wenn er vorträgt, der Geschädigten dürfe nicht geglaubt werden, weil sie Kratzer erkannt haben wolle, die ausser ihr niemand gesehen habe. Darauf ist nicht einzutreten.
1.5. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV folgt die Verpflichtung des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Es muss wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf welche es sich stützt, sodass die betroffene Person den Entscheid in voller Kenntnis der Sache anfechten kann. Nicht erforderlich ist, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; je mit Hinweisen). Inwiefern etwas anderes gelten sollte, weil der Beschwerdeführer vortrug, der ihm vorgeworfene Sachverhalt könne sich unmöglich so zugetragen haben, ist nicht ersichtlich.
Zwar befasste sich die erste Instanz nicht ausdrücklich mit dem von der Verteidigung vorgebrachten Argument, wonach an der Karosserie des Lieferwagens Spuren gefunden werden müssten, wenn dessen linker hinterer Pneu den Personenwagen beschädigt hätte. Sie prüfte jedoch, ob der im Strafbefehl geschilderte Unfallhergang mit den objektiven Beweismitteln in Übereinstimmung steht. Dabei setzte sie sich auch mit den an beiden Fahrzeugen festgestellten Spuren auseinander. Entsprechend erwägt bereits die Vorinstanz, aus der erstinstanzlichen Würdigung ergebe sich, dass der vorgeworfene Unfallhergang nicht unmöglich sei. Noch am Unfallort seien Mikrospuren der Beschädigungen an den Fahrzeugen gesichert worden. Gemäss Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 30. Juli 2014 hätten im Klebebandabzug vom Kotflügel des Personenwagens schwarze Gummipartikel festgestellt werden können, die von einem Pneu stammen dürften. Im Klebebandabzug vom linken hinteren Pneu des Lieferwagens hätten sich schwarze Gummipartikel befunden. Zwar lasse sich nicht nachweisen, dass die Gummipartikel auf dem Personenwagen vom Pneu des Lieferwagens stammten. Die am Unfallort sichergestellten Spuren liessen sich jedoch ohne weiteres mit einem Kontakt zwischen dem Pneu und der Stossstange erklären. Auch die Fotos des Personenwagens zeigten deutliche Abriebspuren an der Stossstange. Gemäss Mikrospurbogen der Stadtpolizei Winterthur seien die Fremdspuren vom Kotflügel des Personenwagens auf einer Höhe von 41 bis 59 cm entnommen worden. Die Felgenhöhe des Pneus betrage oben 57 cm. Zwischen dem Pneu und dem Radkasten bestehe ein grösserer Abstand. Vor diesem Hintergrund könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Pneu die Stossstange berührt habe, ohne dass der Radkasten beschädigt worden sei. Zwar erscheine es möglich, dass die Spuren auf dem Pneu durch das Touchieren eines Randsteins verursacht worden seien. Demgegenüber wäre es ein grosser Zufall, wenn auch die zum gleichen Zeitpunkt am Personenwagen der Geschädigten festgestellten Abriebspuren eine andere Ursache hätten, zumal sich diese Spuren auf der Seite des von ihr behaupteten Kontakts mit dem Lieferwagen sowie auf der Höhe des Pneus befänden. Die Fremdspuren vom Kotflügel des Personenwagens seien auf einer Höhe entnommen worden, die mit der Länge der Abriebspur auf dem Pneu ungefähr übereinstimme. Die von der ersten Instanz gezogene Schlussfolgerung, wonach die Darstellung der Geschädigten durch die objektiven Beweismittel gestützt werde, sei nicht zu beanstanden.
1.6. Die vorinstanzlichen Beweiswürdigungen enthalten keine unüberwindbaren Widersprüche, die als schlechterdings unhaltbar erscheinen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht auszumachen.
2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. April 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Andres