BGer 4A_127/2016
 
BGer 4A_127/2016 vom 04.03.2016
{T 0/2}
4A_127/2016
 
Verfügung vom 4. März 2016
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mieterausweisung,
Beschwerde gegen die Kostenvorschussverfügung
des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer,
vom 11. Februar 2016.
 
In Erwägung,
dass das Kantonsgericht Schwyz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Februar 2016 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist zur Leistung eines Kostenvorschusses in einem Rechtsmittelverfahren betreffend Mieterausweisung ansetzte;
dass der Beschwerdeführer mit Postaufgabe vom gleichen Tag beim Kantonsgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte;
dass das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer am 12. Februar 2016 Frist bis zum 26. Februar 2016 zum Ausfüllen und Einreichen eines Formulars "Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege" ansetzte;
dass der Beschwerdeführer am 25. Februar 2016 beim Bundesgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Februar 2016 erhob;
dass das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Februar 2016 mitteilte, dass die Nachfristansetzung vom 11. Februar 2016 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum Entscheid über das Gesuch für unentgeltliche Rechtspflege obsolet geworden sei, auch wenn dies in der Verfügung vom 12. Februar 2016 nicht explizit festgehalten worden sei;
dass damit das Interesse an einer Behandlung der Beschwerde vom 25. Februar 2016 gegen die Verfügung vom 11. Februar 2016 dahingefallen ist, weshalb das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG durch die Präsidentin der Abteilung als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist;
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten und keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist (Art. 66 und 68 BGG);
 
 verfügt die Präsidentin:
 
1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
 
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. März 2016
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer