BGer 9C_882/2015
 
BGer 9C_882/2015 vom 12.01.2016
9C_882/2015 {T 0/2}
 
Urteil vom 12. Januar 2016
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiber Attinger.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft,
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 20. August 2015.
 
Sachverhalt:
A. Gestützt auf eine Untersuchung durch Dr. med. B.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, der eine depressive Störung in Form einer zur Zeit mittelgradigen Episode bei Verdacht auf depressive Persönlichkeit erhoben hatte (Gutachten vom 17. September 2003), war A.________ (geb. 1960) ab 1. April 2002 in den Genuss einer halben Invalidenrente gelangt (Verfügung vom 18. Juni 2004), welche mehrmals bestätigt wurde. Die IV-Stelle Basel-Landschaft eröffnete im Dezember 2012 ein weiteres Revisionsverfahren und holte bei den Dres. med. C.________, Rheumatologie FMH, und D.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein bidisziplinäres Gutachten vom 27. Februar/6. März 2014 ein, das auf eine ausschliesslich durch die rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger Episode verursachte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20% für zumutbare leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Arbeitshaltungen repetitiv oder ständig über der Schulterhorizontalen lautete. Gestützt darauf hob die IV-Stelle die halbe Invalidenrente mit Verfügung vom 20. Januar 2015 auf.
B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft ab (Entscheid vom 20. August 2015).
C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, es seien der kantonale Gerichtsentscheid aufzuheben und ihr weiterhin über Ende Februar 2015 hinaus eine halbe IV-Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur medizinischen Aktenergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
Erwägungen:
1. Das kantonale Gericht ist nach sorgfältiger Würdigung der Entwicklung der medizinisch-psychiatrischen Aktenlage im Vergleichszeitraum vom 18. Juni 2004 bis 20. Januar 2015 zum Schluss gelangt, dass sich der Gesundheitszustand und dessen funktionelle Auswirkungen erheblich verbessert haben, womit die Voraussetzungen für eine Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG erfüllt seien. Die Beschwerde bringt nichts vor, was die vorinstanzliche Schlussfolgerung bezüglich Gesundheitszustand und funktionelle Auswirkungen - Entscheidung über eine Tatfrage (Urteil I 692/06 vom 19. Dezember 2006 E. 3.1) - als qualifiziert unrichtig i.S. von Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG, d.h.  unhaltbar oder  willkürlich (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266) ausweist. Da somit die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) von einem Revisionsgrund im Rechtssinne ausgehen durfte, hat anschliessend eine freie Prüfung der invaliditätsmässigen Voraussetzungen Platz zu greifen (BGE 141 V 9), was das kantonale Gericht getan hat und wozu sich in der Beschwerde nichts findet. In diesem Kontext rechtfertigt sich im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen der Hinweis, dass, selbst wenn bisweilen eine mittelschwere depressive Störung vorläge, angesichts der völlig ungenügenden therapeutischen Bemühungen (Psychopharmaka seit einem Jahr abgesetzt, lediglich eine psychologische Sitzung pro Monat) nach ständiger Rechtsprechung nicht eine rentenbegründende Invalidität anerkannt werden könnte (vgl. statt vieler BGE 140 V 193 E. 3.3 in fine S. 197 mit Hinweis), weshalb sich Weiterungen im Sinne der eventualiter anbegehrten Aktenergänzung auch unter diesem rechtlichen Gesichtswinkel erübrigen.
2. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid nach Abs. 3 dieser Bestimmung erledigt.
3. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu bezahlen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. Januar 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Der Gerichtsschreiber: Attinger