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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_1004/2015
Urteil vom 5. April 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Schär.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrichteramt Winterthur,
Pionierstrasse 13, Postfach, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellung (Nichtingangsetzen der Parkuhr); Entschädigung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 19. August 2015.
Sachverhalt:
A.
Mit Strafbefehl des Stadtrichteramtes Winterthur vom 2. Dezember 2013 wurde X.________ wegen Nichtingangsetzens der Parkuhr mit einer Busse von Fr. 120.-- bestraft. Ihm wurde zudem die Verfahrensgebühr von Fr. 150.-- auferlegt. X.________ erhob Einsprache gegen den Strafbefehl. Nachdem er nicht zur Schlusseinvernahme erschienen war, stellte das Stadtrichteramt mit Verfügung vom 9. Juli 2014 fest, dass die Einsprache als zurückgezogen gelte und der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei.
B.
X.________ erhob Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Juli 2014. Das Obergericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde am 19. Dezember 2014 gut und wies die Sache zur Fortsetzung der Strafuntersuchung an das Stadtrichteramt Winterthur zurück. Eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren sprach es X.________ mangels erheblicher Umtriebe nicht zu.
C.
Mit Aufhebungs- und Einstellungsverfügung vom 30. März 2015 hob das Stadtrichteramt Winterthur den Strafbefehl vom 2. Dezember 2013 auf und stellte das Strafverfahren ein, da nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden konnte, ob X.________ oder sein Zwillingsbruder die Übertretung begangen hatte. Die Verfahrenskosten wurden auf die Amtskasse genommen. X.________ wurde keine Entschädigung zugesprochen.
D.
Gegen die Verweigerung der Entschädigung erhob X.________ wiederum Beschwerde an das Obergericht Zürich. Mit Verfügung vom 19. August 2015 wies dieses die Beschwerde ab. Es auferlegte X.________ die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren.
E.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, die Verfügung des Obergerichts Zürich vom 19. August 2015 sei aufzuheben und ihm sei das rechtliche Gehör zu gewähren. Eventualiter sei Ziff. 3 (Auferlegung der Gerichtskosten) des angefochtenen Entscheids aufzuheben.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe ihm im Entscheid vom 19. Dezember 2014 Recht gegeben. Allerdings sei er zur Frage der Entschädigung nicht angehört worden. Damit sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Da es sich um einen Zwischenentscheid gehandelt habe, habe er diesen damals nicht vor Bundesgericht anfechten können. In der Folge sei die Gehörsverletzung nie geheilt worden. Er sei zwar vom Stadtrichteramt Winterthur am 4. März 2015 zur Aufwandbezifferung aufgefordert worden. Allerdings sei von keiner Instanz begründet über den Entschädigungsanspruch entschieden worden. Vielmehr hätten die Vorinstanzen jeweils auf den Entscheid vom 19. Dezember 2014 verwiesen. Eine solche Begründung sei unzureichend. Weiter wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verweigerung der Entschädigung an sich und rügt in diesem Zusammenhang eine Vielzahl weiterer bundesrechtlicher Bestimmungen als verletzt.
1.2. Die Vorinstanz erwägt, die Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs sei unberechtigt. In der Erledigungsverfügung vom 19. Dezember 2014 sei dem Beschwerdeführer, der auch in jenem Verfahren durch seinen Bruder vertreten worden sei (welcher weder Jurist, geschweige denn Rechtsanwalt sei), mangels erheblicher Umtriebe keine Entschädigung zugesprochen worden. Implizit sei damit auch ein Anspruch für die nicht anwaltliche Vertretung verneint, wie es bereits in einem anderen, ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden Entscheid festgehalten worden sei. Auf den Entscheid vom 19. Dezember 2014 sei nicht zurückzukommen. Das Stadtrichteramt habe dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. März 2015 den Abschluss des Verfahrens angezeigt und ihm ausdrücklich Frist angesetzt, um allfällige Entschädigungsansprüche geltend zu machen. Er habe alsdann Aufwendungen seines ihn im Beschwerdeverfahren vertretenden Bruders sowie Portokosten geltend gemacht. Allerdings sei nicht dargetan, dass eine entgeltliche Vertretung zur Wahrung seiner Rechte erforderlich gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe in seiner Eingabe auch nicht geltend gemacht, ihm persönlich seien entschädigungspflichtige Umtriebe erwachsen. Die Portokosten von Fr. 30.--, welche ohnehin unbelegt und nicht näher spezifiziert seien, stellten einen geringfügigen Aufwand im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO dar und seien nicht zu entschädigen.
1.3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf (a) Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; (b) Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; (c) Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO). Die Bestimmung findet auch im Beschwerdeverfahren Anwendung, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 4 zu Art. 436 StPO).
Entschädigungsfähig im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO sind primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn die Verbeiständung angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falles geboten war. Nicht jeder Aufwand, der im Strafverfahren entstanden ist, ist zu entschädigen. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 mit Hinweis; vgl. Urteil 6B_387/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2.1 nicht publiziert in: BGE 139 IV 241). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.4.2). Das Bundesgericht prüft die Auslegung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO frei. Es auferlegt sich indessen eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der vorinstanzlichen Einschätzung, insbesondere hinsichtlich der Frage, welcher Aufwand der Verteidigung im konkreten Fall noch als angemessen zu bezeichnen ist (BGE 138 IV 197 E. 2.3.6; Urteil 6B_387/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2.1 nicht publiziert in: BGE 139 IV 241).
Gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO prüft die Strafbehörde den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (vgl. dazu Urteil 6B_1172/2015 vom 8. Februar 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Strafbehörde kann gemäss Art. 430 Abs. 1 StPO die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn (a) die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat; (b) die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat; oder (c) die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind. Gemäss Art. 430 Abs. 2 StPO können im Rechtsmittelverfahren Entschädigung und Genugtuung zudem herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 428 Abs. 2 StPO erfüllt sind.
1.4. Das erste Beschwerdeverfahren betreffend macht der Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 1'938.-- geltend. Dabei handle es sich um Kosten für die Beratung und Vertretung durch seinen Zwillingsbruder. Gemäss der eingereichten Kostenübersicht wendete dieser 7.75 Stunden auf, wobei er von einem Stundenansatz von Fr. 250.-- ausgeht. Für das vorinstanzliche Verfahren beantragt er eine Entschädigung von Fr. 1'167.--. Im ersten Beschwerdeverfahren vor Obergericht machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seine Einsprache habe er trotz Nichterscheinens nicht zurückgezogen. Es habe keine Notwendigkeit für eine Schlusseinvernahme bestanden. Anschliessend richteten sich seine Eingaben in erster Linie gegen die Verweigerung der beantragten Entschädigung. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern eine Vertretung erforderlich gewesen sein soll. Einerseits ist der Tatvorwurf (Nichtingangsetzen der Parkuhr) auch für einen Laien leicht überschaubar. Andererseits lassen die vorgebrachten Einwände auch keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Natur erkennen. Weshalb die Vertretung durch seinen Zwillingsbruder, welcher - wie die Vorinstanz festgestellt hat - weder Anwalt noch Jurist ist, sinnvoll und erforderlich gewesen sein soll, ist umso weniger ersichtlich. Inwiefern die Verweigerung der Entschädigung in den beiden Verfahren vor Obergericht sowie dem Stadtrichteramt gegen das Willkürverbot, den Grundsatz von Treu und Glauben oder das Gleichbehandlungsgebot verstossen soll, ist damit nicht erkennbar. Dass in einem Fall wie dem vorliegenden die rechtliche Beratung durch einen Laien, auch wenn gesetzlich nicht ausgeschlossen, nicht entschädigungspflichtig ist, ist dem Beschwerdeführer bekannt, gelangte er doch bereits mehrmals mit demselben Begehren ans Bundesgericht (Urteile 6B_495/2015 vom 21. Januar 2016 E. 2.5; 6B_398/2015 vom 20. Mai 2015 E. 3; 6B_1/2015 vom 25. März 2015 E. 3).
Indem die Vorinstanz die Portokosten als geringfügig im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO und daher nicht ersatzfähig ansieht, überschreitet sie ihr Ermessen nicht. Die angeblichen Auslagen werden zudem auch nicht substanziiert dargetan. Zu dieser Frage erwirkte der Beschwerdeführer ebenfalls bereits mehrere bundesgerichtliche Entscheide (Urteile 6B_495/2015 vom 21. Januar 2016 E. 2.5; vgl. auch 6B_1/2015 vom 25. März 2015 E. 3).
1.5. Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung von Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids (Auferlegung der Gerichtskosten). Sinngemäss macht er geltend, da es sich beim ersten obergerichtlichen Entscheid um einen Zwischenentscheid gehandelt habe, habe er den erneuten Entscheid des Stadtrichteramtes abwarten müssen. Dieses habe die Gehörsverletzung nicht geheilt, weshalb eine zweite Beschwerde vor Obergericht notwendig gewesen sei. Das Beschwerdeverfahren dürfe keine Kostenfolge zu seinen Lasten nach sich ziehen.
Im Falle einer Rückweisung entscheidet die Rechtsmittelinstanz, ob eine Entschädigung geschuldet ist, und zwar für das Rechtsmittelverfahren sowie bezüglich des aufgehobenen Teils des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO; NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N. 5 zu Art. 436 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 436 StPO). Gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO, welcher aufgrund des Verweises in Art. 436 Abs. 1 StPO auch auf das Rückweisungsverfahren Anwendung findet, hatte das Obergericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf Entschädigung von Amtes wegen zu prüfen und ihn zu dieser Frage anzuhören (Urteil 6B_1172/2015 vom 8. Februar 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall war allerdings nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer für das erste Beschwerdeverfahren nebst geringfügigen Portokosten Auslagen entstanden sein sollen. Aufgrund der Schriftlichkeit des Beschwerdeverfahrens fallen Reisespesen ausser Betracht. Der Beschwerdeführer war zudem nicht anwaltlich vertreten. In den vergangenen Jahren ergriff er eine Vielzahl von Rechtsmitteln in verschiedenen strafrechtlichen Verfahren. Diese betrafen in der Regel Übertretungen des Strassenverkehrsrechts. Dabei machte der Beschwerdeführer stets geltend, es könne nicht eruiert werden, ob er oder sein Zwillingsbruder die Widerhandlung begangen habe (z.B. Urteile 6B_495/2015 vom 21. Januar 2016 betreffend den Entscheid UH150011 des Obergerichts Zürich, auf welchen im angefochtenen Entscheid verwiesen wird; 1B_32/2015 vom 24. März 2015). Nach erfolgtem Freispruch erhob er immer wieder gleichartige Einwände und rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Ausstandsvorschriften, beantragte die Zusprechung einer Entschädigung für die Vertretung durch seinen Bruder usw. Es wurde mehrfach entschieden und vom Bundesgericht bestätigt, dass die Aufwendungen für die Vertretung durch seinen Bruder nicht entschädigungspflichtig sind (vgl. bereits E. 1.4). Dies muss als dem Beschwerdeführer bekannt vorausgesetzt werden. Seine Art der Prozessführung ist rechtsmissbräuchlich. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ihn das Obergericht unter den gegebenen Umständen zur Frage der Entschädigung hätte anhören sollen. Indem es dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zusprach, brachte es implizit zum Ausdruck, dass die Aufwendungen seines Bruders nicht entschädigt werden. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer verkennt, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör trotz seiner formellen Natur nicht Selbstzweck ist und dessen Verletzung nur gerügt werden kann, solange daran ein rechtlich geschütztes Interesse besteht. Nachdem der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nochmals zur Frage der Entschädigung Stellung nehmen konnte und sich die Vorinstanz mit der Frage der Entschädigung eingehend befasste, kann nicht mehr ernsthaft behauptet werden, das rechtliche Gehör respektive die Begründungspflicht sei verletzt.
2.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe mit Beschwerde vom 17./18. Juli 2014 beantragt, im Falle einer Rückweisung sei die Sache "wegen Besorgnis" nicht an das Stadtrichteramt Winterthur zurückzuweisen. In der Verfügung des Obergerichts vom 19. Dezember 2014 sei dieser Antrag nicht behandelt worden. Der Beschwerdeführer sieht darin ebenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Ihm kann nicht gefolgt werden. Es ist zutreffend, dass das Obergericht das Verfahren mit Verfügung vom 19. Dezember 2014 an das Stadtrichteramt zurückwies und sich mit dem erwähnten Begehren nicht befasste. In der Folge unternahm der Beschwerdeführer allerdings nichts und brachte seinen Einwand erst im bundesgerichtlichen Verfahren vor. Es ist daher fraglich, ob seine Rüge nicht ohnehin verspätet ist. Inwiefern der Beschwerdeführer trotz Freispruchs durch das Stadtrichteramt Winterthur und Kostenübernahme durch den Staat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Behandlung seines Begehrens haben könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Auf die Rüge ist nicht einzutreten (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG).
3.
Der Beschwerdeführer wendet ein, in der Verfügung vom 22. April 2015 habe ihm das Obergericht eine Frist von 5 Tagen zur Ergänzung seiner Beschwerde angesetzt. Diese kurze Frist unmittelbar vor einem Feiertag und dem Wochenende habe ihm nicht ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Wahrung seiner Rechte gegeben. Jedenfalls sei ihm lediglich ein voller Tag zur Reaktion verblieben. Dies verletze sein rechtliches Gehör und das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK.
3.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 7. April 2015 Beschwerde vor Vorinstanz. Mit Verfügung vom 22. April 2015 wurde er aufgefordert, innert 5 Tagen "den geltend gemachten Schaden" zu beziffern, zu begründen und zu belegen. Die Vorinstanz erwägt, die Verfügung vom 22. April 2015 sei unter Hinweis auf Art. 385 Abs. 2 StPO ergangen. Gemäss dieser Norm sei eine kurze Nachfrist anzusetzen, wenn das erhobene Rechtsmittel (teilweise) den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genüge. Eine Frist von fünf Tagen, mithin der Hälfte der Beschwerdefrist, stehe zweifellos im Einklang mit Art. 385 Abs. 2 StPO. Abgesehen davon habe es das Gericht nicht zu vertreten, dass der Beschwerdeführer die am 23. April 2015 versandte Verfügung, welche die Post ihm am 24. April 2015 zur Abholung avisiert habe, erst am 29. April 2015, kurz vor dem 1. Mai 2015 und dem darauffolgenden Wochenende, entgegengenommen habe. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb er die Eingabe nur an Arbeitstagen habe verfassen können. Es bestehe ohnehin kein Anspruch darauf, dass eine angesetzte Frist nur an Arbeitstagen laufe.
3.2. Hätte der Beschwerdeführer die angesetzte Frist als zu kurz erachtet, hätte er ein Fristverlängerunsgesuch im Sinne von Art. 92 StPO stellen können. Stattdessen reichte er mit Eingabe vom 3. Mai 2015 und somit rechtzeitig eine Beschwerdeergänzung ein. Diese umfasst eine Seite, wobei er im Wesentlichen auf die Eingabe im Verfahren vor dem Stadtrichteramt und auf die beigelegte Kostenaufstellung verwies. Die von seinem Bruder unterzeichnete Kostenzusammenstellung im Gesamtbetrag von Fr. 1'167.-- umfasst vier Posten. Inwiefern die Frist zur Einreichung der kurzen Eingabe und zur Bezifferung seiner Forderung nicht ausreichend gewesen sein soll, ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. April 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Schär